Schwere Beleidigung vom Mitbewohner!

3. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
samollo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwere Beleidigung vom Mitbewohner!

Ein Freund von mir wohnt in einer Wohngemeinschaft.Im Dezember hat es zwischen ihm und einer anderen Mitbewohnerin gekracht.Mein Freund kommt aus Asien ist aber eingebürgert.Die Mitbewohnerin begann mit Schimpfwörtern.Dann zeigte sie ihm mehrmals Stinkfinger.Und wurde raasistischer:Mein Freund sei Penner.Er solle nach Asien zurück kehren.Sein Geld dort abholen(ist seit 4 Monaten Arbeitslos)...etc!

2 Wochen davor schrie sie lauthals ihn im Zimmer einer anderen Mitbewohnerin an und versuchte ihn des Zimmers zu verweisen.

Es gibt in beiden Fällen 2 Zeugen.Die Frage an Euch ist was er in vorliegendem Fall rechtlich machen kann.


(1)Er hat sie noch nicht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.Soll er sie bei der Staatsanwaltschaft anzeigen oder nicht?

(2)Gibt es die Möglichkeit dass er vom Vermieter die fristlose Kündigung dieser Person verlangen kann?Wird die Kündigung erst nach dem Abschluß der Ermittlungen auszusprechen sein oder Vermieter entscheidet selber ob mein Freund beleidigt wurde oder nicht?

(3)Wenn sie von der Staatsanwaltschaft verurteilt wird und der Vermieter hat sie nicht gekündigt war wäre in dem Fall die Vorgehensweise?

Über kompetente Ratschläge würde ich mich sehr freuen!

Grüß

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

'Penner' ist nicht rassistisch. Auch der Satz 'Geh zurück nach Asien usw.' ist m.E. nicht unbedingt rassistisch, wobei man das evtl. auch anders sehen kann.

Eine Beleidiung stellt zumindest das Wort 'Penner' in diesem Kontext natürl. dennoch dar. Besonders 'schwer' ist die Beleidigung jedoch nicht, abgesehen davon, dass es keinen Tatbestand der 'schweren Beleidigung' gibt.

zu 1.)

Das muß er schon selber wissen

zu 2.)

Verlangen kann er viel, ob der Vermieter dem nachkommt, ist eine ganz andere Frage und auch völlig unabhängig von der strafrechtlichen Seite (zumindest in solch einem Fall). Für eine fristlose Kündigung reicht eine Beleidigung eines Mitmieters jedoch in keinem Fall, selbst wenn sie strafrechtlich verurteilt werden wird. Ich denke, dass auch kein Vermieter sie kündigen wird, wegen solchen Problemen mit Mitbewohnern.

zu 3.)

Die Staatsanwaltschaft verureilt niemanden. Das macht -wenn dann- das Gericht. Ansonsten hat -wie schon gesagt- die Strafsache nichts mit dem Mietverhältnis zu tun. Insofern gibt es 'keine Vorgehensweise' hinsichtlich des Mietverhältnisses für ihn.

Diese Sache wird ohnehin mangels öffentlichen Interesses von der Staatsanwaltschaft eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen. Für die Erklärung des Begriffs 'Privatklage' bitte erst mal hier:

http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2004/11/28/index1.html

lesen, dann muß man hier keine ellenlange Erklärung schreiben.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


-- Editiert von !streetworker! am 04.02.2008 00:15:55

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
samollo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

der Stinkefinger wurde mehrmals und mit beiden Händen gezeigt.D.h.eine Hand reichte wohl nicht!

außerdem sagte sie mehrmals schreiend dass er kein Deutscher sei und hierhin nicht gehöre!daher solle er in seine heimat zurückkehren!


und sind beleidigende wörter wie *******(Du bist *******);krank und Penner nicht etwas haftbar?

Wenn das nicht zur schweren Beleidigung gehört was ist dann die schwere Beleidigung?

-- Editiert von samollo am 04.02.2008 00:37:54

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das Gesetz kennt keinen Tatbestand der 'schweren Beleidigung'. Es gibt nur die (normale) 'Beleidigung', § 185 StGB . Die angeführten Gesten und Worte erfüllen (wie auch das Wort 'Penner') diesen Tatbestand sicherlich, wie ich bereits sagte.

Ansonsten ändert sich aber nichts an dem, was ich oben schrieb.

So 'ungehörig' eine Beleidigung auch ist, es ist kein Schwerverbrechen.

Wenn der Geschädigte die Tat bestraft haben möchte, hat er ja durchaus die Möglichkeit den Weg der Privatklage zu beschreiten, wie in dem verlinkten Artikel erklärt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

na ja, empfehlenswert ist eine Privatklage auch nicht gerade. Man muß einen Kostenvorschuß zahlen, man muß eine formvollendete Anklageschrift aufsetzen, und einstellen kann das Gericht dann doch. Außerdem muß hier erst mal ein Sühneversuch absolviert werden. Das dauert alles...

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.766 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen