Schweigepflicht Polizist

14. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
nurrsoo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Schweigepflicht Polizist

1. Angenommen mehrere Personen werden bei der Polizei befragt.

Darf ein Polizist bei weiteren Befragungen Details von Aussagen der bereits befragten Personen erzählen (unter Umständen auch an Personen, die nur zur Begleitung des Zeugen dabei sind) oder unterliegt das der Schweigepflicht?

Was für konsequenzen hätte ein Verstoß gegen das Beamtenrechtsrahmengesetz §39?


2. Angenommen Person B verbreitet jetzt die Informationen, die er vom Polizisten erhalten hat, die dieser aus der Aussagen von Person A hatte.
Es stellt sich jedoch heraus, dass diese unwahr sind.

Was für Konsequenzen wären für die jeweiligen Personen denkbar?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30192 Beiträge, 9456x hilfreich)

Die Frage ist viel zu allgemein gestellt um sie vernünftig beantworten zu können.


1. Natürlich kann die Polizei den Zeugen 1 mit der Aussage des Zeugen 2 konfrontieren. Wenn die 'Begleiter' auch potenzielle Zeugen sind (ggf. zwischenzeitlich wurden), auch die.

2. Kommt drauf an, um was es geht, und auf welche Weise es verbreitet wird (Formulierung).

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#2
 Von 
nurrsoo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch wenn es allgemein gehalten ist, sollte es ja grundlegende Regeln geben.. Dann ist es doch egal, ob jemand etwas geklaut, jemanden belästigt, Faherflucht oder sonstetwas begangen haben soll.

Es geht auch eher nicht um "konfrontieren", sondern eher wurde nach einer Befragung ein bischen geplaudern, was andere Zeugen erzählt haben.

Angenommen es ginge um Diebstahl (ist es aber nicht ;-) ). Der Sachverhalt ist wesentlich komplexer und würde den Rahmen hier sprengen, daher die starke Vereinfachung. Mein Anwalt hat erst heute Nachmittag Zeit, daher wollte ich schonmal eine Meinung einholen.

Angenommen Zeuge A erzählt bei der Vernehmung "Mir hat er einen Bleistift geklaut". Zeuge B "Mir hat er ein Radiergummi geklaut". Zeuge C "Mir hat er nichts geklaut". Nach der Befragung plaudert die Polizist mit C ein bischen über die Aussagen von A und B, woraufhin C in der Öffentlichkeit behauptet der Beklagte wäre ein Dieb, schließlich hätten A und B das ja ausgesagt.

Weiterhin wird davon ausgegangen, dass das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt.

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1702x hilfreich)

oder unterliegt das der Schweigepflicht?

Genau, deswegen macht man ja Aussagen bei der Polizei, damit die die später für nichts gebrauchen kann. :augenroll:

Auf Ideen kommen Leute...

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#4
 Von 
nurrsoo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Lesen, denken, schreiben?

Ein Polizist hat eine Schweigepflicht und benötigt für eine Aussage vor Gericht eine Aussageerlaubnis. Und die wird sich wohl kaum auf eine kleine Plauderei bei Kaffee und Keksen mit anderen Zeugen beziehen.

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1702x hilfreich)

Lesen, denken, schreiben?

Hätten Sie besser mal getan. ;)

Ein Polizist hat eine Schweigepflicht und benötigt für eine Aussage vor Gericht eine Aussageerlaubnis.

Es geht nicht um eine Zeugenaussage des Polizisten vor Gericht, oder?

Von wem und warum braucht der Polizist eine 'Aussageerlaubnis', wenn er

a) die Zeugenaussage des A zu Protokoll nimmt und zur Akte gibt

b) die Zeugenaussage des A aufnimmt und diese seinem Kollegen mitteilt

c) die Zeugenaussage des A aufnimmt und dann den B konfrontiert mit 'der A hat uns aber etwas anderes erzählt'?

Das verraten Sie mir mal. :bang:

Wenn Sie schon §39 BRRG ins Spiel bringen, sollten Sie ihn auch verstehen, insbesondere Absatz 1, Satz 2.

-- Editiert von Mareike am 15.04.2008 14:26:04

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#6
 Von 
nurrsoo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

--> Ist es dienstlicher Verkehr, wenn ein Polizist mit einem unbeteiligen nicht im Rahmen einer Vernehmung plaudert? Interessant..


Mittlerweile habe ich mit meinem Anwalt gesprochen und er ist etwas anderer Ansicht als "Frau Mareike".


Vielleicht können Sie Fr. Mareike sich das an einem auf Sie zugeschnitten Beispiel besser vorstellen:

Angenommen Sie arbeiten im Büro als Sekretärin.

Zeuge A sagt bei der Polizei aus, sie wären "nebenberuflich" ein Freudenmädchen und hätten ihn nach der "Arbeit" um etwas Geld aus seiner Geldbörse erleichtert, während er sich im Bad frisch gemacht hat.

Zeuge B ist ihre Arbeitskollegin aus dem Büro, die darüber befragt wird, was Sie so für ein Mensch sind und ob es Auffälligkeiten gab. Das verneint sie alles, sie sind eine anständige Sekretärin/Kollegin.

Nach der Vernehmung erzählt der Polizist Ihrer Kollegin (Zeuge B) "ganz im Vertrauen" was Sie denn so "nebenberuflich" treiben. (Wissen Sie, warum Sie hier sind? Nein.. Naja der Herr A hat Anzeige gegen Frau Mareike erstattet, weil Sie nebenher noch bischen Geld verdient und ihn dabei beklaut hat..)

Sie (Frau Mareike) erfahren jetzt durch Zufall (jaja der Büroklatsch), was da gegen Sie für Vorwürfe erhoben werden. Dabei war Zeuge A doch eigentlich nur eine kleine Affäre, der mehr wollte, aber Sie ihn dann abblitzen lassen... Rache ist süß.

Aber ist doch alles super gelaufen. Hat niemand eine Schweigepflicht :cheers:
Ihre Kollegen werden Sie sicherlich auch mit ganz neuen Augen sehen (auch, wenn das Verfahren eingestellt werden sollte)

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1702x hilfreich)

Das ist eine Sache, die ich dann mit der Zeugin B ausfechten müßte, und zwar wegen §§186 , 187 StGB .

Im übrigen dürfte der Polizist ja auch nicht (inkorrekt) sagen 'die Mareike macht das und das', sondern allenfalls 'der Zeuge A hat uns gesagt, die Mareike mache dies und das'.
Ansonsten macht er sich ja auch der üblen Nachrede strafbar, dafür braucht es keine Schweigepflicht als Ansatzpunkt.

Wenn z.B. gegen jemand wegen Bürodiebstahls ermittelt wird, welcher Art sollten Ihrer Meinung nach die Fragen der Polizei an Kollegen sein, damit man daraus nicht schließen kann, weswegen ermittelt wird?

Jetzt frage ich Sie mal umgekehrt persönlich, wenn Sie das so toll finden:

Angenommen, der A ist verdächtig, Ihr Kind umgebracht zu haben. Zeuge B sagt bei der Polizei aus, er habe den A öfter mit Kindern unangenehm vertraulich umgehen sehen. Darf jetzt der Polizist einen anderen Zeugen C Ihrer Meinung nach nicht fragen 'Können Sie bestätigen, daß der A gegenüber Kindern ein verdächtiges Verhalten gezeigt hat'?
Wenn er das nicht darf, würde so ein Formfehler Ihrer Meinung nach zu einem Freispruch führen müssen?

Und wer müßte Ihrer Meinung nach dem Polizisten die Erlaubnis zu so einer Frage erteilen? A? Sein Vorgesetzter?

Muß Ihrer Ansicht nach folglich ein Polizist jede Zeugenaussage erst von seinem Vorgesetzten 'abnehmen' lassen, bevor er sie in seinen Ermittlungen benutzen darf?

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#8
 Von 
nurrsoo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

§187 kommt wohl kaum in Frage, da B wohl davon ausgehen wird, dass das, was der Polizist erzählt hat wahr ist.

Aber damit haben Sie ja schon Teil 2. meines Startthemas beantwortet.

Und ich verbitte mir Unterstellungen, was ich angeblich toll finde. Durch mein ergänzendes Beispiel haben Sie doch erst die Frage verstanden und beantworten können. :-)


Aber um zu Ihrem Beispiel zu kommen: Es ging nicht darum, bestimmte Aussagen zu verifizieren, sondern um eine Unterhaltung unabhängig von einer Befragung. Nach dem Motto "Wussten Sie schon, was und XY alles über A erzählt hat..."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8348 Beiträge, 1480x hilfreich)

Na, da kämpft wohl einer gegen Windmühlenflügel.
Ein Polizeibeamter, der in einem Verfahren mehrere Zeugen vernimmt, kann selbstverständlich den Zeugen in der Vernehmung die Bekundungen anderer Zeugen vorhalten, um Widersprüche zu klären. Das muss er sogar, weil er die Akten ansonsten im Zweifel von der StA zurück bekommt, damit er das nachholt. Eine Schweigepflicht (wem gegenüber eigentlich?) hat er natürlich nicht, jedenfalls nicht in der Form, dass er dem Zeugen x nicht sagen dürfte, dass der Zeuge y etwas anderes gesagt hat, und der dazu nun mal was sagen soll.
Wenn man einem Anwalt die entsprechenden, möglicherweise etwas zurecht gemachten Informationen liefert, kann er natürlich nur auf dieser Basis eine Antwort geben.
Wieso ein Polizeibeamter, der in einem Verfahren ermittelt hat, eine Aussagegenehmigung brauchen sollte, erschließt sich mir auch nicht. Aber man lernt ja gern dazu...

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#10
 Von 
nurrsoo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke es liegt daran, dass der Sachverhalt sehr speziell ist und es mir eher um das prinzipielle geht, wobei sich das sicherlich auch n Einzelfällen unterscheiden kann.

Ich denke es ist ein schmaler Grad, zwischen Verifizierung von Aussagen und "Meinungsmache". Was soll denn eine Personen glauben, wenn ein Polizist erzählt, dass mehrere andere Zeugen etwas behaupten..

Danke für die wenigen sachlichen Antworten, etwas brauchbares war schon dabei :)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1702x hilfreich)

Was soll denn eine Personen glauben, wenn ein Polizist erzählt, dass mehrere andere Zeugen etwas behaupten.

Genau das: daß mehrere Leute etwas behaupten, aber nicht, daß das deswegen stimmt.

Wenn ein Polizist sagt 'mehrere Leute behaupten, sie hätten gestern Angela Merkel aus einem UFO steigen sehen', glauben Sie dann, daß Frau Merkel wirklich aus einem UFO gestiegen ist, nur weil ein Polizist sagt, daß andere das gesagt haben? :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nurrsoo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Etwas weit hergeholt..

Man munkelt aber, dass Frau Merkel ein kleines Nippelgate hatte, als sie letztens mit ihrem tiefgeschnittenen Dekolleté in Oslo aufgetreten ist. Die Fotos wurden allerdings nicht veröffentlicht ;-)

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