Schriftliche Anhörung: Sachbeschädigung §303 StGB

13. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Seneca1992
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)
Schriftliche Anhörung: Sachbeschädigung §303 StGB

Hallo Community,


bräuchte mal wieder eure Hilfe bei einer Sache: Bekam heute Post mit der "Schriftlichen Äußerung als Beschuldigter" in Sachen Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen(Par. 303 StGB) vom Polizeipräsidium. Die Sache liegt schon ein paar Wochen zurück und konkretes steht hier in der Anhörung leider auch nicht. Nun meine Frage, um zu erfahren, was mit konkret vorgeworfen wird, kann ich da persönlich Akteneinsicht erfragen? Oder geht das nur mit einem Anwalt? Sollte man sich äußern oder so tun als wäre der Brief nie angekommen? Die Sache an sich ist äußerst strittig und es nicht einmal klar, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Polizei hat den Gegenstand (Plastikabsperrung, U-Bahn) auch nicht sichergestellt oder sonst wie untersucht!
Kann man da nachhaken, was zerstört worden sein soll?

Danke für Eure Erfahrungen, soll natürlich keine Rechtsberatung sein ;)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Die Polizei hat den Gegenstand (Plastikabsperrung, U-Bahn) auch nicht sichergestellt oder sonst wie untersucht!


Woher weißt du das denn? Kennst du zufällig auch die Lottozahlen von nächstem Samstag?

quote:
Sollte man sich äußern oder so tun als wäre der Brief nie angekommen?


Das mußt du selbst wissen. Du *mußt* dich jedenfalls nicht äußern.

quote:
Die Sache an sich ist äußerst strittig und es nicht einmal klar, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist.


Ohne Schaden würde man ja wohl kaum ermitteln, da es keine versuchte Sachbeschädigung gibt.

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#2
 Von 
Seneca1992
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für deine Antworten. Woher ich das weiß? Ich stand ja daneben ;)
Okay, natürlich würde man nicht ohne Schaden ermitteln, letztendlich wohl auch egal, denn der Gegenstand wurde quasi einige Meter mitgenommen. Gefasst bzw. festgehalten wurde ich auch von dem Sicherheitspersonal der Verkehrsbetriebe. Aber wie kann ich denn herausfinden, was passiert ist? Sagen wir mal, die Erinnerungen sind etwas ... vage, man muss mir doch den Tatverhalt mitteilen, oder? Eine solch allgemeine Beschreibung (Sachbeschädigung) reicht doch nicht aus?

Beispielsweise wie im Verkehrsrecht bei einer Nötigung: Sie fuhren die Straße x in Richtung y und taten z.

Also, braucht man zwingend einen Anwalt um diesen Tatverhalt rauszubekommen?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Seneca1992
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

*PUSH*

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#4
 Von 
Onlyly
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 42x hilfreich)

Sie können zur Anhörung gehen und sich erzählen lassen, was ihnen vorgeworfen wird. Antworten müssen Sie ja nicht.

Und im Übrigen

quote:
Ohne Schaden würde man ja wohl kaum ermitteln, da es keine versuchte Sachbeschädigung gibt.


Oh..dann ist mein StGB mit §303 III ein Fehldruck :/

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"1 Stern für die Wahrheit .
5 Sterne für "alles wird gut, keine Sorge""

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

um es für den TE mal konkreter zu machen: Auch die versuchte Sachbeschädigung ist strafbar. Insofern muß auch kein Schaden entstanden sein. Im Falle der Anklageerhebung wird Ihnen eine Anklageschrift übersandt, in der exakt steht, was Sie laut Staatsanwaltschaft getan haben und wodurch sie das bewiesen sieht.

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Einerseits wissen Sie doch genau um was es geht, andererseits wollen Sie mit "Ich tu halt so, als wäre der Brief nicht angekommen" herumwerkeln. Das ist nicht sonderlich sinnvoll, denn nirgends steht, dass Ihnen der Zugang nachgewiesen werden muss. Der Brief geht nicht zurück, das reicht. Damit hatten Sie rechtliches Gehör, weil davon auszugehen ist, dass Sie den Anhörungsbogen erhalten haben. Es würde dann so getan werden, als hätten Sie sich nicht geäußert, was ja auch zutrifft.
Sie können sich nun äußern, müssen das aber nicht.

Und ja, eine Sachbeschädigung ist auch im Versuch strafbar. Wieso das nun gleich so polemisch berichtigt werden muss, das weiß ich auch nicht.

Akteneinsicht bekommen Sie als Beschuldigter nicht (auch wenn hier einige immer wieder, aber deshalb nicht zutreffender, auf § 147 Abs. 7 StPO hinweisen. Das steht da aber nicht drin).
Ihnen können (!) Kopien aus den Akten geschickt und Auskünfte erteilt werden. Da Sie damit aber nicht die ganze Akte kennen hilft das nicht weiter, weil Sie nicht wissen, was Ihnen nicht geschickt wurde.

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das setzt voraus, dass sich ein Beschuldigter darauf verlässt, dass ihm alles, was zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, auch kopiert wird.
Nun mögen die Ansichten darüber durchaus auseinander gehen.
Wenigstens einer hier hält die Fahne der Justiz hoch, das ist ja erfreulich.

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