Schwerer Diebstahl - Strafmaß?

29. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb454758-5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwerer Diebstahl - Strafmaß?

Guten Abend zusammen,

ich habe heute eine Anklageschrift erhalten und bin mir nun unsicher bezüglich des Strafmaßes. Vorgeworfen wird mir und Freunden, alle im Alter von 24 Jahren: Diebstahl gemäß §§242 Abs.1 , 243 Abs.1 Satz 2 Ziff. 1 , 25 Abs. 2 StGB

Zur Sache ansich: In diesem Jahr sind wir in unsere ehemalige (nun geschlossene) Schule eingedrungen. Die Intention dahinter war tatsächlich kein Diebstahl, sondern Nostalgie - wir wollten die alten Räume erkunden. Allerdings fing einer aus unserer Gruppe an, diverse Gegenstände aus dem Inneren zu entwenden - das Diebesgut belief sich am Ende auf rund 1000 Euro. Ich selbst habe davon nichts in der Hand gehabt, hinterher auch der Polizei geschildert, dass ich selbst nichts stehlen wollte - aber da diese Anklage nun eben auch gegen mich läuft, dürfte da das Motto "Mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen" gelten. Wir waren leicht alkoholisiert, zum Zeitpunkt der Festnahme wurde aber nur noch ein Wert von unter einem Promille gemessen.

Jedenfalls wurden wir noch am Tatort von der Polizei gestellt. Wir kooperierten so gut wir konnten, wir sagten auf der Dienstelle aus - auch, dass sowohl der Einbruch selbst als auch der Diebstahl von einem einzigen aus unserer Gruppe ausging - er selbst sagte das übrigens auch. Natürlich sagte ich auch, dass ich meine Tat bereue. Vorbestraft ist niemand von uns, wir alle stehen im Job.

Daher wäre nun meine Frage: Wäre es denkbar, das ich "nur" mit einer Geldstrafe davonkomme? Überall wo ich von "schwerem Diebstahl" gelesen habe, stand etwas von 3 Monaten bis 10 Jahren Haft als Richtwert. Und da ich sei gut zwei Monaten bei einer neuen Arbeitsstelle angefangen habe, dort super glücklich bin, mir da eine Zukunft vorstellen kann und selbst eine kürzeste Haftstrafe die reinste Katastrophe wäre, mache ich mir nun natürlich Sorgen. Was sagt ihr?


lg

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Zitat:
stand etwas von 3 Monaten bis 10 Jahren Haft als Richtwert.


Richtig. Das ist der sog. "Strafrahmen"... 3 Monate Mindeststrafe - 10 Jahre Höchststrafe.

Es gibt allerdings noch die schöne Vorschrift des § 47 StGB ; die besagt, dass -wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, bzw. die dort genannten Aspekte nicht entgegenstehen- Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten grds. in Form von Geldstrafe verhängt werden sollen. Auch dann, wenn die eigentliche Strafnorm (hier der § 243 StGB ) keine Geldstrafe vorsieht.

1 Tag Freiheitsstrafe entspricht dann 1 Tagessatz Geldstrafe.

Wenn das Gericht in Ihrem Fall also eine Freiheitsstrafe von z.B. 4 Monaten als angemessen ansehen würde, hat es per § 47 StGB die Möglichkeit diese 4 Monate in Form von einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu verhängen.

Zitat:
und selbst eine kürzeste Haftstrafe die reinste Katastrophe wäre


Insofern Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, würde -selbst wenn eine Freiheitsstrafe verhängt werden würde- diese mit einiger SIcherheit zur Bewährung ausgesezt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb454758-5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah alles klar, danke für die schnelle Antwort. Gestern Abend faxten wir das Schreiben nochmal einem befreundeten Anwalt zu, und der meinte auch dass eine Haftstrafe höchst unwahrscheinlich sei und es wohl am Ende auf eine Geldstrafe rauslaufen würde.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 289.147 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.505 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen