Schreiben

26. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
realiz86
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Schreiben

Guten Abend.


Ich habe nur eine kurze Frage. Ich möchte Beschwerde gegen den bewährungswiderruf einlegen. Kann man das folgendermaßen schreiben?

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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf vom tt.mm.jjj im Aktenzeichen ..... ein. Eine Begründung folgt.

Mit freundlichen Grüssen

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Ich werde mir dann gleich einen Anwalt suchen bzw. ich habe schon einen, der kommt aber erst am Montag wieder und wird sich dann der Sache weiter annehmen.

Grüsse

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5 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Das kann man so schreiben. Allerdings heißt das Rechtsmittel "sofortige Beschwerde" und nicht bloß "Beschwerde" - insofern sollten Sie es auch so nennen.

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#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Du kannst das so schreiben, hier ist das Rechtsmittel, das der "sofortigen Beschwerde". Wichtig ist, dass Du die Fristen wahrst, die in dem Beschluss stehen, welche meines Wissens bei einer Woche liegen!!!

Bitte beachte, dass eine Beschwerde KEINE aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, solltest Du bereits eine Ladung zum Haftantritt haben und es wurde noch nicht über die Beschwerde entschieden, musst Du trotzdem der Ladung folge leisten, ansonsten bekommst Du persönlichen Geleitschutz zur JVA!



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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Die Beschwerde HAT aufschiebende Wirkung und eine Ladung zum Haftantritt KANN er noch gar nicht haben - die würde einen RECHTSKRÄFTIGEN Bewährungswiderruf voraussetzen. Verwechseln Sie das irgendwie mit einem Gnadengesuch?

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Hallo muemmel, Du irrst Dich.

Die sofortige Beschwerde bewirkt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ausnahmen können sich aber dann ergeben, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Der Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ist zunächst bis zum Ablauf der o.g. Wochenfrist gehemmt. Durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wird die Hemmung über diesen Zeitraum hinaus erweitert, bis es durch Abhilfe, Rücknahme Verwerfung erledigt ist.

Ich beziehe mich dabei auf die sofortige Beschwerde nach § 311 StPO

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-- Editiert Albarion am 26.04.2012 13:33

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Na, Sie schreiben doch selbst, daß die Rechtskraft bis zur "Abhilfe, Rücknahme, Verwerfung" gehemmt ist. Worauf soll sich also eine Ladung zum Haftantritt stützen? Auf ein nicht rechtskräftiges Urteil? "Die Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses ist Voraussetzung für die Strafvollstreckung.", wenn ich mal aus dem Kommentar zu § 453 StPO zitieren darf.

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