Schlägerei Zivil, Bundeswehr Disziplinarverfahren?

9. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
mistizo89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schlägerei Zivil, Bundeswehr Disziplinarverfahren?

Hallo,
ich habe mal ein paar fragen. Ich leiste zurzeit meinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab, bin voraussichtlich im Juni diesen Jahres fertig. Ich habe an letzten Wochenende (in ziviler Kleidung) eine Schlägerei in der Diskothek gehabt. Ein betrunkener Mann hat mich dumm angemacht, beleidigt und dann geschubst, daraufhin habe ich mein Trinkglas, was ich in der hand gehalten hatte auf seinem Kopf zertrümmert und er wurde dann direkt mit dem krankenwagen ins Krankenhaus gefahren. Mich haben dann die Polizei mit zu Wache genommen, musste beim Alko-Tester pusten (2,2 Promille). Blut haben sie mir auch noch abgenommen und der polizist meinte dass ich unzurechnungsfähig wäre. Er hat ja sozusagen angefangen. Bitte um Hilfe. Meine fragen wären:

1. Ist es noch Notwehr?
2. Was für eine art Körperverletzung wäre das?
3. Werde ich als unzurechnungsfähig eingestufft?
4. Werde ich überhaupt verurteilt? Wenn ja, was könnte es sein?
5. Werde ich erst bei zivile Verurteilung eine Disziplinarstrafe bekommen oder kann die Bundeswehr mich auch ohne dies bestrafen?
6. Wenn eine Verurteilung erst nach meinem Wehrdienst ausgeprochen wird, kann mich die Bundeswehr danach immernoch bestrafen?
7. Wann erfährt die Bundeswehr von diesem Vorfall wenn ich es nicht melden würde?
8. Könnte ich entlassen werden?
9. Bei einer Verurteilung, wovon hängt die schwere der Strafe bei der Bundeswehr ab?

Ich würde mich wirklich über alle möglichen Antworten und Hilfe freuen. Danke im voraus für eure Antworten!! LG

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

1. Kann man von hier aus nicht beurteilen

2. § 224 StGB

3. Nein. Hat der Polizist so sicher auch nicht gesagt. Wenn doch, hat er keine Ahnung. 2,2 Promille reichen allenfalls für eine "verminderte Schuldfähigkeit", aber nicht für "Schuldunfähigkeit". Man muß jetzt erst mal das Ergebnis der Blutprobe abwarten.

4. Wenn es keine Notwehr war, sicher. Im Erwachsenenrecht hat § 224 StGB eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Wenn Sie noch unter 21 sind, kommt aber auch noch Jugendrecht in Frage, wo diese Mindeststrafe nicht gilt.

Was die bundeswehrspezifischen Fragen Antwarten, weiß die Antworten so aus dem Stehgreif auch nicht.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
1. Ist es noch Notwehr?


Nö, für die Frage sollte es eine extra Strafe geben

quote:
2. Was für eine art Körperverletzung wäre das?


gefährliche Körperverletzung

quote:
3. Werde ich als unzurechnungsfähig eingestufft?


Vor mir schon, aber es wird straf mindern wirken. Jedoch wird die vorgehalten absichtlich gesoffen zu haben, was das ausgleicht.

quote:
4. Werde ich überhaupt verurteilt? Wenn ja, was könnte es sein?


Klar wegen Schmerzensgeld + Schadenersatz auf jeden Fall, auch strafrechtlich wird es was geben, wohl Geldstrafe.
Oder was glaubst du wer Krankenwagen und Arzt bezahlt.

quote:
5. Werde ich erst bei zivile Verurteilung eine Disziplinarstrafe bekommen oder kann die Bundeswehr mich auch ohne dies bestrafen?


Was soll das die Bundeswehr angehen

quote:
7. Wann erfährt die Bundeswehr von diesem Vorfall wenn ich es nicht melden würde?


Gar nicht

Am besten machst du bereits jetzt ne Alkoholtherapie, das wirkt straf mildernd. Wer bei 2.2. noch stehen und hauen kann hat ein Alkoholproblem.

Uwe


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Malshandir
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 48x hilfreich)

Also, es kommt drauf an, was zeugen aussagen werden, wenn das Schubsen so deutlich war, dass weitere Angriffe folgen würden, dann kann es noch unter Notwehr gehen.
Mit dem Glas ist nur blöd.


Also Entzugsgründe sehe ich keine, wenn cih da im Studium so umschaue und das Leute mit über 3,5 Promille noch stehen, gehen und sogar sprechen können und die definitiv keine Alkoholiker sind.

Die Bundeswehr wäre mir an deiner Stelle egal. Wehrpflicht ist ausgesetzt. Wenn Du rausgeworfen wirst, umso besser, bist du früher wieder frei.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Krad-Student
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 20x hilfreich)

Sobald eine Verurteilung in einer Strafsache vorliegt besteht eine Meldepflicht gegebüber der Stammeinheit. Vorher nicht. Und sobald bereits eine zivile Strafe erfolgt ist würde das lediglich ein Verlängern zum FWDL bzw. SAZ sehr unwahrscheinlich machen, hätte aber ansonsten sehr wahrscheinlich keinen Diszi zur Folge, maximal eine EZM. (Erzieherische Maßnahme wie Aufsatz schreiben etc.) Es sei denn Sie hättes das Ansehen der BW beschmutzt, sprich sich in direktem Kontext zu Ihrer Verfehlung als Soldat zu erkennen gegeben.

Sobald von einer Verurteilung bzw. gerichtlichen Verfügung ihr Dienst betroffen ist (z.B. Führerscheinentzug wenn Sie als Militärkraftfahrer eingesetzt sind) sind Sie natürlich ebenfalls meldepflichtig.

Solange das öffentliche Interesse nicht besonders hoch ist und Sie den Tatvorwurf zugeben und Sie auch bisher noch nich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind könnte das ganze auch auf eine Einstellung (evtl. gegen Auflagen) hinauslaufen.
Eine Notwehr sehe ich hier nicht mehr, dafür muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und das geringstmögliche Mittel an Gewalt angewendet werden um einen drohenden Angriff auf einen selbst abzuwehren. Das kann z.B. auch bedeuten sich dem Konflikt durch Flucht zu entziehen.

Meine Empfehlung: Dazu stehen was passiert ist, sich dafür entschuldigen und Einsicht zeigen.

Gruß Krad-Student (Leutnant d.R.)

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

NEIN !!!

Es besteht KEINE Meldepflicht bzgl. irgendwelcher Verurteilungen. Das ist ein in der bundeswehr derart weit verbreiteter Rechtsirrtum, dass in der ZDv 20/15 sogar explizit drin steht, dass es eine solche Verpflichtung gerade nicht gibt.

Trotzdem lässt sich der Irrtum nicht ausrotten !

Niemand muss sich selbst in ein schlechtes Licht rücken und sich selbst einer Straftat belasten. Der grundsatz gilt auch bei der Bundeswehr. Der Staat ist für seine Informationen selbst verantwortlich, deshalb gibt es auch die sogennanten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).

Im vorliegenden Fall:

5) Die Bundeswehr könnte selbst eine Disziplinarmaßnahme aussprechen, auch wenn das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist. Sie wird es aber vorliegend nicht tun. Für eine einfache Disziplinarmaßnahme steht § 16 WDO entgegen und ein gerichtliches Disziplinarverfahren lohnt sich bei einem Grundwehrdienstleistenden nicht. Daher haben Sie zwar ein Dienstvergehen (Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Soldatengesetz) begangen, eine weitere Ahndung ist aber unwahrscheinlich.

6)siehe oben. Das ist möglich, wird aber vorliegend nicht gemacht.

7)Wenn Sie angegeben haben, dass Sie Soldat sind, dann wird spätestens nach Beantragung eines Strafbefehls oder nach Erhebens der Anklage die Bundeswehr über die beschriebene MiStra davon erfahren. Wenn Sie Ihren Beruf bei der Polizei nicht angegeben haben, wird es der Bund nicht erfahren.

8) Als SaZ unter Umständen ja, aber nicht als GWDL. Sonst könnte man sich ja mit einer Schlägerei vor dem Wehrdienst drücken... ;)

9)entfällt, siehe oben.



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"justice"

-- Editiert am 10.02.2011 06:48

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mistizo89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke Ihnen für die Antworten!! Es hat mir Gewissheit und Erleichterung gebracht. LG

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0x Hilfreiche Antwort

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