Noch eine andere Frage:
A ist 15 Jahre alt, B 20 Jahre.
A ist Auszubildende in einer Firme, in der B Jugend- und Auszubildendenvertreter ist.
Fällt diese "Abhängigkeit" unter den Tatbestand des § 174 StGB
, sollte es zu sexuellen Handlungen kommen?
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>Fällt diese "Abhängigkeit" unter den Tatbestand des § 174 StGB , sollte es zu sexuellen Handlungen kommen?
<hr size=1 noshade>
Erstmal Nein, solange hier das Verhältnis der Abhängigkeit nicht ausgenutzt wird. Welches ja im Grunde erstmal nicht gegeben ist, wendet sich die Betroffne aber mit einem Problem an den Jugend bzw. Auszubildendenvertreter und bittet um Hilfe und wird diese nur unter der Voraussetzung gewährt das es zu Sex. Handlungen kommt wäre eine Strafbarkeit hingegen schon zu bejahen, dann aber nach § 177 StGB als Sex. Nötigung.
Grundsätzlich spricht jedoch nichts dagegen.
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
Das muss ich korrigieren. § 174 Abs. 1 Nr. 1 setzt kein "ausnutzen" der Abhängigkeit voraus. Bei einer 15jährigen reicht es, wenn überhaupt ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Das was rechtsmacher sagte, gilt nur, wenn bereits das 16. lebensjahr vollendet ist.
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Danke!!
Aber handelt es sich bei einer JAV um eine entsprechende Abhängigkeit gem § 174? Die Auszuubildende ist ja nicht direkt untergeordnet...
Ich würde auch eine Abhängigkeit verneinen.
Von einem "Azubivertreter" ist man genau so viel oder wenig abhängig wie jeder Bürger von einem Volksvertreter.
Wenn es sich vorliegend nicht um den eigentlichen Ausbilder handelt, dann sehe ich hier auch keine Strafbarkeit. Es ist aber nicht völlig eindeutig und daher eine Grauzone.
Wo das "Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnis" beginnt und aufhört, darüber lässt sich trefflich streiten. Auch zwischen Literatur und Rechtsprechung gehen die Meinungen da auseinander...
Man muss den konkreten Einzelfall ganz detailliert betrachten.
quote:
15jährigen reicht es, wenn überhaupt ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Was aber nach der Schilderung ebenfalls nicht der Fall sein dürfte.
Richtig, m.E. kann ein(e) Auszubildende(r) nicht von einem Jugendvertreter abhängig sein...
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