Schwarzfahren (Bus der NVV )

25. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Sanny
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwarzfahren (Bus der NVV )

Hallo,
im November wurde ich beim Busfahren,ohne Ticket angetroffen (zuhause vergessen)
habe aber auch leider die 7 Tage nachzeige frist verpasst.
Womit muss ich nun rechnen,wenn ich das erhöhte beförderungsentgeld (was ich durch arbeitslosigkeit nicht eher konnte ) jetzt bezahlen werde ?


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"Vielen dank
Sanny"

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sanny
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
heute habe ich eine Vorladung,zur Vernehmung erhalten,
aber meiner meinung nach bin ich unschuldig,(das Betreffende Ticket nicht übertragbar besitze ich noch) wie kann ich diese sache nun noch ausergerichtlich regeln ?

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"Vielen dank
Sanny"

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Sanny.

Ich hatte Deinen Eintrag vom 25.2. nicht gesehen, bin erst am 06.03. aus dem Urlaub gekommen.

Mit etwas Glück wird die Sache eingestellt, da Du das Ticket ja noch hast, es nicht übertragbar ist und das erhöhte Bef.Entg. bezahlt hast.

Schlimmstenfalls wirst Du -per Strafbefehl- zu einer Geldstrafe verurteilt werden (vorausgesetzt, Du bist vorher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten)



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Sanny
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)


Hi Bob
Nein,ich bin noch nicht Strafrechtlich in erscheinung getreten,jedoch sieht die Sache nun so aus,das ich das Ticket nicht mehr finden kann.
Ich habe nun einen Schriftlichen anhörungsbogen erhalten und wie folgt geantwortet:

angekreuzt habe ich das ich mit einstellung des verfahrens gegen geldbuße einverstanden bin,und das meine Schwester vom besitz des Ticket wusste.

Habe ich da nun falsch gehandelt ?
Vielen Dank für eine antwort


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"Vielen dank
Sanny"

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, in Anbetracht der Tatsache, daß das Ticket nun nicht mehr da ist, hätte ich genauso gehandelt.

Wenn gemäß §153a StPO (was Du angekreuzt hast) eingestellt wird würde ich es annehmen.

Falls nicht melde Dich einfach noch mal.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Sanny
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Bob,
Was kann denn im schlimmsten Fall Passieren ?
Wäre es Sinnvoll einen Anwalt einzuschalten oder ist das zu lächerlich ?

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"Vielen dank
Sanny"

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Schlimmestfalls wird man Dich zu einer Geldstrafe verdonnern (X Tagessätze á 1/30 Deines Nettoeinkommens)

Anwalt ist nie lächerlich - aber in diesem Fall unnötig. Selbst wenn er ein paar TGS weniger herausholt, hast Du seine rechnung am Hals. Das wird im Endeffekt teurer.

Haarig wirds erst wenn man Dir mehr als 90 TGS aufdrücken will. Aber das sehe ich hier nicht.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
Sanny
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Bob

Bin momentan noch nicht dazu gekommen die 35 € bei dem Verkehrs unternehmen zu zahlen,hatte dies aber nun anfang April aus oben genannten Grund vor,
kann man mir da auch noch was negatives anhängen,das ich dieses Geld durch diese arbeitslosigkeit erst jetzt zahle ?
was ist denn ab 90 Tagessätze ?
bin ich dann Vorbestraft ?

Danke für deine Antworten bisher

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"Vielen dank
Sanny"

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

...kann man mir da auch noch was negatives anhängen,das ich dieses Geld durch diese arbeitslosigkeit erst jetzt zahle ?

Nee, jetzt nicht mehr. Wenn Du gleich gezahlt hättest, wär das Strafverfahren evtl. vermieden worden. Aber das ist ja jetzt nunmal zu spät. ;) Zahlen mußt Du natürl. trotzdem, sonst geht das Verkehrsunternehmen den zivlrechtlichen Mahnweg, und das wird teuer.

Ja, ab 91 TGS wärst Du vorbestraft.


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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
Sanny
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bob,

ich danke dir für deine antworten,
bin ziemlich erleichtert was die Sache angeht.
Ich habe die ganze Zeit im Kopf gehabt,das es zur Freiheits Strafe kommen wird.

Mal sehen was nun passiert.

Melde mich wenn es new`s gibt.


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"Vielen dank
Sanny"

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nee, um Gottes Willen. Freiheitstrafen werden hierzulande für Schwarzfahren nicht verhängt.

Es sei denn, Du hättest noch ne Bewährung zu laufen (dann wär's evtl. möglich) oder wärst dermaßen einschlägig vorbestraft, daß das Gericht keine andere Möglichkeit sieht.

Aber Vorsicht: Wenn Du zu einer Geldstrafe verurteilt wirst, und diese nicht zahlst, kann Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden.

Allerdings kannst Du bei der Geldstrafe auch Ratenzahlung beantragen (auch hier gilt: pünktlich zahlen), oder Umwandlung in gemeinnützige Arbeit beantragen.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Sanny,

Ratenzahlung und ähnliches wäre für dich dann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen. Damit wird dann auch auf deine beschränkte Zahlungsfähigkeit Rücksicht genommen.

Aber du brauchst dir als Ersttäterin wegen der Schwarzfahrt und der folgenden Strafe wohl keine allzugroßen Sorgen machen.

Aber beachte, dass einige Verkehrsverbunde die Schwarzfahrer in einer internen Datenbank registrieren und dass somit jedes erneute Schwarzfahren der jeweiligen Person für diese jedesmal immer teurer wird. Bei einer bestimmten Anzahl von Schwarzfahrten wollen einige Verkehrsverbunde auch ein Verbot verhängen.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sanny
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bob,
hallo Bobo,

Danke Bob du hast mir echt sehr geholfen.
Werde mich melden wenn es New`s zu der Sache gibt.

Sanny

Danke Bobo,auch für deinen Tip.
Aber ich kann nun schon sagen,das ich niemals mehr wegen Schwarzfahrt ein verfahren bekomme.
Habe daraus gelernt,auch wenn ich ein Ticket besass.
Aber nie wieder werde ich es vergessen.



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"Vielen dank
Sanny"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rafa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute,
ich habe gerade gelesen,das es hier um Schwarzfahren geht.
Auch mir ist ein ähnlicher Fall passiert,nur bin ich daran selber schuld.
Ich habe ein Wochenticket über mehrere Wochen hin genutzt,immer wieder das Datum ausradiert.
Nun wurde ich jedoch in der Bahn genauer Kontrolliert und das Ticket wurde eingezogen.
Ich glaube das nennt man vorsätzlichen Betrug,ich bin ersttäter,
Habe nur eine Sache Laufen wegen Schule nicht besuchens.
Momentan bin ich 19 Jahre alt und würde nun gerne wissen,ob es zur anzeige kommt,das erhöhte Beförderungsendgeld ist schon bezahlt !


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"Vielen Dank für euere Antwort
Ramona"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Ramona,

meistens ist es so, dass wenn die Verkehrsverbunde jemanden erwischen mit einem vorsätzlich gefälschten Ticket, dass sie diese Person dann auch anzeigen. Aber das liegt natürlich auch immer bei dem einzelnen Verkehrsverbund, ob er wirklich Anzeige erstatten will.

In Frage könnte kommen:

(1)
wie du schon gesagt hast, Betrug gemäß §263 für bereits getätigte Fahrten und eventuell Betrugsversuch gemäß §§263,22 bei Vorlage des gefälschten Ausweises beim Schaffner / Kontrolleur.

(2)
je nach Auslegung §265a Erschleichen von Leistungen worunter auch die Erschleichung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel fällt, in der Absicht das Entgeld nicht zu entrichten.

(3)
Urkundenfälschung gemäß §267 mit der Alternative des Verfälschens echter Urkunden.

(4) etc.

Aber lass dich jetzt von der ganzen Palette der von mir aufgeführten Möglichkeiten nicht total einschüchtern. Schliesslich gibt es vor Gericht ja noch viele viele Faktoren, die auf die Strafzumessung und auf das Urteil der Strafe Einfluss nehmen können z.B. Behandlung von Jugendrecht oder Erwachsenenrecht...etc. Strafzumessung bedeutet dabei, dass besondere Gründe entweder strafschärfend, oder strafmildernd sich auswirken. Dabei wird natürlich auch berücksichtigt, dass du Ersttäterin bist. Aber wie gesagt, es gibt viele Gründe, die von Einfluss sind.

Mit freundlichen Grüßen

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