Guten Tag,
Folgender Sachverhalt:
Ein Minderjähriger Junge hat einem anderem Kind (beide 11 Jahre alt) mit voller Absicht in der Schule eine schwere Verletzung zugefügt. (Knöchelbruch und Außenbandriss.)
Der geschädigte ist in der selben Schulklasse hat aber sonst nichts mit der Person zu tun.
Grund für den Angriff ist scheinbar, das der Geschädigte mit einem anderem Kind befreundet ist, welches ebenfalls Probleme mit dem Verursacher hat.
Unter diesem Vorwand hat der Verursacher Hinterrücks zugetreten, sodass das Kind gestürzt ist und sich die schweren Verletzungen zugezogen hat.
Der Verursacher ist schon mehrfach durch Körperverletzung aufgefallen und kommt aus einer sozial schwachen Familie.
Welche Möglichkeiten hat die Familie des Geschädigten jetzt rein rechtlich gesehen?
Bleibt der Verursacher aufgrund des minderjährigen Alters unberührt und Straffrei?
Vielen Dank
Schwere Körperverletzung durch minderjährigen Wiederholungstäter?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Keine Ahnung, was "unberührt" heißen soll - schulrechtliche Konsequenzen kann das schon haben, strafrechtliche natürlich nicht.
Sie könnte einen Anwalt befragen, wie und ob erfolgreich man Ansprüche geltend macht.ZitatWelche Möglichkeiten hat die Familie des Geschädigten jetzt rein rechtlich gesehen? :
Da hier aber *sozial schwach* vermutlich mit *wenig Geld* gleichgesetzt wird... bringen zivilrechtliche Forderungen (Schmerzensgeld) wohl eher nicht das Gewünschte.
Hätte man Zeugen für
--volle Absicht--scheinbarer Grund --hinterrücks--mehrfache Körperverletzung ?
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ZitatWelche Möglichkeiten hat die Familie des Geschädigten jetzt rein rechtlich gesehen? :
Bleibt der Verursacher aufgrund des minderjährigen Alters unberührt und Straffrei?
Sprechen Sie mit der Schule, damit man gemeinsam Maßnahmen ergreifen kann.
Also eine schwere Körperverletzung i.S.d. 226 StGB erkenne ich hier nicht. Ob es sich um eine gefährliche KV handelte, würde von der Art der Beibringung abhängen (z.B. durch Hinterlist oder Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes).
Da ich über die Jahrzehnte eine gewisse Allergie gg. Erziehungsberechtigte entwickelt habe, die sich nicht in der Lage befindlich sehen, Maßnahmen zugunsten ihrer amoklaufenden Schutzbefohlenen zu entwickeln oder gar zu suchen, antworte ich wie folgt:
1. Strafanzeige bei der zuständigen StA wg. 224 StGB (was zu klären wären - behelfsweise 223 StGB - und ungeachtet des Verfahrenshindernisses).
2. Ausführliche Eingabe beim zuständigen Jugendamt (inkl. Benennung der Historie) unter Verweis auf 1.
3. Ansprache der Schulleitung unter Verweis auf 1. und 2.
Nach meiner bescheidenen Lebenserfahrung sollte die Reihenfolge beachtet werden.
ZitatNach meiner bescheidenen Lebenserfahrung sollte die Reihenfolge beachtet werden. :
Das kann ich vollumfänglich bestätigen.
Schulisch ist alles in die Wege geleitet worden. Eine Anzeige bei der Polizei wurde auf Anraten der Schule auch gemacht, damit das Jugendamt auch reagieren kann.
Es geht nur darum, welche Möglichkeiten wir als Eltern haben, auch aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Verursacher keinerlei Reaktion gezeigt haben. Keine Entschuldigung nichts.
Na ja, die Schule hätte eigentlich von Amts wegen das Jugendamt einschalten müssen. Insoweit wundere ich mich schon sehr. Aber abgesehen davon: Welche Möglichkeiten wollt Ihr denn haben? Aus Gründen des Datenschutzes werdet Ihr kaum was erfahren. Mach mich schlau über das, was Ihr anstrebt.
Man könnte überprüfen lassen, ob die Schule Ihre Aufsichtspflichten verletzt hat, wer gegebenenfalls Schmerzensgeld zahlen muss (was relativ gering sein dürfte); das wären so meine Ansatzpunkte.
wirdwerden
ZitatEs geht nur darum, welche Möglichkeiten wir als Eltern haben, auch aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Verursacher keinerlei Reaktion gezeigt haben. Keine Entschuldigung nichts. :
Da müssen Sie abwarten, wie es jetzt weitergeht. Leider kann man so etwas heute auch nicht mehr erwarten. Da hilft Ihnen auch zum jetzigen Stand kein Anwalt bei
Was habt ihr denn bisher von den Eltern und dem Schüler gefordert? Schmerzensgeld kann man fordern. Mit oder ohne Anwalt.Zitatwelche Möglichkeiten wir als Eltern haben, :
Was ist daran unverständlich?
Wenn ein 11 jähriger schon Wiederholungstäter ist...und man weiß, dass die Familie *sozial schwach* ist--- sollte man sich überlegen, wie und ob man dort weiter-fordert.
Keine Entschuldigung kam? Sorry, aber nach der Beschreibung des Täters käme statt einer Entschuldigung vermutlich:
Wieso entschuldigen? Der hat mich zuerst angegriffen, was kann ich dafür, wenn der so blöd hinfällt?
Einerseits wurde dies bereits erwähnt, andererseits gehört die Frage ins => Familien- oder Zivilrecht. Die Unfähigkeit (und Ursachen) der Erziehungsberechtigten, aus reiner Gleichgültigkeit heraus das Kind von weiteren Straftaten abzuhalten, könnte im weiteren Verlauf als Kindeswohlgefährdung geltend gemacht werden. Dazu bedarf es aber einer konsequenten Verfolgung der Sache und Berücksichtigung der bereits erhaltenen Antworten.ZitatEs geht nur darum, welche Möglichkeiten wir als Eltern haben, auch aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Verursacher keinerlei Reaktion gezeigt haben. Keine Entschuldigung nichts. :
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