Guten Tag!
Ein Bekannter hat folgendes Problem:
Angenommen man hätte als langjähriger Versicherungsnehmer festgestellt, dass in vier Fällen immer nach dem selben Denkefehler 30€ zu viel Schaden geltend gemacht wurde. Der Schaden beträgt also 4x30€=120€. Der Sachverhalt erstreckt sich über einen längeren Zeitraum. Im Schadensformular wurde nicht direkt nach dem Umstand gefragt, der die Differenz ausmacht. Man hätte es jedoch wissen müssen, wenn man die Obliegenheiten besser gekannt hätte.
Dem Versucherungsnehmer ist der Fehler jetzt erst klar geworden und er meldet den Sachverhalt der Versicherung, bietet eine Rückzahlung an und bittet um Entschuldigung. Der Versicherer ahnte bisher noch nichts.
-> Besteht die Chance, dass in so einem Fall keine Strafanzeige durch den Versicherer gestellt wird? (Oder ist es absolut unwahrscheinlich?)
-> Welcher Strafrahmen käme nach einer Anzeige in Betracht, wenn keine Vorstrafen (oder andere Eintragungen) bestehen?
-> Wäre §153(a) StpO noch möglich? Die einzelnen Fälle betragen zwar nur 30€, sofern sie aber als ein Fall gewertet würden, liegt der Schaden aber bei 120€ und ist somit nicht geringfügig.
Danke
-- Editiert von tiber am 22.05.2021 13:05
Selbstanzeige Versicherungsbetrug?
22. Mai 2021
Thema abonnieren
Frage vom 22. Mai 2021 | 12:57
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 22. Mai 2021 | 13:22
Von
Status: Philosoph (13693 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo,
da hier keine Straftat erkennbar ist wird es auch keine Strafe geben.
Stefan
#2
Antwort vom 22. Mai 2021 | 13:54
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatkeine Straftat erkennbar :
Durch eine Obliegenheitsverletzung wurden 30€ zu viel ausgezahlt. In diesem Fall wäre es die Anzeigepflicht. Hätte der Versicherer von einem Umstand gewusst, dann hätte er 30€ weniger erstattet. Der Versicherungsnehmer wusste jedoch nicht, dass er diesen Umstand hätte melden müssen und hat die Angabe daher im Schadensbogen unterlassen. Es wurde wie gesagt auch nicht danach gefragt. In den vertraglichen Obliegenheiten steht es jedoch klar drin. Der Vertragsabschluss lag jedoch schon länger zurück und der Versicherungsnehmer wusste es nicht mehr. Rückblickend unfassbar dämlich, aber so ist es jetzt nun einmal.
Die Frage wäre konkret, ob eine Versicherung in so einem Fall ggf auf eine Strafanzeige verzichten würde.
-- Editiert von tiber am 22.05.2021 13:57
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#3
Antwort vom 22. Mai 2021 | 14:27
Von
Status: Philosoph (13693 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo,
nochmal, es ist keine Straftat zu erkennen (immer noch nicht).
Woher soll man das wissen? Angezeigt werden kann immer alles, also auch deine Nicht-Straftaten.Zitat:Die Frage wäre konkret, ob eine Versicherung in so einem Fall ggf auf eine Strafanzeige verzichten würde.
Stefan
#4
Antwort vom 22. Mai 2021 | 15:26
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Könnten wir evtl einfach annehmen, dass ein Betrug in vier Fällen zu je 30€ vorliegt und der Tatzeitraum liegt über 5 Jahre verteilt.
1. Wie wahrscheinlich ist es, dass eine Versicherung bei einer Bitte um Korrektur/Rückzahlung auf eine Anzeige verzichtet?
2. Welche Strafe wäre bei einer Anzeige zu erwarten? (Evtl. im Vergleich bei einer freiwilligen Meldung bzw. wenn die Versicherung es selbst rausfindet.
Danke
-- Editiert von tiber am 22.05.2021 15:27
#5
Antwort vom 22. Mai 2021 | 16:07
Von
Status: Praktikant (669 Beiträge, 454x hilfreich)
Ich mache dann mal zu - eine solche absurde Ängstlichkeit ist ja kein juristisches Problem...
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