Sexchat treffen?

23. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
ip546959-5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sexchat treffen?

Hallo zusammen,
macht sich person a strafbar, wenn perosn a (älter als 21) mit person b (15 Jahre alt) ein Treffen in einem Hotel ausmacht zum sex haben. Person b hat über einen chat vorgeschlagen sich in einem Hotel zu treffen.
Person a meint dann am ende der Unterhaltung dazu, wit schreiben nochmal wenn ich Hotel buche
Ganz am ende zieht person a das ganze dann zurück.
Hier geht es ja im speziellen um den §182 stgb

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119915 Beiträge, 39797x hilfreich)

Zitat (von ip546959-5):
macht sich person a strafbar,

Aus der Schilderung ist keinerlei Strafbarkeit zu erkennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ip546959-5):
macht sich person a strafbar,

Aus der Schilderung ist keinerlei Strafbarkeit zu erkennen.


Würde ich so nicht unbedingt sagen. Je nachdem was es für ein Hotel ist, könnte hier eine Gegenleistung erbracht werden, nämlich die Übernachtung und die Annehmlichkeiten des Hotels im Gegenzug für Sex. Und das wäre strafbar.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Das stimmt grundsätzlich, eine Strafbarkeit ist dennoch nicht gegeben, da zumindest ein "Rücktritt vom Versuch" gegeben ist, wenn man denn den Eintritt ins Versuchsstadium schon bejahen will.

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#4
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das stimmt grundsätzlich, eine Strafbarkeit ist dennoch nicht gegeben, da zumindest ein "Rücktritt vom Versuch" gegeben ist, wenn man denn den Eintritt ins Versuchsstadium schon bejahen will.


Wobei hier wichtig wäre, was nun zwischen der Zeit passiert ist. Hat Person A freiwillig und ohne Zwang den Rücktritt eingeleitet oder haben andere Umstände dazu geführt das er die Tat als nicht mehr durchführbar angesehen hat. Alleine ein logistisches Problem, meinetwegen weil Person B das Hotel nicht erreichen könnte, würde hier schon einen Rücktritt verneinen und es zum Fehlschlag machen. Oder auch wenn Person A das Gefühl hat das Person B eigentlich kein wirkliches Interesse mehr hat.

Daher ist die Frage ob dies nun strafbar war oder nicht im Prinzip nicht beantwortbar, da hier zu wenig Informationen gegeben sind.

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von palino):
Je nachdem was es für ein Hotel ist, könnte hier eine Gegenleistung erbracht werden, nämlich die Übernachtung und die Annehmlichkeiten des Hotels im Gegenzug für Sex.


Ich kenne dazu keine einschlägige Rechtsprechung, aber ich denke, auch hier wird sich eine lebensnahe Interpretation durchsetzen. Schließlich macht sich eine Frau, die sich zum Essen einladen und dann beschlafen läßt, auch nicht der Prostitution schuldig.

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Schließlich macht sich eine Frau, die sich zum Essen einladen und dann beschlafen läßt, auch nicht der Prostitution schuldig.

Der Prostitution kann man sich auch nicht "schuldig" machen, weil Prostitution in Deutschland nicht verboten und nicht strafbar ist...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
ip546959-5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn A allerdings freiwillig zurücktritt wegen z.B. keinem Interesse an B mehr, dann wäre es nicht strafbar, oder?

Zitat (von palino):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das stimmt grundsätzlich, eine Strafbarkeit ist dennoch nicht gegeben, da zumindest ein "Rücktritt vom Versuch" gegeben ist, wenn man denn den Eintritt ins Versuchsstadium schon bejahen will.


Wobei hier wichtig wäre, was nun zwischen der Zeit passiert ist. Hat Person A freiwillig und ohne Zwang den Rücktritt eingeleitet oder haben andere Umstände dazu geführt das er die Tat als nicht mehr durchführbar angesehen hat. Alleine ein logistisches Problem, meinetwegen weil Person B das Hotel nicht erreichen könnte, würde hier schon einen Rücktritt verneinen und es zum Fehlschlag machen. Oder auch wenn Person A das Gefühl hat das Person B eigentlich kein wirkliches Interesse mehr hat.

Daher ist die Frage ob dies nun strafbar war oder nicht im Prinzip nicht beantwortbar, da hier zu wenig Informationen gegeben sind.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Das muss ggf. ein Staatsanwalt entschieden ob er Anklage erhebt und dann ein Richter. Hier wäre es interessant wieso das Interesse weg war. Im allgemeinen erscheint mir die Lage aber zu dünn um hier etwas zu befürchten.
Trotzdem sollte angeraten sein in Zukunft solche Dinge zu unterlassen und sich an Personen des eigenen Alters zu halten bzw. an mindestens 18 Jahre alte Personen. Dann muss man sich auch nicht in die Hose machen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Zitat (von ip546959-5):
Wenn A allerdings freiwillig zurücktritt wegen z.B. keinem Interesse an B mehr, dann wäre es nicht strafbar, oder?



Die einschlägige Norm zum Rücktritt vom Versuch ist § 24 StGB, idF. dessen Abs. 1, Satz 1.

Zitat:
§ 24
Rücktritt

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.


Ist das erfüllt, ist man straflos.

Wobei "freiwillig" halt freiwillig heißt. Wenn man noch schnell eine Absage in den PC hämmert, weil die Polizei bereits gegen die Tür hämmert, ist das nicht mehr freiwillig.

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#10
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wobei "freiwillig" halt freiwillig heißt. Wenn man noch schnell eine Absage in den PC hämmert, weil die Polizei bereits gegen die Tür hämmert, ist das nicht mehr freiwillig.


So viel braucht es nicht mal. Es reicht wenn der Täter (zu Recht oder Unrecht) annimmt, dass er die Straftat nicht mehr ausführen kann und alleine das ihn abhält.
Zum Beispiel weil er die Besorgnis hat, dass die Eltern Wind davon bekommen. Dann wäre der Versuch fehlgeschlagen und der Rücktritt nicht mehr freiwillig.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Prostitution kann man sich auch nicht "schuldig" machen, weil Prostitution in Deutschland nicht verboten und nicht strafbar ist...


Dann habe ich mich zu laienhaft ausgedrückt. ;)

Dann sagen wir so: Eine Frau, die des öfteren mit Bekanntschaften schläft, die sie zuvor zum Essen eingeladen haben, ist keine gewerbliche Prostitutierte, die sozialabgaben- und steuerpflichtig wäre. ;)

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#12
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):


Dann sagen wir so: Eine Frau, die des öfteren mit Bekanntschaften schläft, die sie zuvor zum Essen eingeladen haben, ist keine gewerbliche Prostitutierte, die sozialabgaben- und steuerpflichtig wäre. ;)


Korrekt, die Frau kann auch öfters mit der Bekanntschaft schlafen und das nur aus dem einen Grund das er sie zum Essen einlädt. Allerdings nur wenn beide Parteien volljährig sind. Wenn der Einladende volljährig ist und die minderjährige Bekanntschaft zum Essen einlädt damit diese darauf hin mit ihm schläft ist es wieder etwas anderes. Das fällt unter §180 STGB.

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#13
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat:
Der Prostitution kann man sich auch nicht "schuldig" machen, weil Prostitution in Deutschland nicht verboten und nicht strafbar ist.


nur mal als Nachfrage
ist das nicht derzeit wegen der Coronaschutzverordnung in Deutschland verboten?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119915 Beiträge, 39797x hilfreich)

Zitat (von seidi256):
ist das nicht derzeit wegen der Coronaschutzverordnung in Deutschland verboten?

Derzeit findet sich in den Verordnungen dies erwähnt. Ob in allen weis ich nicht.

Wobei es wohl auch ohne explizite Erwähnung überwiegend nicht unkompliziert möglich wäre bei 1,5m "Sicherheitsabstand"...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Bordelle bleiben geschlossen, private Prostitution dürfte noch erlaubt sein (Callboys/Girls ect.) Es kommen ja auch nicht mehr als zwei Haushalte zusammen und die 1.5m Regel dürfte da auch kein Hindernis sein

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119915 Beiträge, 39797x hilfreich)

Zitat (von palino):
und die 1.5m Regel dürfte da auch kein Hindernis sein

Möchtest du jetzt ein wenig angeben oder bist einfach nur in Anatomie nicht so gut?
:devilangel:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von palino):
Wenn der Einladende volljährig ist und die minderjährige Bekanntschaft zum Essen einlädt damit diese darauf hin mit ihm schläft ist es wieder etwas anderes. Das fällt unter §180 STGB.


Da warte ich lieber auf die ersten Beispielurteile. Ich halte das nach wie vor für konstruiert, denn dann müßte schon ein mindestens konkludentes Junktim zwischen dem Einladen und dem Sex bestehen, was in der Regel zu verneinen ist, da es bei Dates jedweden Alters nicht unüblich ist, wenn der Mann die Frau einlädt. Das so zu interpretieren, daß beide sich einige sind, daß die Einladung die Gegenleistung für Sex ist, reduziert beide Teilnehmer auf eine gefühlsfreie Ebene.

Und ich wage zu bezweifeln, daß der Gesetzgeber bspw. unter Jugendlichen jeden kriminalisieren will, der seine Freundin oder Horizontalgefährtin mal zum Essen oder Eis einlädt.

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#18
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Möchtest du jetzt ein wenig angeben oder bist einfach nur in Anatomie nicht so gut?


Eigentlich meinte ich, dass bei zwei Haushalten im privaten Bereich die Abstandsregeln ja nicht gesetzlich fest gelegt sind. Und selbst wenn, die Polizei klingelt ja nicht bei dir und kontrolliert.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Da warte ich lieber auf die ersten Beispielurteile. Ich halte das nach wie vor für konstruiert, denn dann müßte schon ein mindestens konkludentes Junktim zwischen dem Einladen und dem Sex bestehen, was in der Regel zu verneinen ist, da es bei Dates jedweden Alters nicht unüblich ist, wenn der Mann die Frau einlädt. Das so zu interpretieren, daß beide sich einige sind, daß die Einladung die Gegenleistung für Sex ist, reduziert beide Teilnehmer auf eine gefühlsfreie Ebene.

Und ich wage zu bezweifeln, daß der Gesetzgeber bspw. unter Jugendlichen jeden kriminalisieren will, der seine Freundin oder Horizontalgefährtin mal zum Essen oder Eis einlädt.


Das Problem ist, dass bei minderjährig zu volljährig genauer geguckt wird. Wenn die Minderjährige im Nachhinein sagt: "Er hat mich ins Hilton zum Essen eingeladen, dafür musste ich danach mit ihm schlafen" dürfte das schon gefährlich werden.

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#19
 Von 
ip546959-5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es überhaupt ein Versuch, weil A ja schreibt, dass er sich nochmal meldet wenn das Hotel gebucht wird?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119915 Beiträge, 39797x hilfreich)

Zitat (von palino):
Eigentlich meinte ich, dass bei zwei Haushalten im privaten Bereich die Abstandsregeln ja nicht gesetzlich fest gelegt sind.

Stimmt, aber hier ist ja nur ein Bereich privat, der andere gewerblich.



Zitat (von palino):
Wenn die Minderjährige im Nachhinein sagt: "Er hat mich ins Hilton zum Essen eingeladen, dafür musste ich danach mit ihm schlafen" dürfte das schon gefährlich werden.

Zumindest kommt man - anders als bei Erwachsenen - in Erklärungsnot.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Zitat (von palino):
So viel braucht es nicht mal.


Ich weiß.

Es sollte ein für einen Laien (TE) leicht zu verstehendes plakatives Beispiel sein.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von palino):
Wenn die Minderjährige im Nachhinein sagt: "Er hat mich ins Hilton zum Essen eingeladen, dafür musste ich danach mit ihm schlafen" dürfte das schon gefährlich werden.


Das ist dann aber schon ein ganz anderer Sachverhalt. Oben wurde ja suggeriert, bereits das Einladen ins Hotel stelle automatisch eine "geldwerte Gegenleistung für Sex" dar.
Bei so einer Gelegenheit würde ich den Richter fragen, ob er Kinder im jugendlichen Alter hat, und ob die Prostituierte sind, weil sie sich von ihrem Partner mal zum Essen einladen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Und damit gewaltig auf die Nase fliegen. Denn hier ist keine partnerschaftliche Beziehung zwischen Personen gleichen, legalen Standes gegeben.
Beide Parteien treffen sich ausschließlich zum Sex in diesem Hotel. Der Zweck ist also bereits vorher fest gesetzt.
Und das Problem ist, dass eine Partei minderjährig ist und die andere volljährig. Dazu ist die minderjährige Partei noch unter 16.

Ich sehe also einen gewaltigen Unterschied darin wenn Schüler A Schülerin B mal von seinem Taschengeld zum Essen einlädt oder ob Bernd Busfahrer im Internet Sextreffen mit Minderjährigen anleiert und für das Hotel zahlt in dem der Akt stattfinden soll. Sowohl moralisch als auch strafrechtlich. Und der Gesetzgeber zum Glück auch.
Wenn du keinen qualitativen Unterschied darin findest seine Freundin mal zum Essen einzuladen und als Erwachsener im Internet minderjährige Mädchen kennen zu lernen um dann mit ihnen in Hotels zu gehen und Sex zu haben, würde ich dich bitten zwei Kontinente Sicherheitsabstand zu mir zu halten.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von palino):
Wenn du keinen qualitativen Unterschied darin findest


Wir reden hier doch von der rechtlichen und nicht der moralischen Seite.

Auch bei einem klar als Sextreffen vorher Unbekannter anzusehenden Rahmen ist der Aufenthalt im Hotel - wie bei jeder Affäre - inzidentiell (wo soll man sich sonst treffen, zuhause beim Ehepartner oder im Bahnhofsklo?) und nicht lebensnah als "geldwerte Gegenleistung" anzusehen.

Und auch wenn deine moralische Brille das anders sehen mag, auch ein solches "schmutziges" Treffen darf durchaus mit Verpflegung usw. einhergehen. Während du es offenbar vorziehst, daß ein Richter im Zweifel eine finanzielle Entlohnung darin sieht, daß die Kosten für das Kondom nicht exakt 50:50 geteilt wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Rechtlich sieht die Sache halt so aus. Eine volljährige und eine minderjährige Person treffen sich zum Zweck des Sex habens. Alleine da wird schon einmal genau hin geschaut. Hinzu kommt das die minderjährige Person unter 16 Jahre alt ist. Da ist das Gesetz sehr eindeutig:

§180 STGB Absatz 1

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1.
durch seine Vermittlung oder
2.
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


In diesem Paragraphen wird das Entgelt noch nicht einmal erwähnt, weil es hier keine Rolle spielt. Alleine das schaffen günstiger Bedingungen welche eine sexuelle Aktivität des Minderjährigen fördert ist also strafbar. Wenn man es genau betrachtet würde es auch ausreichen wenn Eltern meinetwegen einem Mädchen erlauben ihren Freund einzuladen, damit beide ungestört Sex haben können. Egal wie alt die beiden dabei sind. Dies wäre sicherlich in einem direkten Verfahren etwas schwieriger zu sehen (und meistens gilt alleine der Punkt: Wo kein Kläger, da kein Richter), muss aber hier nicht betrachtet werden.

Hier sollte ganz klar ein Hotelzimmer gebucht werden mit dem Zweck das dort die Person unter 16 Jahren Sex hat. Und das ist eindeutig Vorschub leisten von sexuellen Handlungen an einer Person unter 16. Wie man das anders sehen kann erschließt sich mir nicht, noch eindeutiger kann der Gesetzestext halt nicht sein.

Absatz 2 (in dem es dann um das Entgelt geht) kann man vielleicht mit deiner Argumentation noch anzweifeln, wobei es dann auch auf die Art des Hotels ankommt. Wenn zum Beispiel die Minderjährige sich ein solches Hotel alleine nicht leisten können würde, könnte man das schon als Entgelt ansehen. Aber wie erwähnt, das braucht es gar nicht.

Da alleine der Versuch bei Absatz 1 strafbar ist, wäre halt im Zweifel zu klären ob hier ein Rücktritt vom Versuch vorliegt oder ob es ein gescheiterter Versuch ist (wobei ein scheitern nicht dadurch bedingt sein muss, dass die Minderjährige Person ablehnt. Es reicht aus wenn der Täter der Meinung ist er könnte die Tat so nicht mehr durchführen, aus welchem Grund auch immer. Ggf. würde es sogar reichen wenn die minderjährige Person ein Foto geschickt hat und der Täter deshalb zurück getreten ist. Weil dann nicht die Minderjährigkeit der Grund für den Rücktritt war, sondern das einem die spezielle Person nicht gefallen hat. Aber das geht über mein Wissen hinaus.)
Der Rücktritt wäre straffrei, das scheitern nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Zitat (von palino):
Wenn man es genau betrachtet würde es auch ausreichen wenn Eltern meinetwegen einem Mädchen erlauben ihren Freund einzuladen, damit beide ungestört Sex haben können. Egal wie alt die beiden dabei sind.


Warum sollte egal sein, wie alt beide sind? Wenn beide min. 16 sind scheidet Abs. 1 aus. Und das Personensorgeberechtigten-Privileg des Abs. 1 hast Du auch gelesen? Wenn die Eltern einer 14jährigen "kuppeln" ist auch das im Regelfall nicht strafbar, solange der Freund min. 16 ist.

Zitat (von palino):
Hier sollte ganz klar ein Hotelzimmer gebucht werden mit dem Zweck das dort die Person unter 16 Jahren Sex hat. Und das ist eindeutig Vorschub leisten von sexuellen Handlungen an einer Person unter 16. Wie man das anders sehen kann erschließt sich mir nicht, noch eindeutiger kann der Gesetzestext halt nicht sein.


Richtig. Der ist ziemlich eindeutig. Nämlich dahingehend, dass sich nicht der "Zimmerbucher" nach § 180, Abs. 1 strafbar machen kann, wenn er alleine mit der U16jährigen dort Sex haben will. Ein Täter des § 180, Abs. 1 kann nur Vorschub zugunsten eines Dritten leisten. Täter des § 180 Abs. 1 und Dritter können schon denklogisch nicht identisch sein. Täter des § 180, Abs. 1 wäre hier also -wenn dann- der Hotelier, nicht der Gast. Und dem Hotelier müsste der "Zweck" (Sex) bekannt sein, damit er sich strafbar macht (Vorsatz, ...ob dolus eventualis ausreichend ist, weiß ich grad nicht, aber auch der müsste erst mal vorliegen)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.05.2020 22:44

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Ach Mist, du hast Recht. Es ist ja eine direkte Beziehung und kein Dritter.
Beim kuppeln zwischen zwei Minderjährigen (egal welchen Alters) habe ich es glaube ich mal anders gelernt, dass die Eltern eben keine Orte für sexuellen Austausch bereit stellen dürfen. Es kann aber auch gut sein, dass dies noch in der DDR war.

Ich ziehe meinen Einwand also zurück. Trotzdem kann ich mir nicht vorstellen das es gesetzlich okay als volljähriger im INternet eine 15-jährige anzuschreiben und sich dann mit ihr zum Sex in einem Hotel zu verabreden. Aber vielleicht ist das wirklich nur meine moralische Seite.

In diesem Sinne entschuldige ich mich für das Verbreiten der falschen Informationen, gehe in eine Ecke und schäme mich.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119915 Beiträge, 39797x hilfreich)

Zitat (von palino):
Trotzdem kann ich mir nicht vorstellen das es gesetzlich okay als volljähriger im INternet eine 15-jährige anzuschreiben und sich dann mit ihr zum Sex in einem Hotel zu verabreden.

In der Sekunde in der eine 13jährige 14 wird, wäre es durchaus legal ...



Zitat (von palino):
Aber vielleicht ist das wirklich nur meine moralische Seite.

Ja, in einigen Bereichen fällt das sehr schwer zu trennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Zitat (von palino):
In diesem Sinne entschuldige ich mich für das Verbreiten der falschen Informationen, gehe in eine Ecke und schäme mich.


Kann im Eifer des Gefechts schon mal vorkommen ;) . Ist mir auch schon passiert.

0x Hilfreiche Antwort

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