Schwerer Diebstahl mit 22, Strafbefehlsverfahren möglich?

11. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
go483859-78
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Schwerer Diebstahl mit 22, Strafbefehlsverfahren möglich?

Guten Tag, ich habe hier bereits einen Beitrag geschrieben (https://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=532835)

Ist in meinem Fall, schwerer Diebstahl, ein Strafbefehlsverfahren möglich, da es de Jure keine Geldstrafe bei einem schweren Diebstahl gibt, jedoch § 47 Strafgesetzbuch vorsieht statt geringen Freiheitsstrafen eine Geldstrafe zu fordern.
Ich glaube kaum, dass ich über 6 Monate Freiheitsstrafe bekomme (oder auch nur annähernd), da Ersttäter, geständig, positive Zukunftsaussicht.
Wird es trotzdem auf eine Verhandlung hinaus laufen, oder kann dies auch potentiel mittels eines Strafbefehlsverfahren geregelt werden?

-- Editiert von go483859-78 am 11.03.2018 20:09

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8 Antworten
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go483859-78 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von go483859-78
#2



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Das Strafbefehlsverfahren ist nur bei Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB möglich, also bei Taten die gemäß ihres Regelstrafrahmens eine Mindeststrafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe haben.

Die Mindeststrafe für besonderes schweren Fall des Diebstahls beträgt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Es liegt somit ein Vergehen vor.

Ein Strafbefehlsverfahren wäre hier somit grundsätzlich möglich.


Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Ist in meinem Fall, schwerer Diebstahl, ein Strafbefehlsverfahren möglich, da es de Jure keine Geldstrafe bei einem schweren Diebstahl gibt, jedoch § 47 Strafgesetzbuch vorsieht statt geringen Freiheitsstrafen eine Geldstrafe zu fordern. Ist es, wobei auch im Strafbefehlsverfahren eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Es ist also nicht daran geknüpft, daß nur und ausschließlich Geldstrafe in Frage käme.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go483859-78
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

[quote=]Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Das Strafbefehlsverfahren ist nur bei Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB möglich, also bei Taten die gemäß ihres Regelstrafrahmens eine Mindeststrafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe haben.

Die Mindeststrafe für besonderes schweren Fall des Diebstahls beträgt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Es liegt somit ein Vergehen vor.

Ein Strafbefehlsverfahren wäre hier somit grundsätzlich möglich.


Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

Liegt überhaupt ein schwerer Ladendiebstahl vor?
Zählt eine Box (welche ich mittels eines Magnetens geöffnet habe) als "besonders gegen wegnahme gesichert", da diese Box ja das Wegnehmen nicht erschwert, sondern lediglich am Ausgang piepst, und so das Wiederauffinden erleichtert.

2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Zählt eine Box (welche ich mittels eines Magnetens geöffnet habe) als "besonders gegen wegnahme gesichert"
Diese Frage ist nicht nur schwer, sondern unmöglich zu beantworten. Denn leider haben Sie noch immer nicht beschrieben, was genau Sie eigentlich gemacht haben. Dass es sich um einen besonders schweren Fall ds Diebstahls handln würd, haben Sie einfach vorausgesetzt. Ob das zutrifft, kann hier niemand selber beurteilen. Wie Sie richtigerweise schreiben, kommt es dazu darauf an, ob die (gestohlene) Sache besonders gegen Wegnahme gesichert war.

Als der User hh in dem anderen Thread diese Vorschrift ins Spiel gebracht hatte, da hat er sich unter "Box" vermutlich genau wie ich eine etwas größere Vitrine vorgestellt, in der sie gestohlenen Sache vorher zum Verkauf ausgestellt war. Muss man so eine Vitrine mit einem Magneten öffnen, dann sichert diese besonders gegen Wegnahme (weil man nicht einfach das ganze Ding mitnehmen kann). Dann läger der besonders schwere Fall wohl vor.

Wenn es aber eher um so einen kleinen Plastikbehälter geht, in dem manchmal zum Beispiel CDs oder sowas ausgestellt werden, sieht es anders aus. Diese ähneln eher diesen Sicherheitsetiketten, die in Modegeschäften an der Kleidung angebracht sind. Im Unterschied zu den Etiketten handelt es sich zwar um ein geschlossenes Behältnis, aber der Zweck besteht auch hier darin, dass es beim Verlassen des Ladens "Piepen" soll. Die Wegnahme soll also nicht erschwert werden, sondern nur auffallen. Dann läge der besonders schwere Fall wohl eher nicht vor.

Einen Unterschied zu den Etiketten könnte man noch darin sehen, dass auch diese kleinen Sicherungsboxen die Ware etwas "vergrößern". Die Größe der Sache kann aber auch dann noch entscheidend sein, wenn man diese (problemlos) aus dem Laden raustragen kann. Insbesondere könnte es darauf ankommen, ob man die Sache dann (wegen der vergößerung durch diese Box) nicht mehr so locker in die Jackentasche stecken kann.

Damit die Forenmitglieder hier weiter raten können, ob es denn nun ein besonders schwerer Fall war, könnten folgende Informationen ganz interessant sein:
- um was für eine Sach ging es?
- was genau war das für eine Box?
- in was haben Sie die Sache eingesteckt?
- wann/wobei genau wurden Sie erwischt?

Für das genaue Strafmaß macht es am Ende vielleicht gar keinen großen Unterschied, weil auch das Vorgehen mit einem Magneten bei einer nicht die Wegnahme erschwerenden Box (oder auch der etwas gehobene Preis der Ware) für erhöhte kriminelle Energie spricht, die bei der Strafzumessung ähnlich (wenn auch nicht genau so) berücksichtigt werden könnte.

Interessant könnte eine Milderung der Strafe sein, weil diese nur einen Versuch darstellte. Allerdings könnte der Diebstahl hier auch schon (selbst vor Verlassen ds Ladens) vollendt sein. Deswegen sind die Antworten auf die oben stehenden Fragen interessant.

Das Strafbefehlsverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn eine (kleine) Freiheitsstrafe verhängt werden soll. In dem anderen Thread schrieben Sie von einem Rechtsanwalt. Haben Sie einen solchen hinzugezogen?

Die Freundin kann übrigens als Mittäterin (fast) genau so bestraft werden wie Sie selber auch. Dazu ist es nicht erforderlich, dass diese etwas eingesteckt hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie selber dort Waren ordnungsgemäß gekauft hat. Ganz entscheidend ist zunächst, ob sie von Ihrem Diebstahl wusste. Und dann natürlich, ob sie diesen auch nur irgendwie begünstigt hat oder irgendwie davon profitieren sollte. Diese Fragen wird man hier nicht klären können. Insbesondere kommt es am Ende darauf an, wie das alles für den Richter aussieht. Deswegen wäre ich bei Äußerungen zu diesen Fragen aber vorsichtig.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go483859-78
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Zitat:
Zählt eine Box (welche ich mittels eines Magnetens geöffnet habe) als "besonders gegen wegnahme gesichert"
Diese Frage ist nicht nur schwer, sondern unmöglich zu beantworten. Denn leider haben Sie noch immer nicht beschrieben, was genau Sie eigentlich gemacht haben. Dass es sich um einen besonders schweren Fall ds Diebstahls handln würd, haben Sie einfach vorausgesetzt. Ob das zutrifft, kann hier niemand selber beurteilen. Wie Sie richtigerweise schreiben, kommt es dazu darauf an, ob die (gestohlene) Sache besonders gegen Wegnahme gesichert war.

Als der User hh in dem anderen Thread diese Vorschrift ins Spiel gebracht hatte, da hat er sich unter "Box" vermutlich genau wie ich eine etwas größere Vitrine vorgestellt, in der sie gestohlenen Sache vorher zum Verkauf ausgestellt war. Muss man so eine Vitrine mit einem Magneten öffnen, dann sichert diese besonders gegen Wegnahme (weil man nicht einfach das ganze Ding mitnehmen kann). Dann läger der besonders schwere Fall wohl vor.

Wenn es aber eher um so einen kleinen Plastikbehälter geht, in dem manchmal zum Beispiel CDs oder sowas ausgestellt werden, sieht es anders aus. Diese ähneln eher diesen Sicherheitsetiketten, die in Modegeschäften an der Kleidung angebracht sind. Im Unterschied zu den Etiketten handelt es sich zwar um ein geschlossenes Behältnis, aber der Zweck besteht auch hier darin, dass es beim Verlassen des Ladens "Piepen" soll. Die Wegnahme soll also nicht erschwert werden, sondern nur auffallen. Dann läge der besonders schwere Fall wohl eher nicht vor.

Einen Unterschied zu den Etiketten könnte man noch darin sehen, dass auch diese kleinen Sicherungsboxen die Ware etwas "vergrößern". Die Größe der Sache kann aber auch dann noch entscheidend sein, wenn man diese (problemlos) aus dem Laden raustragen kann. Insbesondere könnte es darauf ankommen, ob man die Sache dann (wegen der vergößerung durch diese Box) nicht mehr so locker in die Jackentasche stecken kann.

Damit die Forenmitglieder hier weiter raten können, ob es denn nun ein besonders schwerer Fall war, könnten folgende Informationen ganz interessant sein:
- um was für eine Sach ging es?
- was genau war das für eine Box?
- in was haben Sie die Sache eingesteckt?
- wann/wobei genau wurden Sie erwischt?

Für das genaue Strafmaß macht es am Ende vielleicht gar keinen großen Unterschied, weil auch das Vorgehen mit einem Magneten bei einer nicht die Wegnahme erschwerenden Box (oder auch der etwas gehobene Preis der Ware) für erhöhte kriminelle Energie spricht, die bei der Strafzumessung ähnlich (wenn auch nicht genau so) berücksichtigt werden könnte.

Interessant könnte eine Milderung der Strafe sein, weil diese nur einen Versuch darstellte. Allerdings könnte der Diebstahl hier auch schon (selbst vor Verlassen ds Ladens) vollendt sein. Deswegen sind die Antworten auf die oben stehenden Fragen interessant.

Das Strafbefehlsverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn eine (kleine) Freiheitsstrafe verhängt werden soll. In dem anderen Thread schrieben Sie von einem Rechtsanwalt. Haben Sie einen solchen hinzugezogen?

Die Freundin kann übrigens als Mittäterin (fast) genau so bestraft werden wie Sie selber auch. Dazu ist es nicht erforderlich, dass diese etwas eingesteckt hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie selber dort Waren ordnungsgemäß gekauft hat. Ganz entscheidend ist zunächst, ob sie von Ihrem Diebstahl wusste. Und dann natürlich, ob sie diesen auch nur irgendwie begünstigt hat oder irgendwie davon profitieren sollte. Diese Fragen wird man hier nicht klären können. Insbesondere kommt es am Ende darauf an, wie das alles für den Richter aussieht. Deswegen wäre ich bei Äußerungen zu diesen Fragen aber vorsichtig.


Es handelte sich nicht um Vitrinen, sondern Piepser ähnlichen Verpackungen.
es waren Festplatten, welche ich darsus entnahm und in einen Rucksack steckte.

Welchen Strafrahmen halten Sie für möglich bei einem Ersttäter?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn es schwerer Diebstahl war (was ja nun eher nicht so aussieht) 90 - 120 Tagessätze Geldstrafe
Bei einfachem Diebstahl: 30 - 60 Tagessätze.

Sind natürlich nur grobe Schätzungen (insb. beim einfachen Diebstahl)

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