Sex mit 21

11. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Dannyboy21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sex mit 21

Hallo, ich hatte letztens eine gewaltige Diskussion mit Freunden gehabt über "Sex in bestimmten Altersgruppen"

Unsere Diskussion beihhaltet dieses Thema:

Wenn ich über 21 Jahre alt bin und Sex mit einem/einer über 16 (also 16-17)Jährige/n Person haben würde, wäre es gesetzlich, nach aktuellem Strafmass legal oder gestetzlich strafrechtlich zu verfolgen.

Ich werde aus den gesetzlichen Teil nicht schlau.

Habe aber aus
http://www.jugendamt.nuernberg.de/downloads/sexualitaet.pdf
die Infos herausgenommen und lt. dieser wäre es legal ob legetim oder moralisch vertretbar ist nicht die Frage um persönlich Emotionen und Meinungen aussen vor zu stellen!.

Stimmen diese Informationen oder sind diese hinfällig?

Hoffe auf schnelle Antwort!

MfG Dannyboy21

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Das ist legal, sofern es sich nicht um die Schülerin, Auszubildende oder um sonstwen handelt, für den man rechtlich verantwortlich ist.


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#2
 Von 
Dannyboy21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort und noch sehr informative dazu

Sagen wir es wäre keine Schutzbefohlene Person

Das heisst ich würde mich nicht strafbar machen in einer Beziehung zu einer 16-17 Jährigen Person? Sowohl Sexuell als auch normal freundschaftlich, weil bei manchen Situation die Grenzen unklar bzw. unsicher wirken!?

Wie sieht es mit den Eltern dieser Person aus?
Haben die in diesem Fall ein Mitspracherecht?
Oder unterliegt es ganz der Obhut der "Vernuft" der 16-17 Jährigen Person(wobei man mit 16-17 nicht zwangsläufig erwachsen und entscheidungsfähig ist)

MfG Dannyboy21

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-- Editiert von dannyboy21 am 11.08.2008 22:30:30

-- Editiert von dannyboy21 am 11.08.2008 22:31:24

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Richtig. Die Eltern können aber von ihrem Umgangsrecht Gebrauch machen und bei dessen Nichtbeachtung zivilrechtlich auf Unterlassung klagen, wird eine Gerichtsentscheidung nicht beachtet, so ist mit der Verhängung von Zwangsgeldern zu rechnen. Strafrechtlich droht deswegen nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dannyboy21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten sie haben mir sehr geholfen!

MfG Dannyboy

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