Schadensanspruch aus Untreuetat

25. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Rats
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Schadensanspruch aus Untreuetat

Wie man aus meinem anderen Beitrag entnehmen kann, läuft aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen mich. Hierzu habe ich über meinen Anwalt Akteneinsicht angefordert.


Der Einfachhalt- und Übersichtshalber erläutere ich nicht alles neu, sondern verweise auf den
Beitrag: https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Werde-mit-Vorstrafe-erpresst-Was-ist-der-Bester-Weg-__f518696.html


Nunmehr erhalte ich am Samstag vom besagten "Freund" ein nettes Einschreiben mit folgendem Inhalt.

..... Wie du ja inzwischen Weißt, habe ich Dich wegen Untreue zu lasten der xxxx-GmbH angezeigt.
Ich fordere Dich hiermit auf die zu Unrecht angeeigneten Geldbeträge von insgesamt 13.892,-€ auf mein Konto DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu überweisen.

Ich erwarte den Geldeingang bis zum 12.03.2019. Um die 10 - Jahresfrist der Verjährung zu wahren werde ich nach fruchtlosem Frist verlauf, die Ansprüche umgehen zivilrechtlich geltend machen.....


Ich bin relativ überrascht über diese Aufforderung und komme auch mit den Fristen nicht zurecht.

Ich dachte dass zivilrechtliche Ansprüche, nach Kenntnisnahme des geschädigten, nach 3 Jahren verjähren und man hätte eine Verjährung nur durch Mahnbescheid, Klage o.ä. Vorgängen unterbrechen können.

Erstens ist der geschädigte der Geschäftsführende Gesellschafter bzw. die Gesellschaft die durch einen Geschäftsführer vertreten wird. Ich bin seit März 2013 nicht mehr an der Firma beteiligt. Nach meiner Auffassung müsste der Geschäftsführer jetzt belegen, wieso er angeblich erst im Februar 2016 von dem Schaden gegen die Gesellschaft erfahren haben will, damit er innerhalb der 3 Jahresfrist jetzt in 2019 noch aktiv werden könnte. Ich denke, dass alleine die Stellung als pflicht nehmenden Geschäftsführer das schon verneint.

Oder gibt es, weil ein Strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhänglich ist, eine Art Aufschub bzw- automatische Verjährungsunterbrechnung für zivilrechtliche Ansprüche bzw. wie kommt der "Freund" auf 10 Jahre Verjährung, die j dann auch 2019 nicht eintreten würde.



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11 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte dass zivilrechtliche Ansprüche, nach Kenntnisnahme des geschädigten, nach 3 Jahren verjähren und man hätte eine Verjährung nur durch Mahnbescheid, Klage o.ä. Vorgängen unterbrechen können.


So ist es grds. auch. Wobei es noch mehr Unterbrechungstatbestände gibt, als die genannten (Anerkenntnis, Teilzahlung ...)

Zitat:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
.


Worauf der Kollege wohl hinaus will (unwissentlich oder absichtlich falsch) :

Zitat:
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an


Das bedeutet aber lediglich, dass Ansprüche auch dann -nach 10 Jahren- verjähren, wenn man innerhalb der 10 Jahre (ab Entstehung) keine Kenntnis von der Person des Schädigers erlangt.

Ausgenommen davon sind nur die in § 199, Abs. 2 BGB benannten Ansprüche (daher beginnt Abs. 3 auch mit dem Wort "Sonstige....")

Zitat:
Nach meiner Auffassung müsste der Geschäftsführer jetzt belegen, wieso er angeblich erst im Februar 2016 von dem Schaden gegen die Gesellschaft erfahren haben will, damit er innerhalb der 3 Jahresfrist jetzt in 2019 noch aktiv werden könnte.


Ja, wobei die Verjährung im Zivilrecht immer zum Jahresende eintritt, nicht genau nach Datum X plus X Jahre. Wenn er also erst zum 01.01.2016 oder später von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hätte, wäre bis 31.12.2019 noch nichts verjährt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Ich sehe da auch keine 10jährige Verjährung.

Ich würde das Schreiben erst mal ignorieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Urlauber (!Streetworker!),
Hallo HarryvanSell,

Zitat:
Ja, wobei die Verjährung im Zivilrecht immer zum Jahresende eintritt, nicht genau nach Datum X plus X Jahre.
Da sind wir konform... Nochmal zur Erinnerung, ich habe bis heute (abgesehen von diesem Schreiben und 2 SMS) keinerlei Schreiben bezüglich einer Zahlung erhalten. Also keine Mahnung, keinen Mahnbescheid, keine Klage etc.

Es geht mir um 3erlei Klärungen.

1. Welche Verjährungsfrist würde bei einer, zwar nicht stattgefundenen, aber mal angenommene Untreuetat zu lasten einer GmbH gelten? 3 Jahre oder die erwähnten 10? Ich bin mir eigentlich zu 98% sicher, dass hier die 3 Jahresfrist greifen müßte.

2. Wenn die 3 Jahresfrist gilt, gibt es irgendetwas, was im Hintergrund "brodeln" könnte wovon ich nicht zwingend Kenntnis erlangen muss, damit diese 3 Jahre nicht gültig sind oder die Verjährung unterbrochen wird (z.B. wegen eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens)

3. Wäre die Glaubhaftigkeit, dass ein Geschäftsführer erst 6 Jahre Später einen Schaden feststellt, von alleine hinfällig (in einem Zivilprozess) oder muss ich glaubhaft belegen, warum er hätte Kenntnis haben müssen.

Danke Euch wie immer im Voraus !

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. 3 Jahre, wie ich schon sagte.

2. Vorbehaltlich der Tatsache, dass ich kein Zivilrechtsexperte bin, fiele mir da jetzt nichts ein.

3. Beweisen, im Zivilrecht, muss der etwas, der etwas haben will. Also der Kläger.

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#5
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay.. Wieso man hier was von 10 Jahren faselt ergibt für Dich / Euch also auch keinen Sinn...?
Ist das § 199 oder auf was kann man sich hier berufen ? Würde dem Knaller das nämlich gerne postwendend zuschicken wollen... Wenn der auf die Idee kommt einen Mahnbescheid zu erlassen, oder eine Klage einreicht muss ich es eh argumentieren oder? Also kann ich auch direkt schreiben warum die Forderung nicht gerechtfertigt ist..

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Würde dem Knaller das nämlich gerne postwendend zuschicken wollen.


Würde ich nicht machen. Lass ihn doch vorerst in seinem Glauben.

Zitat:
Wenn der auf die Idee kommt einen Mahnbescheid zu erlassen, oder eine Klage einreicht muss ich es eh argumentieren oder?


Nur die Einrede der Verjährung geltend machen

Zitat:

Ist das § 199


Ja, iVm. 195

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#7
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)

okay...
Hast recht. Hoffe nur nicht, dass nach allem was alles eh schon seit 2014 läuft dann 2020 die Zahlungsaufforderung kommt und er mit den 10 Jahren doch irgendwie recht hat...

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#8
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo... Hoffe hier weiß jemand wieder mal Rat... Es ist viel passiert... Ende Mai habe ich Post von einem Anwalt, ich weiß dass es der Schwager meines „Freundes" ist, erhalten. Der forderte mich auf, dass ich 13.892,-€ plus Gebühren und Anwaltskosten binnen 14 Tage auf das Konto des Anwaltes überweisen soll, da sonst Klage erhoben werden würde.

Durch Euren Zuspruch motiviert habe ich zum besagtem Fristverlauf einen 3 Zeiler an den Anwalt gefaxt, dass und die Einrede der Verjährung geltend gemacht.

Gestern habe ich dann eine Antwort erhalten, die mich von den Socken haut. Der Anwalt fordert mich erneut zur Zahlung des Betrages auf, wobei die Anwaltskosten um 300,-€ gestiegen sind und schreibt weiter, das die Einrede der Verjährung hier nicht greift, sondern dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes §852 des BGB Anwendung findet. Man würde es begrüßen, um weitere unnötige Kosten zu sparen, dass ich nun innerhalb der Frist zahle...

Habe den § 852 gegoogelt und da steht wirklich irgendwas davon, dass bei unerlaubten Handlungen die Verjährungsfrist 10 Jahre betrifft..

Was stimmt denn jetzt? Wenn dem so ist dann muss ich ja doch zahlen und ein Gang zu meinem Anwalt, der mich wieder Geld kostet, kann ich mir dann auch direkt sparen? Oder ist das irgendein Trick von meinem „Freund" und seinem Schwager? Bin echt ratlos und völlig down....

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es ist doch bisher überhaupt nicht festgestellt worden, dass hier eine unerlaubte Handlung stattgefunden hat. Oder bist Du zwischenzeitlich strafrechtlich wegen der Untreue verurteilt worden? Oder was ist aus dem Strafverfahren mittlerweile geworden?

Lass Dich doch nicht immer von jedem Mist gleich ins Bockshorn jagen. Natürlich schreiben gegnerische Anwälte ihre Schreiben immer so, wie auch dieser hier es tut, im Brustton der Überzeugung... nach dem Motto "sie müssen zahlen, gar kein Zweifel, zahlen Sie jetzt,..."

Was soll er sonst schreiben?

" wenn Sie gerade 13000 € über haben und nichts besseres damit anzufangen wissen, seien Sie doch so freundlich es auf mein Konto zu überweisen"...!?

Verweis ihn auf das Strafverfahren und das erst dort festgestellt werden wird, ob du eine unerlaubte Handlung begangen hast, was Du nach wie vor bestreitest.

Er wird dann antworten, dass Zivilrecht unabhängig vom Strafrecht ist und er Klage erheben wird wenn Du nicht zahlst.

Und da musst du dann halt gegebenenfalls durch. Die Chancen da zu gewinnen oder zu verlieren hängen auch von dem Ausgang des Strafverfahrens ab, auch wenn es rein formell nichts mit dem Zivilverfahren zu tun hat.

Wahrscheinlich würde auch der Anwalt daher erst mal den Ausgang des Strafverfahrens abwarten bevor er Klage erhebt. Und falls nicht, wie gesagt, dann musst du da halt durch.

Oder...wenn Du einfach Deine Ruhe haben willst... zahle... wunder Dich dann aber nicht wenn das im Strafverfahren als Schuldeingeständnis gewertet wird.

Übergib die Sache deinem Anwalt und lass den machen. Das ist (jedenfalls mittlerweile) ein zu komplexer Sachverhalt für ein Internetforum.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.08.2019 02:26

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.08.2019 02:29

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#10
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo... Das Verfahren läuft noch. So wie z.Zt., nach Gespräch zwischen Staatsanwältin und Anwalt aussieht, geht es um 3.000,-€ da der Rest verjährt ist. Und bezüglich dem Rest soll wohl nach §153 gegen Geldzahlung entschieden werden.

Deshalb bin ich ja wieder auf 100% da selbst im Strafverfahren der Fall eigentlich nie sachlich aufbereitet wurde. Für die Strafverurteilung ist dass so für mich wohl auch das Beste aber dadurch habe ich jetzt zivilrechtlich wohl einen Nachteil.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, § 153a StPO wäre in der Tat nicht gut fürs Zivilverfahren. Zwar beinhaltet diese Einstellungsart keine Schuldfeststellung, impliziert aber halt auch nicht unschuldig zu sein.

Von daher musst Du Dich mit Deinem Anwalt besprechen, ob es Sinn macht zivil ins gerichtliche Verfahren zu gehen (mit einem Prozesskostenrisiko von ca. 4.500 Euro), oder ob es schlauer ist zu zahlen, da die Siegchancen vor dem Zivilgericht ggf. minimal wären.

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