Hallo zusammen.
Wie der Titel verrät habe ich heute Post bekommen mit dem Vorwurf Hausfriedensbruch begangen zu haben. Zugetragen hat es sich wie folgt: Ich und 2 Freunde sind in unserem örtlichen Sportpark durch Löcher im Zaun gestiegen, die wir nicht erzeugt haben, und haben uns lediglich auf die Treppen in der Nähe der Tribüne gesetzt und ein paar Bier getrunken. Anscheinend wurde die Polizei von einem Spaziergänger der uns gesehen hat verständigt. Frage ist nun: Muss ich den Äußerungsbogen zurückschicken oder sollte ich sogar den Äußerungsbogen zurückschicken? Wenn ich den Bogen nicht zurückschicke, heißt das doch quasi, dass ich mich nicht dazu äußern möchte oder? Kann das negativ ausgelegt werden? Und was kann grundsätzlich auf mich zukommen?
Danke im voraus und Lieben Gruß
MJB
Schriftliche Äußerung als Beschuldigter - Hausfriedensbruch
20. April 2021
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Frage vom 20. April 2021 | 14:10
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Schriftliche Äußerung als Beschuldigter - Hausfriedensbruch
#1
Antwort vom 20. April 2021 | 20:35
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41099x hilfreich)
Die Straftat steht doch fest? Dann kann man es auch zugeben?
Zitat :Und was kann grundsätzlich auf mich zukommen?
Eine Strafe wegen Hausfriedensbruch.
#2
Antwort vom 20. April 2021 | 22:13
Von
Status: Unbeschreiblich (34312 Beiträge, 17759x hilfreich)
Ergänzung: Deren Höhe hängt von zwei Faktoren ab, die der TE diskret übergangen hat - Alter und Vorstrafen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. April 2021 | 22:27
Von
Status: Unparteiischer (9631 Beiträge, 2039x hilfreich)
Zitat:Ich und 2 Freunde sind in unserem örtlichen Sportpark durch Löcher im Zaun gestiegen, die wir nicht erzeugt haben, und haben uns lediglich auf die Treppen in der Nähe der Tribüne gesetzt und ein paar Bier getrunken.
Wenn ihr die Löcher gemacht hättet, wäre es auch Sachbeschädigung...Und dass man sowas nicht macht, wisst Ihr ja auch
#4
Antwort vom 21. April 2021 | 10:23
Von
Status: Unbeschreiblich (49956 Beiträge, 17510x hilfreich)
Zitat:Wenn ich den Bogen nicht zurückschicke, heißt das doch quasi, dass ich mich nicht dazu äußern möchte oder?
Richtig
Zitat:Kann das negativ ausgelegt werden?
Nein, dann wird ausschließlich das für die Strafzumessung zu Grunde gelegt, was die Polizisten in ihr Protokoll geschrieben haben.
Zitat:Und was kann grundsätzlich auf mich zukommen?
Bei einem Ersttäter wahrscheinlich eine Einstellung des Verfahrens entweder nach § 153a StPO mit Auflagen oder mit Glück nach § 153 StPO ohne Auflagen.
Die Chance auf Glück steigert man durch ein Geständnis und das Zeigen von Reue, also indem man den Anhörungsbogen ausgefüllt zurück schickt. Dennoch sollte man sich kurz fassen.
Da offensichtlich ist, dass der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist, kann man auch gestehen.
#5
Antwort vom 21. April 2021 | 14:07
Von
Status: Unbeschreiblich (34312 Beiträge, 17759x hilfreich)
Bei einem Ersttäter wahrscheinlich eine Einstellung des Verfahrens entweder nach § 153a StPO mit Auflagen oder mit Glück nach § 153 StPO ohne Auflagen. Oder nach den §§ 45 oder 47 JGG - mir klingt das nach einer recht "jugendtypischen" Sache...
#6
Antwort vom 21. April 2021 | 16:05
Von
Status: Schlichter (7300 Beiträge, 1665x hilfreich)
Zitat :Wie der Titel verrät habe ich heute Post bekommen mit dem Vorwurf Hausfriedensbruch begangen zu haben. Zugetragen hat es sich wie folgt: Ich und 2 Freunde sind in unserem örtlichen Sportpark durch Löcher im Zaun gestiegen, die wir nicht erzeugt haben, und haben uns lediglich auf die Treppen in der Nähe der Tribüne gesetzt und ein paar Bier getrunken.
Das nennt sich strafrechtlich Hausfriedensbruch, §123 StGB.
Zitat:
Anscheinend wurde die Polizei von einem Spaziergänger der uns gesehen hat verständigt. Frage ist nun: Muss ich den Äußerungsbogen zurückschicken oder sollte ich sogar den Äußerungsbogen zurückschicken?
Nein.
Zitat:Wenn ich den Bogen nicht zurückschicke, heißt das doch quasi, dass ich mich nicht dazu äußern möchte oder?
Ja-
Zitat:Kann das negativ ausgelegt werden?
Nein. Das Gericht darf die Aussageverweigerung des Angeklagten nicht zu dessen Ungunsten auslegen. Was es darf: eine teilweise Aussageverweigerung bewerten. Also: wenn man die Aussage verweigern will, dann sagt man wirklich gar nichts.
Zitat:Und was kann grundsätzlich auf mich zukommen?
Grundsätzlich? Von der Einstellung des Verfahrens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe alles.
Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Das ist hier der Sportpark, der offensichtlich genervt davon ist, daß sich irgendwelche Leute dort durch Löcher in Zäunen eindringen und sich ohne Erlaubnis dort aufhalten.
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