Vor einem knappen halben Jahr kam es zu einem dummen Zufall:
Ein paar Freunde und ich tranken und kamen bei sehr hohen Pegel auf die Idee eine Feier zu besuchen, die aber, wie sich erst später herausstellte schon zu Ende war.
Direkt dort auf dem Gelände war ein Fahrrad an einem Gitter befestigt. Nach kurzem Überlegen in unserem alkoholisierten Übrmut knackten wir das Schloss und fuhren auf dem Gelände mit dem Fahrrad. Als wir uns fast vollkommen vom Gelände entfernt hatten, wurden wir angesprochen. Daraufhin ließen wir das Fahrrad fallen und verließen den Ort des Geschehens. Einige Tage später bekamen wir eine Vorladung zur Anhörung. Noch am gleichen Tag gingen wir zum Ort des Geschehens und entschuldigten uns, sowie wir den uns nach den Schaden erkundigten. Uns wurde verpflichtet, dass kein Schaden entstanden ist, bis auf das Schloss, und uns wurde verziehen. Daraufhin gaben wir den Tatbestand auch so bei der Polizei wieder - also haben gestanden. Ich habe keine Vorstrafen, zwei Bekannte schon. Eine Hauptverhandlung ist gestern beantragt worden.
Gibt es Chancen für mich diese Abzuwenden oder mich auch ohne Verfahren direkt mit dem Gericht zu einigen?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
Schwerer Diebstahl - Gibt es Chancen für mich, mich direkt mit dem Gericht zu einigen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Wie alt waren Sie zum Tatzeitpunkt?
Ich war leider schon 21...
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Auch wenn die Fragen vorab noch nicht ganz geklärt sind, hab ich mir jetzt einfach überlegt morgen mit meinen Kumpels zusammen ein Schreiben fertig zu machen, in dem wir uns nochmals für die Tat entschuldigen, nochmal einige Punkte, wie z.B. keine vorangegangene Straftat meinerseits und der hohe Alkoholpegel, nennen. Und halt um darum bitten die Anklage fallen zu lassen und uns vorab zu einem angemssenen Bußgeld bereiterklären, welches der Richter natürlich festlegt.
Meint Sie, dass wir Chancen haben mit einem solchen Brief etwas zu erreichen?
Noch gibt es ja kein Verfahren.
Wenn die Staatsanwaltschaft bereits eine Anklageschtift zugestellt hat, wird eine Hauptverhandlung auf dem Weg, den Sie sich vorstellen, kaum mehr zu umgehen sein. Offenbar sieht die StA hier die Notwendigkeit eine Beweisaufnahme im Rahmen einer Hauptverhandlung durchzuführen. In aller Regel gibt das Gericht dem statt. Trotzdem könnte das Verfahren auch in der Hauptverhandlung noch eingestellt werden. Nur ohne Hauptverhandlung wird es wohl nichts werden, denn alles was Sie in Ihrem Schreiben darlegen wollen, ist der Staatsanwaltschaft ja bereits im Vorfeld bekannt gewesen. Trotzdem hat sie sich zur Anklageerhebung entschieden.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Wirft die Staatsanwaltsschaft in ihrer Anklageerhebung vollendeten schweren Diebstahl oder nur einen Versuch vor? Ansonsten könnte man hier natürlich auch die Frage stellen, ob ihr zum Zeitpunkt der Tat überhaupt vorgehabt hattet, das Fahrrad auch zu behalten oder nur zu benutzen und dann irgendwo stehen zu lassen. Letzteres ist zwar auch nicht nett, aber meines Wissens nicht strafbar. Das geknackte Schloß fiele dann aber natürlich unter Sachbeschädigung.
Hallo Herr Daniel B.,
quote:Das kann man pauschal so nicht sagen. Es kommt auf die genauen Umstände im Einzelfall an.
Letzteres ist zwar auch nicht nett, aber meines Wissens nicht strafbar.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Wenn man es genau nimmt ist es ja kein vollendeter Diebstahl. So wird es aber anscheinend uns zur Last gelegt. Bei der Aussage bei der Polizei sagten wir schon, dass wir es mitnehmen wollten, von behalten war aber nie die Rede...
Ich verstehe leider nicht was die Hauptverhandlung bewirken soll - es kommt wohl eh zu einer Geldstrafe, aber kann man nicht allen Menschen Zeit und Geld sparen, wenn man sich vorab angemessen einigt? Oder ist dies bei Anklagen vom Staatsanwalt eher unüblich?
'vorab einigen' und 'Anklage' schliessen sich gegenseitig mehr oder weniger aus.
Wenn die Staatsanwaltschaft die Sache ohne Hauptverhandlung hätte beenden wollen, hätte Sie das Verfahren gegen eine Geldbuße eingestellt oder einen Strafbefehl beantragt. Das hat sie aber nicht getan (warum auch immer). Ein 'vorab einigen' wird es daher -wie schon gesagt- nicht mehr geben.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Laut dem Breif haben wir aber halt noch eine Woche Zeit Gründe und Fakten auf den Tisch zu legen, daran zu rütteln - so erlese ich es hieraus.
Aber wenn man eh nichts ändern kann, dann Frage ich warum mir dann ein solches Schreiben geschickt wird?
Und dieses "Warum auch immer" stört mich etwas, da das doch nicht nach der Lust und Laune der StA gehen kann oder nicht?
Was wollen sie eigentlich noch hören...die haben die drei Aussagen von uns, den Tätern, und halt den einen Zeugen - mehr gibt es doch eh nicht...
Aber vielleicht denke ich immer nur mit einer Einfachheit, die es in unserem Rechtsstaat nicht gibt.
Laut dem Breif haben wir aber halt noch eine Woche Zeit Gründe und Fakten auf den Tisch zu legen, daran zu rütteln - so erlese ich es hieraus.
Aber wenn man eh nichts ändern kann, dann Frage ich warum mir dann ein solches Schreiben geschickt wird?
Das ist der wohl am meisten falsch interpretierte Satz, den es im Strafverfahren gibt. Hierbei ('Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens') geht es nicht
um ein vorab einigen, sondern in allererster Linie darum, rechtliche
Einwendungen vorzubringen. Eine solche Einwendung könnte z.B. sein, daß die Tat bereits verjährt ist, und dennoch angeklagt wurde, weil die StA die Verjährung übersehen hat. Oder wenn z.B. ein 13jähriger Angeklagt würde, könnte man die rechtliche Einwendung bringen, daß der 13jährige laut Gesetz nicht angeklagt werden darf, weil er nicht strafunmündig ist. Auch tatsächliche Einwendungen können vorgebracht werden, wenn die darauf hindeuten, daß eine Verurteilung unmöglich ist. So z.B. wenn Sie zur Tatzeit nachweislich im Koma gelegen hätten, also schon theoretisch nicht der Täter sein können. Für die Zwecke die Sie verfolgen, ist diese Möglichekit definitiv nicht vorgesehen, sorry.
Und dieses Warum auch immer stört mich etwas, da das doch nicht nach der Lust und Laune der StA gehen kann oder nicht?
Das 'warum auch immer' bezieht sich darauf, daß ich natürlich nicht wissen kann, warum die StA im konkreten Fall Anklage erhoben hat, und nicht das Verfahren im schriftlichen Weg beenden will. Ansonsten geht es natürl. nach dem Willen der StA. Die StA ist nunmal die Anklagebehörde in Deutschland. Eine Anklage ist im Übrigen auch die normale Konsequenz. Alles andere (Einstellung nach §§ 153 ff. StPO
, oder Strafbefehlsverfahren) wäre ein reines Entgegenkommen der StA, auf das es keinerlei Rechtsanspruch gibt.
Was wollen sie eigentlich noch hören...die haben die drei Aussagen von uns, den Tätern, und halt den einen Zeugen - mehr gibt es doch eh nicht...
Ich kann es Ihnen nicht beantworten. Es wird mit Sicherheit einen Grund geben. Bei der Überlastung die vor deutschen Gerichten herrscht, klagt die StA in aller Regel nicht aus Spaß an, wenn es auch anders geht. Warum sie meint, daß es bei Ihnen notwendig ist, kann ich wie gesagt auch nicht sagen, bzw. wissen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
quote:
Was wollen sie eigentlich noch hören...die haben die drei Aussagen von uns, den Tätern, und halt den einen Zeugen - mehr gibt es doch eh nicht...
Das Urteil muß sich aber aufgrund der mündlichen verhandlung ergeben. Die Aussagen, die bei der Polizei aufgenommen wurden, sind nicht Grundlage für die Verurteilung, sondern die mündlichen Aussagen vor Gericht. Daher werden Täter und Zeugen eben nocheinmal vor Gericht vernommen, obwohl es schon deren Aussagen gibt.
Ein Grund für die Anklage kann auch folgendes sein: Für die Höhe der Strafe kommt es auf allerlei Faktoren an. Zum Beispiel auf die Motivation, auf das genaue Verhalten usw. Weiter wird berücksichtigt bei der Verurteilung ob der Täter sich reuig zeigt, ob er bereits Schadensersatz geleistet hat oder will, wie er allgemein so drauf ist und vieles mehr. Das alles kann nicht berücksichtigt werden, wenn es ein Strafbefehlsverfahren gibt. Deshalb ist die Anklage der normale und konsequente Weg.
Den Strafbefehl gibt es eigentlich nur bei ganz eindeutigen sachverhalten, wo es eine Strafe quasi nach Katalog gibt, zum Beispiel Trunkenheitsfahrt bei einem Ersttäter, der noch nie auffällig war: --> 40 TS per Strafbefehl
Normalerweise guckt man sich den Täter halt mal vor gericht persönlich an.
Gruß justice
--- editiert vom Admin
Wenn man eine Zueignungsabsicht unterstellt, ist der besonders schwere Fall durchaus erfüllt [§ 243, Abs. 1, Nr. 2 StGB
], durch das knacken des Schlosses. Ausnahme wäre, wenn das Rad als 'geringwertige Sache' anzusehen wäre.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
ich schließe mich an.
Entscheidend ist die Frage ob die Täter vorhatten, das Rad zu behalten. Wenn ja, dann liegt durch das knacken des Schlosses ein besonders schwerer fall von Diebstahl vor.
-- Editiert von justice005 am 18.01.2007 20:24:16
Na dann werde ich halt mal schauen was so auf mich zukommt.
Vielleicht ist es wirklich alles nicht so dramatisch...
Dennoch danke allen, die mir antworteten und mit Rat zur Seite standen.
--- editiert vom Admin
Doch, es ist ganz bestimmt eine 'besondere Vorrichtung' iSd. § 243, auch wenn Sie sich das nicht vorstellen können.
vgl. z.B. Jura-Uni-Konstanz:
Diebstahl im besonders schweren Fall
(2) Diebstahl von Sachen, die besonders gesichert sind, Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Oberbegriff ist die Schutzvorrichtung, das verschlossene Behältnis ist der Hauptfall
der Schutzvorrichtung. Im Gegensatz zum Raum in Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ist ein Behältnis
zur Aufnahme von Sachen, nicht aber zum Betreten durch Menschen bestimmt
(Bsp.: Kofferraum, Tresor). Das Behältnis ist verschlossen, wenn sein Inhalt mittels
einer technischen Vorrichtung gesichert ist. Es spielt keine Rolle, ob der Täter das
Behältnis mit entwendet und es erst später öffnet.
Schutzvorrichtung, ist jede Einrichtung, die nach ihrer Art geeignet und dazu
bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren (z.B.
Fahrradschloss).
Die Sicherung gerade gegen Wegnahme liegt dann vor, wenn hierin der spezifische
Zweck der Sicherung liegt. Nicht erfasst werden nach h.M. elektronische
Sicherungsetiketten, da diese nicht die Wegnahme hindern, sondern lediglich der
Wiedererlangung der Sache dienen; in Betracht kommt jedoch ein sonstiger
besonders schwerer Fall
Sie finden auch viele weitere Beispiele, wenn Sie mal 'Fahrradschloss' und '§ 243 StGB
' bei google eingeben.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 19.01.2007 16:15:48
--- editiert vom Admin
Naja, es kommt drauf an.
Wenn die Jungs mit Ihrer Darstellung durchkommen, daß sie mit dem Fahrrad nur ein paar Runden drehen und es dann stehen lassen wollten (was ich auch als 'Streich' sehen würde), wäre es überhaupt kein Diebstahl. Weder ein schwerer noch ein einfacher, da keine Zueignungsabsicht bestand.
Will ich mir aber das abgesperrte 2.000 € High-Tech-Rad 'schnappen' um es zu behalten oder zu verkaufen, und knacke dazu das Schloß, mit dem es gesichert ist, ist es m.E. zu Recht als schwerer Diebstahl bedroht.
Der Gesetzgeber hat ja sogar noch die Einschränkung gemacht, daß bei geringwertigen Sachen (ca. bis 50,00 €) der schwere Diebstahl nicht erfüllt sein kann. Knacke ich also das Schloß von irgendeiner Schrottmühle, die noch 20,00 € wert ist, ist es trotz des Knackens kein schwerer Diebstahl, sondern nur ein einfacher.
Ich denke damit ist alles, was man unter die Rubrik 'Streich' fallen lassen könnte abgedeckt.
Sich Sachen von gewissem Wert zueignen zu wollen und dabei noch Wegnahmevorrichtungen zu knacken, ist für mich dann doch kein Streich mehr.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
So habe mich lange nicht gemeldet, aber war vor Gericht heute.
Hier das Ergebnis:
Wir wurden mehr oder weniger begnadigt, da wir halt keine Vorstrafen hatten und sonst "nicht nach Kriminellen, sondern eher nach vernüftigen jungen Männern aussehen" würden. Zudem betrunken waren, Reue zeigten und halt auch gleich gestanden haben.
Verfahren eingestellt mit Geldstrafe als Auflage - keine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis.
Da bin ich wieder mehr als glücklich, dass der deutsche Staat doch manchmal zuvorkommender ist, als manch einer glaubt. Danke an alle und den Richter wie der Staatsanwältin. :-)
@Lawrence Westwood
Sie bezeichnen sich als Rechtskonservativer? Was meinen Sie genau damit?
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Sehr geehrter Herr Maurice M.,
vielen Dank für Ihr Feedback.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Ich bedanke mich ebenfalls für das feedback. Es ist schon immer recht interessant zu erfahren, wie die Dinge dann ausgegangen sind.
Da bin ich wieder mehr als glücklich, dass der deutsche Staat doch manchmal zuvorkommender ist, als manch einer glaubt
Naja, nur weil eine Tat eine 'auf den ersten Blick' hohe Strafandrohung hat, heiß es ja nicht, daß das Gericht diese auch ausschöpft, sondern vielmehr am unteren Rand bleibt, oder -wie hier geschehen- bei einem sog. Vergehenstatbestand von der Möglichkeit des § 153a StPO
Gebrauch macht.
Auf jeden Fall Glückwunsch!
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