Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeldforderung

2. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Chipo1987
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeldforderung

Guten Tag,

folgendes Szenario vor 1 Jahr wurde Herr A zu 200 Sozialstunden die 2 Freunde zu jeweils 400 Euro Spende und 800 Euro Spende verurteilt,

Nun haben die 3 jeweils ein Schreiben vom Anwalt des Opfers bekommen mit einer Schmerzensgeldforderung von 1200 Euro.
Die 2 Freunde haben nun zusammen 800 Euro gezahlt aber Herr A ist noch nicht auf die Forderung eingegangen weil er bisher dafür kein Urteil vom Gericht bekommen hat.

Als Herr A beim diesem Anwalt eine Kopie vom Gerichtsbeschluß bekommen wollte ging dieser nicht drauf ein und drohte ihm mit einem Pfändungsbescheid.

Zu meiner Frage jetzt muß Herr A dieser Forderung nachgeben obwohl sie nicht vom Gericht angeordnet wurde und auch nicht im Gerichtsurteil drin steht?

Nur als Info das Opfer hatte nur ein blaues Auge also keine Brüche, Platzwunden oder sowas!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Man kann eine Forderung natürlich jederzeit ablehnen. Dann wird der Anwalt die Forderung ggf. gerichtlich durchzusetzen versuchen. Aus der Schilderung geht nicht hervor, dass bereits ein Urteil bezüglich der 1200 € existiert. Daran sollte sich A zudem ja eigentlich erinnern können.

1200€ für ein Hämatom am Auge erscheinen mir im Augenblick doch etwas hoch gegriffen. Man müsste die näheren Umstände kennen (Tätigkeit des Verletzen, Berufsunfähigkeit?, welche Behandlungsfolgen etc.)

Allerdings ist ein Hämatom am Auge auch keine "schwere Körperverletzung".
Irgend etwas scheint mit der Schilderung des Sachverhaltes nicht so ganz zu stimmen.





-- Editiert von mega am 02.12.2008 21:40

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chipo1987
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist zum Urteil schwere Körperverletzung gekommen weil 3 Personen daran beteiligt waren und weil auf die Person eingetretten wurde. Die Verletzungen haben keine weiteren Behandlungen benötigt oder sich auf den Beruf ausgeübt, auch sind keine Folgeschäden bekannt.

-- Editiert von Chipo1987 am 03.12.2008 00:49

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

***Es ist zum Urteil schwere Körperverletzung gekommen weil 3 Personen daran beteiligt waren und weil auf die Person eingetretten wurde.***

Dann ist es immer noch keine 'schwere Körperverletzung' sondern eine 'gefährliche Körperverletzung'.

Offenbar gibt es in der Schmerzensgeldsache noch kein Urteil. Die anderen beiden Beteiligten haben jedoch gezahlt, weil sie offenbar davon ausgingen, dass sie einen Prozess um das Schmerzensgeld verlieren würden (und die Tat ja nun auch begangen haben). So ein Prozess ist ja auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Deswegen wurden offenbar freiwillig 400,00 € gezahlt, anstatt das Prozessrisiko einzugehen und am Ende -wenns schief geht- über 1000,00 € zahlen müssen. Diese Wahl hat A nun auch.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Wobei natürlich zu berücksichtigen ist, dass die drei für das Schmerzensgeld gesamtschuldnerisch haften, wenn sie die Tat gemeinsam begangen haben. Wenn B und C also die letztlich gerichtlich erstrittene Schmerzensgeldsumme bereits beglichen haben, hat der Geschädigte keine weiteren Ansprüche gegen A und wird einen entsprechenden Prozess möglicherweise verlieren. Bei bereits geleisteten 800 € Schmerzensgeld wäre ich zunächst eher sogar geneigt, anzunehmen, dass ein angemessenes Schmerzensgeld bereits gezahlt sein dürfte.

Dem Grunde nach haben dann jedoch B und C ihrerseits Ansprüche gegen den A, denn dieser muss seinen von B und C bereits beglichenen Anteil ggf. an diese dann abführen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.712 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen