Schwere Körperverletzung durch minderjährigen Wiederholungstäter?

7. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
ArmaSteiner
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 7x hilfreich)
Schwere Körperverletzung durch minderjährigen Wiederholungstäter?

Guten Tag,

Folgender Sachverhalt:

Ein Minderjähriger Junge hat einem anderem Kind (beide 11 Jahre alt) mit voller Absicht in der Schule eine schwere Verletzung zugefügt. (Knöchelbruch und Außenbandriss.)

Der geschädigte ist in der selben Schulklasse hat aber sonst nichts mit der Person zu tun.
Grund für den Angriff ist scheinbar, das der Geschädigte mit einem anderem Kind befreundet ist, welches ebenfalls Probleme mit dem Verursacher hat.
Unter diesem Vorwand hat der Verursacher Hinterrücks zugetreten, sodass das Kind gestürzt ist und sich die schweren Verletzungen zugezogen hat.
Der Verursacher ist schon mehrfach durch Körperverletzung aufgefallen und kommt aus einer sozial schwachen Familie.

Welche Möglichkeiten hat die Familie des Geschädigten jetzt rein rechtlich gesehen?
Bleibt der Verursacher aufgrund des minderjährigen Alters unberührt und Straffrei?

Vielen Dank

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33350 Beiträge, 17417x hilfreich)

Keine Ahnung, was "unberührt" heißen soll - schulrechtliche Konsequenzen kann das schon haben, strafrechtliche natürlich nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34096 Beiträge, 5887x hilfreich)

Zitat (von ArmaSteiner):
Welche Möglichkeiten hat die Familie des Geschädigten jetzt rein rechtlich gesehen?
Sie könnte einen Anwalt befragen, wie und ob erfolgreich man Ansprüche geltend macht.
Da hier aber *sozial schwach* vermutlich mit *wenig Geld* gleichgesetzt wird... bringen zivilrechtliche Forderungen (Schmerzensgeld) wohl eher nicht das Gewünschte.

Hätte man Zeugen für
--volle Absicht--scheinbarer Grund --hinterrücks--mehrfache Körperverletzung ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7928 Beiträge, 1628x hilfreich)

Zitat (von ArmaSteiner):
Welche Möglichkeiten hat die Familie des Geschädigten jetzt rein rechtlich gesehen?
Bleibt der Verursacher aufgrund des minderjährigen Alters unberührt und Straffrei?


Sprechen Sie mit der Schule, damit man gemeinsam Maßnahmen ergreifen kann.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Also eine schwere Körperverletzung i.S.d. 226 StGB erkenne ich hier nicht. Ob es sich um eine gefährliche KV handelte, würde von der Art der Beibringung abhängen (z.B. durch Hinterlist oder Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes).

Da ich über die Jahrzehnte eine gewisse Allergie gg. Erziehungsberechtigte entwickelt habe, die sich nicht in der Lage befindlich sehen, Maßnahmen zugunsten ihrer amoklaufenden Schutzbefohlenen zu entwickeln oder gar zu suchen, antworte ich wie folgt:

1. Strafanzeige bei der zuständigen StA wg. 224 StGB (was zu klären wären - behelfsweise 223 StGB - und ungeachtet des Verfahrenshindernisses).
2. Ausführliche Eingabe beim zuständigen Jugendamt (inkl. Benennung der Historie) unter Verweis auf 1.
3. Ansprache der Schulleitung unter Verweis auf 1. und 2.

Nach meiner bescheidenen Lebenserfahrung sollte die Reihenfolge beachtet werden.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124259 Beiträge, 40347x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Nach meiner bescheidenen Lebenserfahrung sollte die Reihenfolge beachtet werden.

Das kann ich vollumfänglich bestätigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ArmaSteiner
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 7x hilfreich)

Schulisch ist alles in die Wege geleitet worden. Eine Anzeige bei der Polizei wurde auf Anraten der Schule auch gemacht, damit das Jugendamt auch reagieren kann.

Es geht nur darum, welche Möglichkeiten wir als Eltern haben, auch aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Verursacher keinerlei Reaktion gezeigt haben. Keine Entschuldigung nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39415 Beiträge, 14154x hilfreich)

Na ja, die Schule hätte eigentlich von Amts wegen das Jugendamt einschalten müssen. Insoweit wundere ich mich schon sehr. Aber abgesehen davon: Welche Möglichkeiten wollt Ihr denn haben? Aus Gründen des Datenschutzes werdet Ihr kaum was erfahren. Mach mich schlau über das, was Ihr anstrebt.

Man könnte überprüfen lassen, ob die Schule Ihre Aufsichtspflichten verletzt hat, wer gegebenenfalls Schmerzensgeld zahlen muss (was relativ gering sein dürfte); das wären so meine Ansatzpunkte.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7928 Beiträge, 1628x hilfreich)

Zitat (von ArmaSteiner):
Es geht nur darum, welche Möglichkeiten wir als Eltern haben, auch aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Verursacher keinerlei Reaktion gezeigt haben. Keine Entschuldigung nichts.


Da müssen Sie abwarten, wie es jetzt weitergeht. Leider kann man so etwas heute auch nicht mehr erwarten. Da hilft Ihnen auch zum jetzigen Stand kein Anwalt bei

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34096 Beiträge, 5887x hilfreich)

Zitat (von ArmaSteiner):
welche Möglichkeiten wir als Eltern haben,
Was habt ihr denn bisher von den Eltern und dem Schüler gefordert? Schmerzensgeld kann man fordern. Mit oder ohne Anwalt.
Was ist daran unverständlich?

Wenn ein 11 jähriger schon Wiederholungstäter ist...und man weiß, dass die Familie *sozial schwach* ist--- sollte man sich überlegen, wie und ob man dort weiter-fordert.

Keine Entschuldigung kam? Sorry, aber nach der Beschreibung des Täters käme statt einer Entschuldigung vermutlich:
Wieso entschuldigen? Der hat mich zuerst angegriffen, was kann ich dafür, wenn der so blöd hinfällt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von ArmaSteiner):
Es geht nur darum, welche Möglichkeiten wir als Eltern haben, auch aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Verursacher keinerlei Reaktion gezeigt haben. Keine Entschuldigung nichts.
Einerseits wurde dies bereits erwähnt, andererseits gehört die Frage ins => Familien- oder Zivilrecht. Die Unfähigkeit (und Ursachen) der Erziehungsberechtigten, aus reiner Gleichgültigkeit heraus das Kind von weiteren Straftaten abzuhalten, könnte im weiteren Verlauf als Kindeswohlgefährdung geltend gemacht werden. Dazu bedarf es aber einer konsequenten Verfolgung der Sache und Berücksichtigung der bereits erhaltenen Antworten.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.660 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.770 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen