Semesterticket - Betrug

19. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
Gevatter Tod
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Semesterticket - Betrug

Hallo ... ich wurde heute mit dem Semesterticket meines Bruders
in der S-Bahn erwischt.
Ausweisen konnte ich mich nicht, da ich erst seit 2 wochen in Deutschland bin. Daraufhin wurde ich in einen Raum am Hauptbahnhof gebracht um meine Identität festzustellen. Dort viel dann auch auf, das es das Semesterticket meines Bruders war.
Benutzt habe ich es, da ich mein Semesterticket erst in einem Monat zugesandt bekomme und ich nicht einsah in dieser Zeit zusätzliche HVV Gebühren zu zahlen.
Womit muss ich nun rechnen?
Ich habe hier nachgelesen dass es zu einer Anhörung bei der Polizei und einer Strafanzeige kommen kann. Aber auch, dass eine Strafanzeige mit Beihilfe eines Anwaltes auf eine Geldbuße reduziert werden kann.
Wie muss ich mich nun verhalten ?
Inwiefern kann mein Bruder wegen Beihilfe zum Betrug belangt werden ?
Ausgesagt habe ich dass mein Bruder davon wusste, was ist nun wenn er nichts davon weiss?

Ich hoffe das mir jemand Helfen kann, da ich nicht weiss wie ich mich nun verhalten muss.
Ich freue mich über jede Antwort


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

An alle "mit-fremden-Semesterticket-Fahrer":

Wartet den Anhörungsbogen der Polizei ab (der kommen wird, falls die DB Anzeige erstattet hat), füllt diesen aus und "verleiht Eurer Reue Ausdruck". Dann wartet ab, was die Staatsanwaltschaft macht. Denkbar wäre Einstellung gegen Auflage oder Geldstrafe.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ul
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Du bekommst ein Verfahren wegen Betrugs und Missbrauch von Ausweispapieren.
Da Du angegeben hast, dass Dein Bruder davon wusste, bekommt er auch ein Strafverfahren wegen Beihilfe zu Deiner Tat
(passiert halt oft, wenn man sein Schweigerecht nicht gebraucht.....
- hat der Beamte Dich auf Dein Schweigerecht belehrt als Beschuldigter (§52 StPO )
UND auch daraufhin belehrt, dass Du gegenüber Deinem Verwandten Bruder ebenfalls ein Aussageverweigerungsrrecht hast (§ 55 StPO )?
- ist die zweite Belehrung nicht erfolgt, kann Deine Aussage NICHT gegen Deinen Bruder verwendet werden !
Ist erstere Belehrung unterblieben, kann Deine Aussage ebenfalls nicht verwertet werden....
Man sollte aber eine Sache schon einräumen, wenn man weiss, dass man überführt ist. Dies kürzt die Sache ab und kann positiv bewertet werden. Ob Dein Bruder davon wusste ist aber eine andere Sache. Wenn Du dies sagst, bekommt er auch ein Verfahren. Man muss aber als Beschuldigter nie etwas sagen, ebenso nicht, wenn man Verwandte näheren Grades belasten würde.
Aber als nicht Vorbestrafter ist eine Strafe für ein solches Delikt nicht hoch (Schaden ca. 5.- Euro oder so....?).
Wenn ihr unter 21 Jahre alt seid, kann es ein paar Arbeitsstunden geben (oder kleine Geldauflage - nach Ermahnungstermin eventuell), oder Einstellung.
Als Erwachsener eventuell kleine Geldbuße oder Einstellung nach § 153 StPO , wenn Ihr grosses Glück habt.
gl,
Ul

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

- hat der Beamte Dich auf Dein Schweigerecht belehrt als Beschuldigter (§52 StPO )
UND auch daraufhin belehrt, dass Du gegenüber Deinem Verwandten Bruder ebenfalls ein Aussageverweigerungsrrecht hast (§ 55 StPO )?


Hallo Ul

Da hast Du Dich mit den Paragrafen aber zieml. verhauen.

Auskunftsverweigerung bei Verwandtschaft = § 52 StPO , nicht § 55 StPO

Auskunftsweigerung bei Zeugen (in Hinblick auf Selbstbelastung) = § 55 StPO , nicht beim Beschuldigten.

Aussageverweigerungsrecht beim Beschuldigten ergibt sich aus § 136 StPO


-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gevatter Tod
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Bruder hat nun ein Aufforderung zur Zeugenaussage erhalten.
Ich immer noch nichts.
Wollen die ihn erstmal befragen wie das abgelaufen ist um dann je nach dem etwas gegen mich einzuleiten?
Es besteht auch die Möglichkeit dass er die Aussage verweigern kann. Würde mir das eher helfen oder soll er angeben das ich ihm das Ticket entwendet hab? Würde dann noch ein Verfahren wegen Diebstahl einleitet werden?
Es wäre sehr wichtig für mich das mir jemand schnell antwortet da der brief eine frist bis zum 20.10 hat.
vielen dank!!!!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo,

mir ist immer noch nicht klar, ob Dein Bruder nun davon wußte, oder nicht...?

Ausgesagt hast Du ja, er wüßte davon...

Er könnte jetzt sagen, daß er nichts davon wußte, und Du ihm im Nachhinein gesagt hast, daß Du ausgesagt hast, daß er es wüßte, um nicht wegen Diebstahls belangt zu werden.

Wegen Diebstahls kannst Du nicht belangt werden, da es sich um einen "Haus- und Familiendiebstahl" [§247 StGB ] handelt, der nur auf Antrag verfolgt wird (in diesem Fall kann die StA kein öffentliches Interesse - wie sonst immer- geltend machen)

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gevatter Tod
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort :)
also : mein Bruder wusste nicht davon.
er hat es auch nicht bemerkt dass das ticket gefehlt hat da er schon das neue fürs nächste semester hatte.
Wäre es nun das beste wenn er die Aussage verweigern sollte?
Den sonst müsste er angeben das ich es ihm entwendet habe.
Es stimmt schon dass ich ausgesagt habe dass er es mir gegeben hat. Nur hatte man mich auch nicht über mein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt.
Was wäre nun das beste ?
bitte bitte schnell antworten, die frist läuft am 20ten ab :(

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, schaden kann es vorerst nicht, wenn er verweigert.

Ich gehe mal davon aus, daß er von der Polizei vorgeladen wurde ?! Dann braucht er erst gar nicht zur Vernehmung hingehen. Bei der Polizei gibt es keine Pflicht zu erscheinen (nur auf Ladung von StA oder Gericht). Netterweise kurz mitteilen, daß er nicht kommt.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen