Schule Urkundenfälschung?

5. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
sebastianfreiburg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schule Urkundenfälschung?

Hallo zusammen,

meine kleine Schwester hat Mist gebaut, ich stelle euch die Situation kurz dar.

Sie befindet sich in der 10. Klasse und hatte Angst vor einer Mathematik-Klassenarbeit und hat als Ausrede ein Vorstellungsgespräch benutzt und hat ne Einladung von einer großen Bank sehr unprofessionell nachgemacht.

Der Lehrer hat das natürlich sofort gesehen. Das hätte jeder sofort gesehen.

Ist das jetzt wirklich Strafbar im Sinne von Urkundenfälschung oder bekommt Sie maximal die Note 6 in der Klausur?

Grüße

Sebastian

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116346 Beiträge, 39255x hilfreich)

Die 6 ist ihr sicher.

Urkundenfälschung sehe ich hier eher nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30227 Beiträge, 9508x hilfreich)

So schnell möchte ich da keine Entwarnung geben.

Also es wurde offenbar eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht. Das dürfte unstreitig sein. Frage ist: Wurde die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Definition:

Zitat:

Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer eine andere Person über die Echtheit der Urkunde täuschen und dadurch einen Irrtum hervorrufen will und die getäuschte Person dazu du einem RECHTSERHEBLICHEN Verhalten veranlassen will.


Irrtum hervorrufen ist ebenfalls eindeutig klar.

Rechtserhebliches Verhalten: Das Schreiben wurde ja offenbar vorgelegt um den Lehrer dazu zu veranlassen, die Schülerin als "entschuldigt (erlaubt) abwesend" zu führen (im Klassenbuch, ggf. später bei den EIntragungen über Fehltage im Zeugnis).

Ich mag mich nicht festlegen, aber ich würde das nicht von der Hand weisen, dass es sich dabei um eine rechtserhebliche Handlung handelt. Und damit hätten wir -ggf.- eine vollendete Urkundenfälschung.

Ob die Schule/der Lehrer die Sache aber zur Anzeige bringt, ist wieder eine ganz andere Frage. Verpflichtet ist er dazu nicht. Und wo kein Kläger da auch kein Richter.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1204x hilfreich)

Zitat:
Die 6 ist ihr sicher.
Die 6 ist sicher für unentschuldigtes Nichterscheinen bei der Klausur. Es ist nicht gesagt, dass das der Fall war. Vielmehr hat der Lehrer das mit der Fälschung "sofort gesehen" und damit nie beurlaubt. Gehen wir nun davon aus, dass die Beurlaubung (wie vorgesehen) im Voraus beantragt wurde, so müssten wir uns fragen, warum die Schülerin trotz Scheitern des Vorhabens nicht zur Klausur erschienen ist.

Zitat:
Urkundenfälschung sehe ich hier eher nicht.
Die Schülerin hat eine unechte Urkunde hergestellt und diese ihrer vorgeblichen Bestimmung nach verwendet. Was soll denn da noch fehlen?

Zitat:
Rechtserhebliches Verhalten: Das Schreiben wurde ja offenbar vorgelegt um den Lehrer dazu zu veranlassen, die Schülerin als "entschuldigt (erlaubt) abwesend" zu führen (im Klassenbuch, ggf. später bei den EIntragungen über Fehltage im Zeugnis).
So sehe ich das auch. Es genügt die Absicht, irgendwelchen Einfluss auf das Rechtsleben auszuüben. Man kann wohl nicht ernsthaft bezweifeln, dass die "sanktionsbedrohte" Schulpflicht und damit die Berurlaubung daovn zum Rechtsleben gehört. Mittelbar ist das Ziel aber noch ein ganz anderes: Es soll von der Klausur fern geblieben werden, im Anschluss daran aber kein "ungenügend" und damit dann ein besseres Zeugnis (Verwaltungsakt) erhalten werden. Die für mich viel spannendere Frage ist, ob man auch daran ansetzen kann.

Was übrigens nicht der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr unterfallen muss (aber dennoch kann) ist die bloße Pralerei, etwa um sich (glaubhaft) seinen Mitschülern gegenüber als gefragte Absolvent der Mittelstufe zu präsentieren.

1x Hilfreiche Antwort

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