Schriftliche Äußerung Ladendiebstahl

10. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Elin24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schriftliche Äußerung Ladendiebstahl

Hallo, es geht um einen Ladendiebstahl im Wert von 0,99€.
Es kam ein Dokument "Schriftliche Äußerung".
Zwei Ankreuzmöglichkeiten stehen am Ende:
1. Ich bin mit der Erledigung im Strafbefehlsverfahren einverstanden/ nicht einverstanden
2. Ich bin mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahren gegen Auflagen und Weisungen gemäß § 153 a StPO einverstanden/ nicht einverstanden

Ich würde gerne wissen, was der Unterschied zwischen den beiden Optionen ist? Schließen sich beide Möglichkeiten aus? Oder kreuze ich bei beiden "einverstanden" an?

Vielen Dank für die Weiterhilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Ich würde gerne wissen, was der Unterschied zwischen den beiden Optionen ist? Strafbefehl - schriftliches Urteil in Tagessätzen. § 153a - Einstellung des Verfahrens gegen Auflage, kein Eintrag im Bundeszentralregister.
Schließen sich beide Möglichkeiten aus? Ja - es kann nur eins davon passieren.
Oder kreuze ich bei beiden "einverstanden" an? Sicher - Sie können ja nicht wissen, wie die Staatsanwaltschaft am Ende entscheidet. Also können Sie erstmal beide Varianten ermöglichen. Ein Strafbefehl kann im Übrigen auch gegen Ihren Willen verhängt werden - die Frage ist also eher rhetorisch...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1438 Beiträge, 291x hilfreich)

Um die Frage einmal anders zu beantworten: Man ist natürlich nicht einverstanden mit egal was. So möge man die StA doch bitte nötigen, noch irgendwelche Schritte über eine Einstellung hinaus zu unternehmen (wg. 0,99 EUR), um den Beweis zu erbringen, dass die Welt daheim noch wirklich in Ordnung ist.

Es handelt sich hierbei um keinen Rechtsrat, sondern vielmehr eine statistische Erhebung mit der Bitte um Rückmeldung.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Es handelt sich hierbei um keinen Rechtsrat, sondern vielmehr

...um unnötige Polemik.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Wobei es nicht verkehrt ist, darauf hinzuweisen, dass bei 99 Cent Schadenshöhe eine Einstellung ohne Auflagen recht wahrscheinlich ist, sofern der TE Ersttäter ist. Die Anhörungsbögen der Polizei stellen ja nicht auf den konkreten Einzelfall ab.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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