Hallo,
ich habe ein großes Problem.
Ich habe bei einem großen sozialen Netzwerk einen Account mit dem Namen einer Lehrerin von meiner Schule erstellt.
Wichtig: Es wurde ausschließlich der Name verwendet.
Ich habe ein paar Lehrer als Freunde eingeladen.
Jetzt kam es heraus das ich das bin.
Jetzt wollen sie mir in der Schule einen Disziplinarausschuss geben.
Meine Frage:
Ist es überhaupt rechtens das die Schule mir jetzt eine Strafe gibt?
Ich wäre auch froh wenn keine so dummen Antowrten wie "selber schuld" oder sowas kommen.
Ich habe jetzt echt große Schwierigkeiten.
Also helft mir bitte!
Danke schonmal im vorraus!
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Schule - Großes Problem
9. Mai 2011
Thema abonnieren
Frage vom 9. Mai 2011 | 17:48
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 3x hilfreich)
Schule - Großes Problem
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#1
Antwort vom 9. Mai 2011 | 18:39
Von
Status: Lehrling (1528 Beiträge, 354x hilfreich)
Die Frage ist wohl eher was fürs Schulrecht, wovon ich keine Ahnung habe. Strafrechtlich sehe ich hier aber nix zu holen. Ob Sie die Schule dafür bestrafen kann. Nun ich vermute eher nicht, zumindest wüsste ich auf die schnelle nicht weswegen.
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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
#2
Antwort vom 9. Mai 2011 | 19:26
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1121x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Nun ich vermute eher nicht, zumindest wüsste ich auf die schnelle nicht weswegen. <hr size=1 noshade>
Schulische Disziplinarmaßnahmen können dann auch auf außerschulische Aktivitäten angewandt werden, wenn letztere innerschulische Konsequenzen haben (Beispiel: ein Schüler stellt Nacktfotos einer Schülerin ins Netz, die am nächsten Tag auf dem Schulhof die Runde machen).
Ob das hier der Fall ist, müßte man im Einzelfall genauer schauen. Das bloße Anlegen der Seite sicherlich nicht. Aber ich vermute mal, das allein war ja nicht der Sinn der Aktion, da wird ja schon mehr gelaufen sein oder zumindest geplant.
Evtl. verlangt die Lehrerin dann noch mit anwaltlicher Hilfe die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, vulgo Abmahnung, bezogen auf §12 BGB . Dann kommen noch Anwaltskosten in satter dreistelliger Höhe auf den Schüler zu.
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#3
Antwort vom 9. Mai 2011 | 21:52
Von
Status: Master (4936 Beiträge, 783x hilfreich)
@ juristiker
vor ein paar Tagen hier noch `ne dicke Backe geschoben und nun das hier?
Dein
quote:war ja wohl ein kleiner Scherz.
Ich bin auch ein bisschen erwachsener als du.
Ach ja, selber schuld.
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"gruß azrael"
#4
Antwort vom 10. Mai 2011 | 00:32
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
quote:
Jetzt kam es heraus das ich das bin.
Wie das?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#5
Antwort vom 10. Mai 2011 | 14:52
Von
Status: Unparteiischer (9557 Beiträge, 2353x hilfreich)
Sollte auch ein Foto der Lehrerin eingestellt worden sein, käme eine Strafbarkeit diesbezüglich in Betracht, vergl. § 33 KunstUrhG
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