Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

1. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.07.2009 10:00:04
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 12x hilfreich)
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Noch eine andere Frage:

A ist 15 Jahre alt, B 20 Jahre.

A ist Auszubildende in einer Firme, in der B Jugend- und Auszubildendenvertreter ist.

Fällt diese "Abhängigkeit" unter den Tatbestand des § 174 StGB , sollte es zu sexuellen Handlungen kommen?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Fällt diese "Abhängigkeit" unter den Tatbestand des § 174 StGB , sollte es zu sexuellen Handlungen kommen?
<hr size=1 noshade>


Erstmal Nein, solange hier das Verhältnis der Abhängigkeit nicht ausgenutzt wird. Welches ja im Grunde erstmal nicht gegeben ist, wendet sich die Betroffne aber mit einem Problem an den Jugend bzw. Auszubildendenvertreter und bittet um Hilfe und wird diese nur unter der Voraussetzung gewährt das es zu Sex. Handlungen kommt wäre eine Strafbarkeit hingegen schon zu bejahen, dann aber nach § 177 StGB als Sex. Nötigung.

Grundsätzlich spricht jedoch nichts dagegen.

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Das muss ich korrigieren. § 174 Abs. 1 Nr. 1 setzt kein "ausnutzen" der Abhängigkeit voraus. Bei einer 15jährigen reicht es, wenn überhaupt ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Das was rechtsmacher sagte, gilt nur, wenn bereits das 16. lebensjahr vollendet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12317.07.2009 10:00:04
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke!!
Aber handelt es sich bei einer JAV um eine entsprechende Abhängigkeit gem § 174? Die Auszuubildende ist ja nicht direkt untergeordnet...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Ich würde auch eine Abhängigkeit verneinen.

Von einem "Azubivertreter" ist man genau so viel oder wenig abhängig wie jeder Bürger von einem Volksvertreter.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wenn es sich vorliegend nicht um den eigentlichen Ausbilder handelt, dann sehe ich hier auch keine Strafbarkeit. Es ist aber nicht völlig eindeutig und daher eine Grauzone.

Wo das "Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnis" beginnt und aufhört, darüber lässt sich trefflich streiten. Auch zwischen Literatur und Rechtsprechung gehen die Meinungen da auseinander...

Man muss den konkreten Einzelfall ganz detailliert betrachten.



0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
15jährigen reicht es, wenn überhaupt ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.


Was aber nach der Schilderung ebenfalls nicht der Fall sein dürfte.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12317.07.2009 10:00:04
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 12x hilfreich)

Richtig, m.E. kann ein(e) Auszubildende(r) nicht von einem Jugendvertreter abhängig sein...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.325 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen