Schwarzfahren - Beweislast?

1. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
jonson082
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwarzfahren - Beweislast?

Hallo,

ich würde mich freuen, wenn mir jemand bei folgender Frage weiterhelfen könnte:

Eine junge Frau (über 20) kommt nach Deutschland, macht einen Sprachkurs und verdient kaum Geld. Da sie in Berlin ist und die Kosten für ein Monatsticket dort lockere 70 Euro betragen, kauft sie mit ihrem Sprachkursschülerausweis ein Schülermonatsticket für ca. 20 Euro. Nach dem ersten Monat unterbricht sie den Sprachkurs, benutzt den Ausweis und ein Schülermonatsticket allerdings weiter. In diesem Monat wird sie zweimal mit dem falschen Ticket erwischt. Da sie nicht genügend Geld hat, und Angst vor eine Strafanzeige (da sie auch schon zuvor einmal kein Ticket hatte), gibt sie in ihrem Antwortschreiben an, sie wäre zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht gefahren, vielmehr hätte sie den Sprachschulausweis nach dem ersten Unterrichtsmonat verloren und jemand anderes mit ähnlichem Ausssehen müsse ihn benutzt haben. Die Inkassogesellschaft will dies aber nicht akzeptieren.

Wer ist nun im Recht? Stünde bei einer Anklage nicht Aussage gegen Aussage? Das Inkassounternehmen kann doch eigentlich nichts beweisen? Müssten sie doch aber eigentlich, oder?

Würde mich freuen, falls jemand antwortet (oder auch für einen Link zum Thema, den ich übersehen habe).

Danke, J

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Sie verwechseln hier Zivil und Strafrecht.

Es ist eine Zivilrechtliche Frage ob die Junge Frau das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlen muss oder nicht. Und eine Strafrechtliche ob Sie dafür Strafrechtlich verurteilt wird.

Grundsätzlich hat Ihre Ausführung erhebliche Lücken. Und zwar diese das Sie den Schülerausweis zwar verrohren haben kann, aber bei einer Kontrolle durch das Kontrollpersonal, vermutlich die Daten des Bundespersonalausweises aufgenommen werden. Oder hat Sie den auch verlohren? Wenn ja, warum hat Sie sodann keinen neuen beantragt.

Aus diesem Grunde wäre ich als Strafrichter (der ich nicht bin) geneigt die Aussage der Beschuldigten als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Und dass Verfahren vermutlich nach §153 a StPO gegen ne Auflage einstellen. Oder gar nicht erst zu eröffnen. (§153b StPO )

Im Zivilrecht muss das Inkassounternehmen die Forderung und deren Rechtmäßigkeit beweisen. Da wird es dann schon schwieriger wenn es kein Strafrechtliches Urteil dazu gibt.

Verliert Sie dieses Verfahren (weil der Richter meint Sie war das schon, eben wieder die Schutzbehauptung) aber zahlt Sie die 40,- die Verfahrenskosten mind. 150,- plus die Vergütung des Inakssobüros und deren Auslagen 150,- zusammen mid. 340,-

Grundsätzlich sehe ich aber die Lücke in der Argumentation.

Warum fährt die Junge Frau eigentlich nicht Fahrrad.

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#2
 Von 
jonson082
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

die junge Frau hat bei der Kontrolle keinen Bundespersonalausweis vorgezeigt, weil sie keinen hat (Ausländerin). auf dem schülerausweis war aber ein foto von ihr.
Das war die einzige "Lücke" in der Argumentation, soweit ich das sehen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Mit etwas Glück kommen sie damit durch, Sie haben die vortrags und Beweislast richtig eingeschätzt.

Die Inkassogesellschaft will dies aber nicht akzeptieren.

Darauf kommt es nicht an.

:forum:

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