Sache vorübergehend entzogen!

15. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)
Sache vorübergehend entzogen!

Servus,

folgender Fall:

A geht in die Kneipe und trinkt 3 Bier. Die Bedienung B kassiert den Betrag, vergisst ihn aber "auszubuchen". Beim Verlassen der Kneipe bemerkt die Chefin C, dass A nicht bezahlt hat. A versichert, dass er bei B bezahlt hatte. C glaubt A nicht und behält seine Sonnenbrille ein. Sie macht A klar, dass die Sonnenbrille erst nach Bezahlung der Rechnung wieder an den Eigentümer zurückgegeben wird. A verlässt das Lokal und macht sich Gedanken, ob das Verhalten der C rechtens war?

Ich bitte um Hilfe, welcher Straftatbestand hier zutreffen könnte? Liegt ein "furtum usus" vor? "Verbotene Selbstjustiz"? Herausgabeanspruch nach BGB?

Danke!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Tag,

ich bin kein Freund von vorgefertigten Lösungen für studentische juristische Aufgaben. Wie sagt man doch so schön: Learning by doing! oder Selbst ist der Jurastudent! Davon haben Sie am meisten.

Wie würden Sie denn an so einen Fall herangehen?

An welche Strafrechtsnormen denken Sie? Was bedeutet furtum usus und welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen sind an ihn zu knüpfen? Ist der furtum usus hier überhaupt gegeben?

Welche zivilrechtlichen Herausgabeansprüche könnten einschlägig sein?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 16.08.2005 00:24:22

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#2
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rönner,
als Nicht-Jurastudent kann ich ihren Fragen leider nicht nachkommen. Es handelt sich um einen authentischen Sachverhalt, der sich vor ca. einer Woche zugetragen hat. Ich habe lediglich den Sachverhalt so dargestellt, dass er einfach nachzuvollziehen ist. Die Abkürzungen geben allerdings Anlass, über einen etwaigen Jura-Studenten nachzudenken; muss ich ihnen Recht geben.

Die Fachbegriffe, wie bspw. "furtum usus" habe ich per Internet-Recherche, gefunden. M.E. trifft dies nicht zu, da die Sonnenbrille nicht "gebraucht" wird.

Gruß!

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#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Nagut, dann wollen wir Ihnen mal glauben, dass Sie uns nicht Ihre Jura-Hausarbeiten machen lassen wollen ;) .

Also, sofern tatsächlich noch ein Anspruch des Gastwirts bestanden hätte, hätte diesem ja nach § 704 BGB ein Pfandrecht an der Brille zustehen KÖNNEN. Wenn nun eine Angestellte irrtümlich davon ausgeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Pfandrechts gegeben seien, dann würde sie ja im Hinblick auf die strafrechtliche Wertung im Erlaubnistatumstandsirrtum handeln. Allerdings tue ich mich schon etwas schwer, hier eine Strafbarkeit zu erkennen. Wie Sie schon richtig erkannt haben, fehlt es für einen Diebstahl an der Zueignungsabsicht, so dass es sich insofern tatsächlich allenfalls um einen (straffreien) furtum usus handeln würde. In Betracht käme uU noch eine Srafbarkeit wegen Nötigung - auch das sehe ich aber eher nicht.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#4
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich versichere nochmals, dass ich keine Hilfe für eine Hausarbeit brauche, sondern dass es sich um einen authentischen Fall handelt.

Das Pfandrecht des Gastwirts gilt m.E. nur für den Beherbungswirt, nicht für den Schankwirt (wie im vorliegenden Fall). Es müsste also im Vorfeld ein Beherbungsvertrag geschlossen worden sein. Das ist zu verneinen.

Die Pfändung dürfte auch nur in Höhe der tatsächlichen Schulden erfolgen und die Pfandsache muss vom "Beschuldigten" freiwillig herausgegeben werden. (wobei § 704 BGB hier ja keine Anwendung findet)

Weitere Lösungsansätze, vor allem hinsichtlich der schnellen Wiedererlangung der Sonnenbrille, wären hilfreich. Danke.

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#5
 Von 
azrael
Status:
Master
(4939 Beiträge, 784x hilfreich)

Wenn DAS kein Jurastudent fragt...*g*

Was sagt denn eigentlich die Bedienung B dazu???

-----------------
"gruß azrael"

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#6
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

und wieso hast du die sonnenbrille denn überhaupt hergegeben??

m.

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#7
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

C, die Gastwirtin schenkt B, der Bedienung, keinen Glauben. Sie lässt sich nicht von ihrer Meinung abbringen, dass der Kunde nicht bezahlt hat. A, der Konsument, hat allerdings einen Zeugen, der ihn entlasten würde...

All dies spielt vorrangig keine Rolle. Mir geht es darum, ob die Wirtin überhaupt eine Sonnenbrille "pfänden" darf und wie ich (bzw. mein Freund) schnellstmöglich wieder an die Sonnenbrille komme. Ein Rechtsstreit würde Monate dauern, da ist der Sommer hinüber und die Brille entbehrlich ;-

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#8
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

@ Miad:

Die Gastwirtin ist sehr merkwürdig in ihrem Verhalten. Sie hat meinen Freund nicht darum gebeten, die Brille herauszugeben, sondern hat selbige ungefragt entwendet. Mein Freund war lediglich baff über ihr Handeln und forderte sofort die Brille heraus. Die Gastwirtin machte ihm klar, dass er die Brille erst bekomme, wenn er bezahlt habe.

-- Editiert von ms1980 am 16.08.2005 11:38:37

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#9
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

imho hat mein Freund gem. § 985 BGB einen Anspruch zur Herausgabe der Sache.

Hat er (bzw. die Polizei) in diesem gelagerten Fall das Recht, die Sache der Wirtin ggf. gewaltsam zu entwenden?

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#10
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass mein Freund beim nächsten Besuch der Kneipe die Sonnenbrille, notfalls auch mit Gewalt, der Wirtin abnehmen sollte.

Es scheint, dass unser Rechtssystem für derartige Bagatellfälle nur unzureichend ausgestaltet ist. Selbstjustiz ist in solchen Fällen der Königsweg.

MfG

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#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich denke, wenn sie trotz der Aussage der Bedienung die Herausgabe verweigert, würde ich dann doch einen Verdacht auf eine Zueignungsabsicht für nicht mehr unbegründet halten. Daher wäre das (ich bin kein Jurist) entweder Diebstahl oder Unterschlagung.

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#12
 Von 
ms1980
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

@dani

Ich bin der Auffassung, dass die Wirtin sich eher der Asozialität schuldig gemacht hat. Diebstahl oder Unterschlagung würde ihr wohl kein Richter anheften. Die rechthaberische Dame hat außer der Herausgabe der Sache nichts zu befürchten. Wahnsinn!

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#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Dame behauptet, dass nicht bezahlt wurde und läßt sich davon auch nicht von einer Person, der Bedienung abbringen, die es besser weiß. Die betroffene Person hat keine Möglichkeit außer Geld zu bezahlen oder für den Fall, dass sie den Aufbewahrungsort kennt sich die Brille mit Gewalt wiederzuholen. Insofern finde ich hier schon, dass eine Zueignungsabsicht hinsichtlich der Brille oder einem Gegenwert vorliegt. Und wenn Sie von Ihrer Bedienung gehört hat, dass hier der Kunde bezahlt hat, würde ich hier durchaus die Tatbestände des Diebstahls oder der Unterschlagung (ich bin kein Jurist, aber ich denke es kommt für den Tatbestand darauf an, ob Sie schon bei der Wegnahme wußte, dass Sie keinen Anspruch auf Geld hat) für möglich halten.

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#14
 Von 
Kadia2005
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 25x hilfreich)

Ist doch ganz einfach, wenn er bezahlt hat und sie den Betrag lediglich vergessen hatte in der Kasse zu verbuchen, müsste sich der gezahlte Betrag doch wohl trotzdem in der Kasse befinden oder nicht und das hätte man doch auch sofort überprüfen können.

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#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

So einfach ist das nicht unbedingt, zum einen können Trinkgelder irrtümlich in die Kasse gewandert sein, zum anderen aber aus anderem Anlaß Geld fehlen. Und ob das Geld am abend gezählt wird?

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