Sexuelle Belästigung von Sohn durch neue Partnerin?

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kaempferin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sexuelle Belästigung von Sohn durch neue Partnerin?

Hallo Leute,

mein Sohn wird von der neuen Partnerin meines Exmannes sexuell belästigt.
Das habe ich lange nicht begriffen, doch vor kurzem ging mir ein Licht auf, als mein Sohn bei der Rückgabe seine Oma sah und direkt zu ihr laufen wollte. Sie zerrte das Kind zurück und hielt es fest, um ihn stürmisch abzuknutschen. Der Junge drehte sich weg, weil er das nicht wollte und weil er vor allem zur Oma laufen wollte. Zur Krönung hielt sie dann noch mit zwei Händen das Gesicht des Jungen fest, weil der sich wegdrehen wollte und knutschte ihn auf den Mund.

Meines Erachtens ist das sexuelle Belästigung. Und außerdem: Darf die neue Partnerin, vor allem wenn keinerlei Bindung besteht (weil keine wirkliche Bezugsperson, weil selten da und nur besuchsweise) mit dem Kind so intim sein?
Das entspräche ja ungefähr dem gleichen, wenn die Kindergärtnerin ihre Kinder überschwenglich auf den Mund küsst.

Danke schon einmal für eure Rückmeldungen!

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.03.2010 19:31:07
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 7x hilfreich)

wie alt ist das Kind?

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#2
 Von 
Kaempferin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

5 Jahre

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Unabhängig davon, dass für manche Frauenbeauftragte bereits bei einem Kompliment die sexuelle Belästigung anfängt, gilt strafrechtlich etwas anders. Aus dem vom Gesetz verwendeten Begriff „sexuelle Handlung“ und der Wortlautgrenze folgt, dass der Täter die Handlung vornehmen muss, um sich (oder einen anderen) zu erregen. Daher ist eine Untersuchung beim Frauenarzt, der Bettszene zweier Schauspieler o.ä. keine sexuelle Handlung im Sinne des Strafrechtes, da es den Beteiligten nicht darum geht, sich sexuell zu erregen. Gleiches gilt für einen – meinetwegen – unangemessen überschwänglichen Begrüßungskuss. Sofern man einem Kuss wegen § 184g StGB überhaupt die erforderliche Erheblichkeit zuspricht (kann man in bestimmten Fällen wohl), kommt es bei strafrechtlicher Betrachtung eben auch auf die Intention der Beteiligten an. Eine strafbare Handlung (je nach Alter des Sohnes Kindesmissbrauch, sexuelle Nötigung), liegt nur vor, wenn es der Partnerin Ihres Exmannes darum geht, sich selbst oder Ihren Sohn sexuell zu erregen. Ich nehme mal an, dass wird – wie bei der Oma wohl auch - nicht der Fall sein.

Zum Schluss – um Missverständnissen vorzubeugen:
Was strafrechtlich erlaubt ist, kann natürlich zivil- / arbeitsrechtlich verboten sein. Natürlich kann Ihr Sohn oder Sie als Erziehungsberechtigte bitten, derartige Küsse zu unterlassen, auch wenn diese nicht strafbar sind.


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#4
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Möglicherweise habe ich mich falsch ausgedrückt und der Forums-Schlaumeier hat's natürlich sofort bemerkt (zum Glück wenigstens kein Rechtschreibfehler):

Es trifft zu, dass es nicht allein auf die innere Absicht des Täters ankommt, sondern die Handlung aus der Sicht eines objektiven Dritten einen "Bezug zum Geschlechtlichen" (so Kommentierung z.B. bei Tröndle) aufweisen muss. Dieser Bezug ist dann gegeben, wenn es für einen objektiven Dritten so aussieht, als würde der Täter die Handlung vornehmen, um sich (oder einen anderen) zu erregen.

Daher ist z.B. die gynäkologische Untersuchungen keine sexuelle Handlung. Gleiches gilt auch für einen Begrüßungskuss der Stiefmutter oder Oma. Erst wenn der Kuss für einen objektiven Dritten "Bezug zum Geschlechtlichen" aufweißt, nicht schon wenn der Geküsste den Kuss als unangenehm empfindet. Das man sich einen solchen Kuss trotzdem verbitten kann, ist natürlich klar.




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#6
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

quote:
Übrigens kann eine gedrehte Bettszene durchaus bezwecken, den späteren Zuschauer sexuell zu erregen


Hab' ich es doch gewußt; kam mir gleich komisch vor.



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#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Amtsträger,

dass Sie – bis zur nächsten Löschung durch den Admin - der Allerschlaueste sind, ist doch ohnehin jedem im Forum klar. Der TE ist aber nicht geholfen, wenn Sie ihr erklären, weswegen ich Unrecht habe, sondern wenn Sie mal erklären würden, ob in dem von der TE geschilderten Fall eine sexuelle Handlung an einem Kind vorliegt.

Sicherlich haben Sie schon bemerkt, dass dazu notwendig ist, den strafrechtlichen Begriff der „sexuellen Handlung“ zu umschreiben. Dies habe ich versucht. Wenn Sie meinen, dass der Versuch in die Hose gegangen ist, dann ist das Ihr gutes Recht, der TE nützt aber die Feststellung, dass „Mausi natürlich Unrecht hat“ und im übrigen eine sexuelle Handlung eben eine sexuelle Handlung ist nicht viel Sie sollten schon sagen, was denn Ihrer Ansicht nach eine sexuelle Handlung ausmacht.
Was also unterscheidet eine Abtasten der Brust durch den Frauenarzt im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchen (=keine sexuelle Handlung) vom Abtasten der Brust durch den Partner im Rahmen eines Vorspiels (=sexuelle Handlung)?

Meiner Ansicht nach dient das Abtasten durch den Partner – auch aus der Sicht eines objektiven Dritten – der geschlechtlichen Erregung und ist deshalb sexuelle Handlung, das Abtasten bei der Vorsorgeuntersuchung dient – auch aus der Sicht eines objektiven Dritten – nicht der Erregung der Beteiligten und fällt daher bereits von Vornherein aus dem Begriff sexuelle Handlung heraus. Im Strafrecht gilt die Wortlautgrenze. Eine gynäkologische Untersuchung ist eben keine sexuelle Handlung weil es am Sexuellen fehlt. Sie bleibt schlicht und einfach eine Untersuchung.

Diese Grundsätze sind auch auf den Fall der Fragestellerin übertragbar. Ein Kuss kann natürlich auch eine sexuelle Handlung sein. Stellte er sich aber – aus der Sicht eines objektiven Dritten – als Begrüßungskuss dar, der nicht der sexuellen Erregung der Beteiligten dient, fehlt es am Sexuellen, so dass eine strafbare Handlung (der Oma, der Partnerin des Ex-Partners) nicht vorliegt.

Dies soll nicht bedeuten, dass sich Kinder nicht gegen aufgedrängte Küsse der Verwandtschaft wehren dürfen. Möchte ein Kind derartige Begrüßungsküsse nicht, darf und soll es sich dagegen wehren – der Küssende macht sich aber nicht wegen (versuchtem) sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar, sondern begeht lediglich eine straflose Unhöflichkeit.

Eine andere Ansicht, wonach solche Handlungen - Kuss, Betasten oder Streichelnd der Brust oder des Körpers, Untersuchung des Genitalbereiches - immer gleich sexuelle Handlungen sind (die möglicherweise durch das Einverständnis des Betroffenen gedeckt sind), für zu unauflösbaren Widersprüchen und wäre praktisch nicht zu handhaben.

PS.:
„Industiezweig“ geht aber auch nicht. Richtig müsste es Industriezweig (mit r) heißen! Also wirklich!


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#9
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Zum wiederholten mal: DIE GESCHLECHTLICHE ERREGUNG IST KEINE VORAUSSETZUNG FÜR DAS VORLIEGEN EINER SEXUELLEN HANDLUNG.

Schon kleinen Kindern sagt man: „wer schreit hat Unrecht“ – So ist es auch hier.

Sie quasseln immer von objektiven Maßstäben, doch sagen Sie mal, was das für objektive Maßstäbe sind?
In der Kommentierung – auf Tröndle habe ich schon hingewiesen – ist immer von „Sexualbezogenheit“, „Bezug zum Geschlechtlichen“ oder ähnlichem die Rede. Das ist schlicht und einfach die Umschreibung dafür, dass der Täter in der Tat sexuelle Erregung oder Befriedigung sucht (und das dies für Dritte erkennbar sein muss). Es gibt keine objektiv sexuellen Handlungen, bei denen es nicht um so etwas geht. Ich sage es nicht gern, aber selbst Laird Mortimer hat das begriffen.

Weil jeder Dritte erkennt, dass es dem Arzt bei der Vorsorgeuntersuchung, dem Sicherheitspersonal beim Abtasten von Flugpassgieren, der Oma beim Abknutschen des Enkelchens nicht um sexuelle Erregung geht, liegt eine sexuelle Handlung nicht vor.
Was sind denn Ihre objektiven Kriterien, warum derartige Handlungen aus dem Begriff „sexuelle Handlung“ herausfallen? Oder sind das alles Ihrer Meinung nach objektiv sexuelle Handlungen, die aber mit Einverständnis des „Opfers“ erfolgen?

Sofern in der Kommentierung von objektiv sexuellen Handlungen die Rede ist, ist damit gemeint, dass die Sexualbezogenheit der Handlung für einen beobachtenden Dritten erkennbar sein muss. Es geht dann dabei darum solche Fälle auszuscheiden, bei denen „Spinner“ sexuelle Erregung darin suchen, indem sie z.B. Frauen auf die Schulter tippen und sich „freuen“, wenn sich die Frau erschreckt.




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#11
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kaempferin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe Maus, lieber Amtsträger,

auch wenn Ihr gegensätzlicher Auffassung seid, so bin ich doch schon einen Schritt weiter. Meine Rechtsanwältin habe ich zwischenzeitlich konsultiert und sie ist auch der Aufassung, dass eine sexuelle Absicht vorliegen muss.
Nur stellt sich mir als Mutter natürlich da grundsätzlich die Frage: Wie kann sich mein Kind (oder ich mein Kind als gesetzlicher Vetreter) vor zudringlichen Bekannten schützen? Es kann doch nicht sein, dass das Kind sich wie auch immer heftigst wehren muss. In den meisten Fällen werden Kinder (vor allem kleine) das nicht tun, weil sie Nachteile befürchten. Oder diese vielleicht sogar angedroht bekommen haben.
Wenn auf mich als Erwachsener einer zustürmt und mich festhält, um mich abzuknutschen, obwohl ich das nicht will, welche rechtliche Grundlage ist denn da gegeben? Muss ich das als Erwachsener auch "schlucken"?
Zumal ich in meinem Fall davon ausgehe, dass die Show bewußt vorgenommen wurde, um zu provozieren.


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#13
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Meine Rechtsanwältin habe ich zwischenzeitlich konsultiert und sie ist auch der Aufassung, dass eine sexuelle Absicht vorliegen muss.


Natürlich ist sie das. Jede noch so abstruse Auffassung ist bares Geld.



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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
Stan82
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 15x hilfreich)

Eine wirklich kuriose Auffassung, die Ihre Anwältin vertreten möchte. Halten Sie uns bitte auf dem Laufenden, was in dieser Sache passiert - und mit welchem Erfolg.

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