Semesterticket. Betrug. Zwangsexmatrikulation. Aufenthaltbewilligung.

18. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
RechtHH
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Semesterticket. Betrug. Zwangsexmatrikulation. Aufenthaltbewilligung.

Meine Verwandt war mit meine Semesterticket schwarzfahrt und dann erwischt. Nun sagt die Polizei, dass er bekommt ein Strafanzeige, und ich zuerst ein Aufforderung zur Zeugenaussage erhalten werde.

Zu unser Personen: Er hat ein Besuchervisum wegen seiner Frau, und wird 05.02 nach Heimland zurückkehren. Ich habe ein Studium Visum. Beide sind keinerlei Vorstrafen.

Ich habe große Panik, dass ich nicht weiter studieren kann.

1. Wird ich bestraft werden? Eine Einstellung nach §§ 153, 153a?
2. Wird das zur Exmatrikulation von meiner Hochschule führen?
3. Hat dieser Verfahren negative Einfluss über meine Aufenthaltbewilligung zum Studium, weil es die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt?

4. Soll meine Verwandt seine Aussage verweigert? Aber trotzdem bekomme ich doch ein Strafverfahren?
5. Der Fakt ist, dass meine Verwandt hat meisten absolut Recht in unsere Familie. Mein Vater hat immer ihn als meine Vorbild genannt, weil er letztlich eine sehr nett Leute ist. Ich habe noch keine Nein zu ihm gesagt. Macht es sinn, dieser Faktum hinzuwesen? Sonst soll ich auch meine Zeugenaussage verweigern?

6. Ist 20 Tage Zeit (bis 05.02) zu knapp? Was wird passieren, falls dieser Verfahren bis dieser Tag noch nicht fertigt?

Es wäre sehr dankbar falls jemand schnell antworten kann, da mein Verwandt 05.02 Deutschland verlassen muss.
Vielen Dank.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Er soll sagen, daß Du nicht wußtest, daß er Dein Ticket genommen hat.

Du sagtst bei Deiner polizeilichen Aussage entweder dasselbe, oder verweigerst die Aussage. ganz wie Du willst.

Solltest Du als Zeuge von einem Richter oder Staatsanwalt vernommen werden, darfst Du allerdings nicht lügen, daß wäre strafbar. Dann bleibt nur verweigern.

Wenn Dir das alles zu komplizeirt ist, verweigerst Du die Aussage von vorn herein. (Aufgrund Eures Verwandschaftsverhältnisses)

Wenn Ihr nach deutschem Recht nicht verwand seid, verweigerst Du gem. § 55 StPO (weil Du Dich selber belasten würdest)

Wie auch immer: Wenn Ihr das so macht, passiert Dir gar nichts.

Grüße Bob






Die Kollegen mögen mir verzeihen, aber ich denke, in diesem Fall ist solch ein "Rat" mal O.K. ;)

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RechtHH
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

>Wenn Ihr nach deutschem Recht nicht verwand seid
Ist das nach deutschem Recht verwand, wenn sein Bruder mit meiner Schwester verheiratet ist?

Aber wenn er sagt, dass er mein Ticket genommen hat und ich nicht wusstest hat. Ist das bedeutet dass er meine Ticket gestohlen? :(

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Ja, dann seid Ihr verwand, bzw. verschwägert. Du kannst also aufgrund der Verwandschaft die Aussage verweigern.

Aber wenn er sagt, dass er mein Ticket genommen hat und ich nicht wusstest hat. Ist das bedeutet dass er meine Ticket gestohlen?

Nein, zum einen ist es kein Diebstahl, da er es sich nicht dauerhaft aneignen wollte, sondern nur "ausleihen".

Aber selbst wenn, würde es sich um einen sog. "Familiendiebstahl" nach § 247 StGB handeln. Das ist eines der wenigen Delikte, die nur auf Antrag (also Strafantrag von Dir) verfolgt werden können, und bei dem die StA nicht (wie sonst bei Antragsdelikten) die Möglichkeit hat, öffentl. Interesse geltend zu machen. Wenn Du ihn also nicht anzeigst, kann er für die Ticketwegnahme nicht bestraft werden. Keinesfalls !!

Also nochmal in Kürze:

Er sagt, daß Du es nicht wußtest.

Du verweigerst die Aussage gem. § 52 StPO (sowohl bei der Polizei, als auch beim Gericht)

Das ist beides völlig legal. Also nicht verunsichern lassen von der Polizei.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RechtHH
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bob, Du hast mich wirklich geholfen! Ich habe so viele Nächte nicht geschlafen.

Aber darf ich noch mal fragen: Ist das wirklich verschwägert, wenn seine Bruder (nicht er selbe) mit meine Schwester verheiratet?
Dann kann er auch verweigert die Aussage gem. § 52 StPO beim Gericht?

Wie macht man Aussageverweigerung? Er soll einfach nicht antworten order schreibt Briefe dass „Ich wird gerne die Aussage verweigern gem. § 52 stopp“, falls meine Verwandt Brief von Staatanwaltschaft bekommt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Kommando zurück :

Ich seid nach deutschem Recht nicht verwandt:

Hatte mich verlesen. Ich dachte er selber wäre mit Deiner Schweseter verheiratet. So seid ihr nur sog. "Schwippschwäger" die kein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO haben.

Aber das Ergebnis bleibt gleich. Anstatt gem. § 52 StPO verweigerst Du die Aussage nach § 55 StPO (weil Du Dich durch eine wahre Aussage selber belasten müßtest, und dazu bist Du nicht verpflichtet!)

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Er selber kann immer die Aussage verweigern, als Beschuldigter.

Du verweigerst -wie gesagt- nach § 55 StPO (wenn Du als Zeuge in seinem Verfahren zum Gericht geladen wirst). Wenn Du eine Vorladung als Zeuge zur Polizei erhälst, ignorierst Du diese einfach (rechtlich völlig O.K.)

Die einzigste Gefahr wäre, daß er als Zeuge in Deinem Verfahren wegen Beihilfe geladen wird. Dann hätte er weder ein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 (weil nicht verwandt), noch nach § 55 (weil sein Verfahren schon beendet ist).

Aber: Wegen so einer Lapalie wird man ihn nie und nimmer aus seiner Heimat als Zeuge nach Deutschland laden, da der Deutsche Staat die Kosten für die Reise und Hotel zahlen müßte. Und wenn ein evtl. Verfahren gegen Dich stattfinden würde, wäre er schon längst wieder in seiner Heimat.

Sorry nochmal wegen der ersten falschen Auskunft wegen der Verwandtschaft.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.304 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.971 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen