Sexuelle Nötigung von 15 Jähriger. Ich habe alles zugegeben...

13. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
kennedy85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Sexuelle Nötigung von 15 Jähriger. Ich habe alles zugegeben...

Hallo zusammen. Ich habe folgendes problem.

Ich wurde letzte woche von der Kriminalpolizei kurzzeitig festgenommen und musste eine aussage zur strafsache wegen Sexuelle Belästigung/Nötigung machen.

Am anfang habe ich es versucht zu leugnen aber später habe ich dann alles zugegeben.

Hier die sachlage:

Ich habe ein Mädchen kennengelernt und wusste nicht wie ich an sie ran kommen sollte.

Dann habe ich einen andren ICQ Account und so erfunden, um an sie ranzukommen über diese dritte Person.

Das ist aber leider ausgeartet und die „dritte“ Person schrieb mit ihr über sexuelle Sachen. Die Person ist kein Kind mehr ist 15 jahre alt.

Irgendwann hatte sie mir so viel erzählt und ich habe sie erpresst indem ich ihr sagte das,w enn sie sich vor der webcam nicht entkleidet, ich alles ihrem freun mitteilte. Sie hat es dann auch getan, Irgendwann ging es soweit das ich sie auch dazu gebracht habe zu mir zu kommen und sich oben frei machen zu lassen, und ich sie mit der hand und dem mund an den brüsten berühren sollte, sonst würde die „dritte“ Person, die ich ja auch war, alles weitererzählen und so. Das wurde auch gefilmt.

Als sie aber in tränen ausgebrochen ist, habe ich sofort aufgehört.

Nun hat sie anzeige erstattet. Ich habe nach etwas zögern und versucht die geschichte zu leugnen doch alles zugegeben was ich getan habe. Habe dem Mädchen noch eine schriftliche Entschuldigung geschrieben.

Ich würde gern wissen, was für ein Strafmaß mich erwarten könnte. Ich bin schon vorbestraft wegen schwerer brandstiftung, aber wegen sexuellen Straftaten noch NIE in erscheinung getreten.

Können sie mir da etwas auskunft geben.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Als erstes möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihre Tat auf schärfste verurteile.
Das Sie die Tat zugeben, wird Ihnen bei der Be. u. Verurteilung sicher angerechnet werden. Für das Strafmaß wird ganz sicher Ihre Vorstrafe mit angerechnet werden, hierbei wird auch Ihr Alter eine nicht unwesentliche Rolle spielen.Es spielt auch keine Rolle aus welchem Grund Sie eine Vorstrafe bekommen haben.

Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafendrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.


-- Editiert von Slavonia am 13.02.2009 13:12

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#2
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Richtig und damit liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO vor.
Daher kann man nur raten, hier einen Verteidiger zu beauftragen und dieser soll dann einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger stellen.
Zumal wegen der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (wie hoch war die Strafe und wann?), bei einer jetzigen Verurteilung zumindest die Sicherungsverwahrung geprüft wird.

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#3
 Von 
kennedy85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Strafe wegen schwerer Brandstiftung betrug 2 jahre auf bewährung.

Was könnte dieses mal dabei rauskommen, zumal ich alles zugegeben habe, mich persönlich von MIR SELBST aus bei der person entschuldigt habe.

Der Polizist der mich vernommen hat, hat zudem zu mir gesagt, das die sache mit brandstiftung KEINEN einfluss auf die Strafsache hat(weiß ja nicht ob das stimmt)

-- Editiert von kennedy85 am 13.02.2009 18:23

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#4
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

War das Ganze während der laufenden Bewährungszeit? Wie alt sind Sie?

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#5
 Von 
schildy
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Frage an die Juristen hier: Liegt hier nicht eher ein Fall der Nötigung zu einer sexuellen Handlung vor (§ 240 Abs 1, 2, 3 Nr. 1). Das Mindestmaß wäre bei 6 Monaten Freiheitsstrafe. Der TE hat derartiges schon geschrieben ("Sexuelle Belästigung/Nötigung").

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#6
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Die Nötigung ist (teilweise) in den Paragraphen "mitenthalten", es kämen aber auch § 182 StGB und vor allem § 184c StGB in Betracht.
Hängt davon ab, wie heftig das Ganze war - also sind die genauen Umstände von entscheidender Bedeutung und das Datum der Tat (wegen der Änderungen im Sexualstrafrecht)..

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#7
 Von 
kennedy85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

also auf die frage ob es währned der bewährungszeit war: Nein, das ende der bewährung liegt 2 jahre zurück

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#8
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Ich würde von einer Freiheitsstrafe (je nach Heftigkeit) ab 1 Jahr ausgehen. Bewährung, wenn die anderen Voraussetzungen stimmen, nicht ausgeschlossen. Das Problem ist die "Erpressung", d.h. die Ausnutzung des Machtgefälles.

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#9
 Von 
kennedy85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

je nach heftigkeit? also zusammengefasst passierte folgendes:

über eine erfundene dritte person habe ich sie dazu gebracht sie vor der webcam oben ohne zu zeigen und danach durch erpressung dazu gebracht sie bei mir zuhause oben rum freizumachen und ich sie berühren und streicheln darf. OHNE körperliche gewalt anzuwenden oder sowas. auch habe ich es aufgenoimmen aber NICHT verbreitet. au ch wurde NIE mehr gemacht als oben rum frei, also hose und so blieb alles an und aucv ICH behielt alles an.

und ich habe alles bei der polizei zugegeben. was mir sorge macht ist, meine vorstrafe wegen brandstiftung, wie die sich auswirkt.

weil auch wenn ich es verdient habe wenn ich ins gefängnis muss, würde ich alles dran setzen es nicht zu müssen, aus dem grund, das das meine familie nun endgültig auseinander bringt, weil sie davon noc h nichts wissen und ich will das es so bleibt, muss ich aber ins gefängnis, läßt es sich kaum vermeiden, das sie es erfahren. und die habe schon sehr viel durchgemacht(krebsleiden eines familienmitglied, schwere operation mit bleibende folgen eines familienmitglieds) deswegen verusche ich alles ubnd würde auf alles eingehen damit ikch nicht ins gefängnis muss.

deswegen würde ich euch gern fragen, was denn schlimmsten fall raus kommen könnte.

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#10
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Sie hatten im ersten Beitrag geschrieben, dass sie in Tränen ausgebrochen ist.
Was war der Grund dafür?

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#11
 Von 
kennedy85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

weil es ihr dabei nicht gut ging und sie sich unwohl fühlte, und dann hatte sie geweint und ich habe sofort mit allem aufgehört und so

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#12
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Ich bleibe bei meiner Meinung, dass Sie etwa mit 1 Jahr Freiheitsstrafe rechnen sollten. Schalten Sie auf jeden Fall einen Strafverteidiger ein - und zwar möglichst schnell.
Im Vorfeld einer Verhandlung kann man durchaus noch positive Punkte setzen, wie z.B. ein freiwilliges Schmerzensgeld an die Geschädigte. Aber das sollte immer über einen Anwalt laufen, sonst wird es Ihnen eventuell als Zeugenbeeinflußung negativ angerechnet. Auch sollten Sie sich mit der Problematik des Machtgefälles und der dadurch ausgeübten (psychischen) Gewalt auseinandersetzen. Ich teile zwar nicht den Ansatz mancher Sozialpädagogen, dass das immer Gewalt im Sinn von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist - aber die Grenze ist fließend.

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#13
 Von 
kennedy85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

1 jahr mit oder ohne bewährung?

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#14
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Wenn die anderen Bedingungen stimmen (Arbeit, Wohnung, ...) wüßte ich nicht, weshalb keine Bewährung mehr gegeben sollte - immer vorausgesetzt, das die Sache nicht während einer laufende Bewährung passierte, nicht einschlägig war und die Sachverhaltsdarstellung stimmt.
Auch im Hinblick auf eine Bewährung halte ich die schnelle Einschaltung eines Strafverteidigers für sinnvoll, da dieser Ihre sozialen Bedingungen mit Ihnen besprechen und ggf. bis zur Verhandlung noch Änderungen anregen kann. Die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit sollten Sie unbedingt nutzen, um Pluspunkte zu sammeln.

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#15
 Von 
kennedy85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe noch keine anzeige bekommen, bisher wurde ich nur verhört, aber die anklage wird bestimmt bald erhoben.

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#16
 Von 
kennedy85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine fragen an die juristen hier drin.

Ist es irgendiwe möglich diese sachen außergerichtlich zu beseitigen.

Zum Beispiel durch Schmerzensgeld an die Geschädigte oder ähnlichem?

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#17
 Von 
guest-12311.05.2009 08:00:47
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 31x hilfreich)

Nein weil der Staatsanwalt bei Sexauldilikten auch ohne Strafanzeige alleine bei Verdacht ermitteln muss und durch deine aussage bei der Polizei ist es nun eh aktenkundig, hätte dir geraten schon vor der Befragung bei der Polizei in der sache nen Anwalt einzuschalten...

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