Sexueller Übergriff durch Mitschüler

6. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.09.2022 20:21:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Sexueller Übergriff durch Mitschüler

Triggerwarnung Sexueller Missbrauch
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Guten Abend,
ich wende mich mit einem sehr schwerwiegenden Problem an diese Community:

Ende des letzten Schuljahres wurde unsere Tochter (15 Jahre alt) von einem Mitschüler aus der gleichen Klasse (16 Jahre alt) sexuell missbraucht.
Den Schilderungen unserer Tochter nach, denen wir ohne Zweifel glauben, hat der Mitschüler einen angespitzten Bleistift vor ihr Gesicht gehalten und ihr gedroht, ihr die Augen auszustechen, wenn sie sich wehrt.
Dann hat er ihre Brust begrapscht und danach einen Finger in ihre Scheide eingeführt.
Dies geschah in einer Freistunde, als meine Tochter gerade dort allein war und Hausaufgaben für den nächsten Tag vorerledigt kam. Der Täter hat sie dort gesehen und dann diese Dinge getan.
Es kamen dann drei Mitschülerinnen meiner Tochter herein, noch während die Tat begangen wurde. Sie sind also Zeuginnen. Sie haben aber nur gesehen, dass dieser besagte Mitschüler (Täter) sehr nah an meiner Tochter stand, aber nicht genau, was er getan hat.
Unsere Tochter hat das zu Hause erzählt und wir haben sofort Anzeige erstattet. Die drei Mitschülerinnen haben wir als Zeuginnen angeben und wir wissen auch, dass diese von der Polizei befragt wurden.
Wir haben uns auch an die Schule gewendet und dem dortigen Schulleiter berichtet, was vorgefallen ist. Die Schule sagt nun, man könne gegen den Täter noch keine Maßnahmen wie einen Klassen- oder Schulverweis ergreifen und verweist auf das laufende Verfahren bei der Polizei.
Es gab dann zwischendurch auch eine Gegenanzeige des Täters gegen meine Tochter. Was da nun draus geworden ist, wissen wir auch nicht.
Wir hatten den Eindruck, dass unsere Tochter die Sache ganz gut wegsteckt, aber nun hat sich gezeigt, dass sie Angst vor dem Wiederbeginn der Schule hat (22.08. ist bei uns der erste Schultag). Sie wirkt nervös, schläft schlecht.
Wir wissen nicht, was wir tun sollen. Wir würden gerne verhindern, dass unsere Tochter mit dem ersten Schultag wieder auf den Täter trifft, aber die Schule macht ja nichts. Und von der Polizei ist nichts zu hören.
Was können wir tun?

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114 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120293 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
Und von der Polizei ist nichts zu hören.

Was konkret hat man denn diesbezüglich nach dem erstatten der Anzeige gemacht?



Zitat (von Joull1979):
Wir würden gerne verhindern, dass unsere Tochter mit dem ersten Schultag wieder auf den Täter trifft

Was ergab das Prüfen eines Schulwechsels?



Zitat (von Joull1979):
aber nun hat sich gezeigt, dass sie Angst vor dem Wiederbeginn der Schule hat

Vermutung oder hat sie das mitgeteilt?



Zitat (von Joull1979):
Die Schule sagt nun, man könne gegen den Täter noch keine Maßnahmen wie einen Klassen- oder Schulverweis ergreifen

Richtig, das nennt sich Unschuldsvermutung und ist ein Element der Rechtsstaatlichkeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2022 20:21:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend Harry van Sell und Danke für die Antwort!

Zu Ihren Fragen:

1) Wir haben Anzeige erstattet und das Gespräch mit der Schule gesucht. Welche weiteren Möglichkeiten gäbe es denn noch?

2) Ein Schulwechsel wäre theoretisch denkbar, diesen Schritt werden wir aber aus drei Gründen nicht gehen: Zum Einen hat unsere Tochter quasi ihr gesamtes soziales Umfeld an der jetzigen Schule. Sie ist beliebt und hat dort viele Freunde. Zum Zweiten würde ein Wechsel auf das nächstgelegene Gymnasium eine Verlängerung der An- /Abfahrszeiten von mehr als jeweils 30 Minuten bedeuten, da wir hier ziemlich ländlich wohnen. Zum Dritten ist unsere Tochter hier eindeutig das Opfer und wir sind nicht bereit, ihr die vorgenannten erheblichen Belastungen aufzubürden, während dem Täter dann, Jugendstrafrecht sei dank, sowieso kaum etwas passiert.

3) Hat sie direkt so gesagt.

4) Ja, das ist mir klar.

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#3
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 160x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
Wir wissen nicht, was wir tun sollen. Wir würden gerne verhindern, dass unsere Tochter mit dem ersten Schultag wieder auf den Täter trifft, aber die Schule macht ja nichts. Und von der Polizei ist nichts zu hören.
Was können wir tun?


Meines Wissens sind die Entscheidungen der Schule/Schulbehörden nicht vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängig. Wie das allerdings einer so schwerwiegenden Entscheidung wie einem Schullausschluss der Fall ist, weiß ich nicht. Hier würde ich mich persönlich an einen Anwalt wenden (oder selbst an die Schulaufsichtsbehörde) und in Erfahrung bringen, ob man diese Entscheidung irgendwie beschleunigen/forcieren kann. Ansonsten wird wohl (derzeit) leider nur abwarten bleiben.

Zitat (von Joull1979):
Es gab dann zwischendurch auch eine Gegenanzeige des Täters gegen meine Tochter. Was da nun draus geworden ist, wissen wir auch nicht.


Ihrer Schilderung nach zu urteilen, wird diese eingestellt, der/die Beschuldigte wird darüber nicht extra informiert, wenn es zu keinen Ermittlungen kommt.

Zitat (von Harry van Sell):

Was ergab das Prüfen eines Schulwechsels?

Naja, dass das Opfer hier noch mehr Ungerechtigkeit erfährt, indem sie selbst, anstatt dem Täter die Schule und somit ihr soziales Umfeld wechseln muss, sollte ja eigentlich nicht so sein.


Zitat (von Joull1979):
Unsere Tochter hat das zu Hause erzählt und wir haben sofort Anzeige erstattet.



Es ist schwierig vorauszusagen, wie lange das insgesamt dauert. In manchen ländlichen Gegenden sind solche Verfahren nach 2 Monaten schon abgeschlossen, in manchen Großstädten soll sowas auch schon mal 1-2 Jahre dauern. Aber da die Freundinnen alle schon als Zeugen vernommen wurden, tut sich ja bereits schon etwas in der Sache. Man kann natürlich auch mal nach dem Verfahrensstand fragen.




-- Editiert von User am 06.08.2022 21:16

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120293 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
1) Wir haben Anzeige erstattet und das Gespräch mit der Schule gesucht. Welche weiteren Möglichkeiten gäbe es denn noch?

Sich in gewissen Abständen über den Verfahrensstand zu informieren, Akteneinsicht nehmen.



Zitat (von CarstenF):
Meines Wissens sind die Entscheidungen der Schule/Schulbehörden nicht vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängig.

Richtig.

Nur wird sich wohl auch keiner finden, der einfach ohne Rechtsgrundlage auf Zuruf einen Schüler mit (schwerwiegenden) Sanktionen belegen wird.

Die Frage ist ja auch, wie die Rechtslage in der Schule selber ist (Schulordnung, Schulgesetze des Bundeslandes, ...)


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#5
 Von 
guest-12315.09.2022 20:21:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sich in gewissen Abständen über den Verfahrensstand zu informieren, Akteneinsicht nehmen.


Die Tat passierte am 28.06.2022, die Anzeige haben wir am gleichen Tag erstattet.
Ich habe im Juli, am 14. oder 15., bei der zuständigen KRIPO-Beamtin angerufen und nachgefragt.
Die meinte, dass der "Vorgang" noch auf der Dienststelle in Bearbeitung sei und dann würden wir "demnächst" entweder Post von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht bekommen.
Die Vernehmung der drei Zeuginnen fand sehr schnell statt, die erzählten unserer Tochter schon nach wenigen Tagen, dass bei ihnen eine Beamtin zwecks Befragung vorstellig geworden sei.
Deshalb wundert es mich jetzt, dass gar nichts mehr passiert.

Was ist das mit der Akteneinsicht?
Können wir das machen oder brauchen wir dazu einen Anwalt?
Und wenn wir einen Anwalt brauchen, wer übernimmt dann die Kosten und wer trägt diese?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120293 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
Deshalb wundert es mich jetzt, dass gar nichts mehr passiert.

Wartezeiten sind da nicht unüblich.



Zitat (von Joull1979):
Was ist das mit der Akteneinsicht?

Das geht auch ohne Anwalt, wobei es bequemer und effektiver ist, das mit Anwalt zu machen.
Akteneinsicht zum Pauschalpreis gibt es gleich hier nebenan, ab 60 EUR:
https://www.123recht.de/rechtshop.asp?product=149


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#7
 Von 
fb522466-71
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 29x hilfreich)

Auch wenn es ungerecht erscheinen mag, dass das Opfer die Schule wechselt, würde ich es meinem Kind nicht zumuten, jeden Tag dem Täter zu begegnen. Gerechtigkeitssinn hin oder her, es sollte im Vordergrund stehen, was für die Tochter aktuell das Beste ist.

Wird die Tochter psychologisch betreut? Falls nicht, würde ich dringend dazu raten, sich um entsprechende Hilfe zu kümmern. Was da passiert ist, wird allein mit einer Anzeige und möglichen Folgen für den Täter nicht aus der Welt geschafft.

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#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Zum Zweiten würde ein Wechsel auf das nächstgelegene Gymnasium eine Verlängerung der An- /Abfahrszeiten von mehr als jeweils 30 Minuten bedeuten, da wir hier ziemlich ländlich wohnen.
Tja. Da muss man ebehalt Prioritäten setzen. Entweder die psychische Gesundheit der Tochter oder ein kurzer Fahrtweg.

Zitat:
wir sind nicht bereit, ihr die vorgenannten erheblichen Belastungen aufzubürden, während dem Täter dann, Jugendstrafrecht sei dank, sowieso kaum etwas passiert.
Dann muss das psychische Wohlergehen der Tochter wohl Ihren höheren Vorstellungen von Gerechtigkeit geopfert werden.

Zitat:
Was können wir tun?
Einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten konsultieren.

Zitat:
Deshalb wundert es mich jetzt, dass gar nichts mehr passiert.
Das Verfahren ist gerade erst einen Monat alt und die drei Zeuginnen wurden bereits befragt. Es scheint hier ziemlich schnell voranzugehen. Insgesamt sind für so ein Verfahren viele Monate einzuplanen.

Zitat:
wer übernimmt dann die Kosten und wer trägt diese?
Sie selbst.

Ich würde das Geld aber eher in die Psychotherapie für meine Tochter investieren als in Akteneinsicht. Die Akteneinsicht bekommen Sie (zum jetzigen Zeitpunkt) entweder gar nicht oder sie hilft Ihnen nicht weiter. Im Zweifelsfall stehen da nur Vermerke/Protokolle zu den Vernehmungen der "Zeuginnen", von denen Sie aber schon wissen. Selbst wenn da eine Einlassung des Beschuldigten drin ist, hilft diese Ihnen kaum weiter, solange es sich nicht um ein Geständnis handelt oder um etwas, was einem Geständnis nahe kommt.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Meine Güte, was erwartet man denn noch binnen eines Monats, und das noch in der Ferienzeit? Hinzu kommt, dass die Ermittlungsbehörde die Staatsanwaltschaft ist, nicht die Polizei, und die muss ja erst einmal die Akte bekommen und dann schauen, ob weiter ermittelt werden soll oder aber der Fall entscheidungsreif ist. Akteneinsicht kann man bei der Staatsanwaltschaft erhalten, das ist aber aus ermittlungstechnischen Gründen häufig erst nach Abschluss der Ermittlungen möglich. Das zur strafrechtlichen Seite.

Die Schulen machen es sich in diesen Fällen m.E. häufig sehr leicht. Sie können nämlich auch völlig unabhängig von dem strafrechtlichen Stand des Falles aus pädagogischen Gründen eigene Maßnahmen ergreifen. Ob das hier angebracht ist, das kann ich nicht abschätzen. Eventuell ist da das Schulamt hilfreich. Die haben zumindest bei uns auch einen psychologischen Dienst, der sich die Kinder anschaut, die Eltern auch, mit den Lehrern spricht und dann Lösungsvorschläge macht.

Im übrigen wäre mir das psychische Wohlergehen meiner Tochter wichtiger als 30 Minuten mehr Schulweg. Aber, das muss jeder für sich selbst entscheiden.

wirdwerden

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Ein im Grundsatz ähnlichen Fall hatten wir hier schon mal:
https://www.123recht.de/forum/generelle-themen/Anzeige-13-jaehriger-Folgen-__f594643.html

Ich zitiere mal einen Beitrag daraus (leicht bearbeitet):


Niemand von den hier Lesenden war dabei.
Der Rektor der Schule aber auch nicht.

Aus Sicht des Rektors gibt es keinen "Täter", sondern einen "Jungen, der beschuldigt wird, ein Täter zu sein".
Der Direktor kann nicht bewerten, was an der Beschuldigung "dran" ist.
Das ist auch nicht seine Aufgabe - sondern die der Polizei.

Die Schule muss jetzt den Spagat finden zwischen "Sie hat das ihrige zu tun, um das Opfer und auch weitere mögliche Opfer zu schützen. (Zitat von wirdwerden)" und einer Vorverurteilung des Jungen. Denn es *könnte* sich am Ende herausstellen, dass die Beschuldigung nicht oder nur teilweise zutrifft.

Schulrechtliche Maßnahmen gegen den Jungen verbieten sich also bislang.
Es kann also derzeit nur nur um pädagogische Hilfe und Schutz für das Mädchen gehen.

Dieser Spagat, dem Mädchen (und/oder anderen potenziellen Opfern) jetzt zu helfen, ohne den Jungen vorzuverurteilen, gelingt der Schule wohl derzeit nicht so gut.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
Welche weiteren Möglichkeiten gäbe es denn noch?


Ganz theoretisch sollte auch ein Anschluss an das Verfahren als Nebenklägerin möglich sein.

§ 80 Abs. 3 JGG
Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer [...] durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist [...]

Was bei einer Penetration mit dem Finger eventuell vorliegt.

BGH 4 StR 398/20 - Beschluss vom 2. Dezember 2020
[...]Auch Penetrationen mit dem Finger, die eindeutig sexuell konnotiert sind, können beischlafähnliche sexuelle Handlungen mit besonderer Erniedrigungswirkung sein. Dies ist für eine mit dem Finger vorgenommene Penetration der Scheide anerkannt. Wurden derartige Penetrationen erzwungen, ist eine weitere Erörterung der Frage, ob eine besondere Erniedrigung gegeben ist, in der Regel entbehrlich.[...]

Dazu sollte man mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen, der da die Zulässigkeit nochmal einschätzen kann und einem da vertritt.


Und die bereits geäußerte Anregung der Tochter evt. psychologische Hilfe zur Verfügung zu stellen, sollte man wirklich überdenken!

-- Editiert von User am 07.08.2022 14:07

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2022 20:21:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend,

es gibt leider eine unerfreuliche Entwicklung, bei der mir aber die Kenntnis über das Recht fehlt, um eine Einschätzung vornehmen zu können.
Um diese bitte ich euch hiermit freundlich.

Wir haben heute zwei Briefe des Verteidigers des Täters unterhalten:
Einmal waren meine Frau und ich als Erziehungsberechtigte angegeben, der Inhalt richtet sich jedoch an unsere Tochter.
Es geht dabei darum, dass der Anwalt fordert, unsere Tochter solle unterlassen, gegenüber Dritten weiterhin zu behaupten, der S. (Täter) habe sie "vergewaltigt" oder "missbraucht". Sie solle weiterhin unterlassen, ihn auch anderer Straftaten wie "Bedrohung" "öffentlich oder im Rahmen des schulischen Zusammenlebens" zu bezichtigen.
Hier soll eine Erklärung unterzeichnet und an die Kanzlei zugesendet werden bis spätestens zum 20.08.2022.
Außerdem erhebt der Anwalt eine Kostenforderung in Höhe von 367€ gegen uns. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass bei weiteren "unwahren Behauptungen" ein Schmerzensgeld verlangt werde.

Von gleicher Kanzlei erhielten wir heute ein weiteres Schreiben:
Es handelt sich um eine Kopie eines Schreibens, dass der Verteidiger des Täters an die Schule unserer Tochter versendet hat.
Hierbei fordert der Verteidiger die Schulleitung zur "Anordnung von Ordnungsmaßnahmen gemäß §64 BbgSchulG" auf. Er erklärt, dass unsere Tochter mit wahrheitswidrigen Behauptungen in "schwerwiegender Weise gegen §4 Absatz 3 BbgSchulG verstoßen" habe und daher Ordnungsmaßnahmen "inbesondere gemäß §64 Absatz 2 Nr. 4 BbgSchulG dringend geboten" wären.

Wir sind nun gerade sehr verwirrt und beunruhigt und wissen diese Schreiben nicht einzuschätzen.
So, wie das in den Schreiben dargestellt wird, scheint es ja schon erwiesen zu sein, dass unsere Tochter eine falsche Anschuldigung erhoben hat.
Wir haben aber noch nichts von der Staatsanwaltschaft gehört, also vor allem keinen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens gegen den Täter bekommen.
Meine Frau hat heute versucht, bei der Staatsanwaltschaft anzurufen, dort war aber die zuständige Sachbearbeiterin nicht erreichbar. Es konnte leider auch niemand sagen, wann diese erreichbar sein wird.

Was haltet ihr von all diesem?

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#13
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
So, wie das in den Schreiben dargestellt wird, scheint es ja schon erwiesen zu sein, dass unsere Tochter eine falsche Anschuldigung erhoben hat.


Es kann genauso sein, dass der Verteidiger jetzt einfach mal "blind" in alle Richtungen "schlägt".

Ich persönlich würde sagen, dass das jetzt der Punkt ist, wo ich einen Anwalt suchen würde, der einem vertritt. Zum einen um sich gegen die zivilrechtlichen Forderungen zu wehren und auch um Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7244 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
So, wie das in den Schreiben dargestellt wird, scheint es ja schon erwiesen zu sein, dass unsere Tochter eine falsche Anschuldigung erhoben hat.


Der Anwalt Ihres Gegners geht von der Unschuld seines Mandanten aus und schreibt dementsprechend auch so. Das ist ganz normal.

Zitat:
Was haltet ihr von all diesem?


Ohne Anwalt sollten Sie nicht weitermachen. Der kann auch de Schreiben des Gegneranwaltes entspechend beantworten.

Wenn Ihre Tochter wirklich von der Tat erzählt hat oder es noch macht, sollte sie das ab sofort unterlassen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.09.2022 20:21:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Wenn Ihre Tochter wirklich von der Tat erzählt hat oder es noch macht, sollte sie das ab sofort unterlassen


Das ging anscheinend erst mit der Befragung ihrer Mitschülerinnen durch die Polizei los.
Sowas verbreitet sich natürlich wie ein Lauffeuer und dann kamen Nachfragen.
Was sollte sie denn da antworten bei Nachfragen?
Wenn wir einen Anwalt nehmen, gibt es da Zuschüsse?
Wie hoch werden die Kosten? Gerade wächst uns das alles über den Kopf. Es wird ja sowieso gerade alles teurer und tausende Euro für einen Anwalt können wir einfach nicht aufbringen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Meine Meinung:

1. Sofort einen SEHR GUTEN Anwalt einschalten! (ein durchschnittler kann mehr Schaden als Nutzen erzeugen- Erfahrung aus Freundeskreis)

2. Therapeutin für Ihre Tochter (evtl eine Frau sinnvoller)

3. wiederholt das Gespräch mit der Schule suchen und auf Lösung wie zB. Das die beiden nicht mehr in die gleiche Klasse gehen. Hier wenn notwendig auch Hilfe von Anwalt oder Mediatoren nutzen.

4. Ich würde "Verbündeten" Eltern suchen und mit denen auf die Schulleitung einwirken.

5. last but not least Zeit für Tochter und unterstützen wo es nur geht! Sie ist noch nicht erwachsen!

Viel Kraft und gute Nerven!

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Natürlich können die Anwaltskosten über Monate hinweg auf mehrere tausend Euro kommen. Aber da gibt es idR Möglichkeiten das sie nicht alles auf einmal bezahlen müssen.

Sie können natürlich auch klein beigeben. Anzeige zurück ziehen, Schule wechseln etc. - aber was hätte das für schlimme Auswirkungen für Ihre Tochter und die Familie!?

Ich glaube Ihnen.
Ich bin kein Psychologe, aber die Tat ist für einen 16 Jährigen doch sehr skrupellos und erschreckend. Das er sich das in der Schule traut...
Die Wahrscheinlichkeit das dies sein erster sexueller Übergriff ist halte ich für sehr gering. Bestimmt gibt es andere Opfer - die zu finden natürlich schwierig sein wird.

Sehr wahrscheinlich wird auch Gewalt in der Familie des Täters eine Rolle spielen. Wie sonst soll ein Jugendlicher schon so krankes Verhalten zeigen!?

Alles Gute!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Das ging anscheinend erst mit der Befragung ihrer Mitschülerinnen durch die Polizei los.
Nein, sondern mit Ihrer Strafanzeige und Ihrem Hinweis an die Schule. In deren Vorfeld waren Sie nicht gut (bzw. gar nicht) beraten. Die bisherigen Entwicklungen waren alle von Anfang an absehbar.

Zitat:
Was sollte sie denn da antworten bei Nachfragen?
Am besten nichts oder nur das, was sie auch beweisen kann. Inwiefern sie die Nachfragen beantworten darf, auch wenn sie den Inhalt der Antworten nicht beweisen kann, ist eine schwierige rechtliche Frage. Wie Sie in § 186 StGB (wovon es aber auch noch Ausnahmen gibt) lesen können, kann es sehr gut sein, dass man eine zwar vielleicht wahrheitsgemäße, aber nicht beweisbare Aussage ganz einfach nicht tätigen darf.

Zitat:
Wenn wir einen Anwalt nehmen, gibt es da Zuschüsse? Wie hoch werden die Kosten? Gerade wächst uns das alles über den Kopf. Es wird ja sowieso gerade alles teurer und tausende Euro für einen Anwalt können wir einfach nicht aufbringen.
Zuschüsse gibt es nicht. Im vorgerichtlichen Bereich gibt es nur die "Beratungshilfe", die aber nur in Abhängigkeit ihrer finanziellen Verhältnisse bewilligt wird (oder eben nicht). Dann ist da da auch die Frage, in welchem Umfang der Beratungshilfe-Anwalt tätig werden würde und ob Ihnen das ausreichen würde. Wenn es vor Gercht geht (weil Sie nicht einlenken und der gegnerische Anwalt nicht nur geblufft hat), gibt es vielleicht Prozesskostenhilfe. Neber einer Aussicht auf Erfolg ist dann aber wiederum Ihre Mittellosigkeit eine wichtige Voraussetzung.

Die Kosten können Sie mit sogenannten RVG-Rechnern im Internet selbst ermitteln. Als Streitwert würde ich 5000 Euro, vielleicht aber auch bis zu 10 oder 20 Tausend Euro für realistisch halten.

Bei 5000 würde Sie der eigene Rechtsanwalt so circa 550 Euro für die außergerichtliche Vertretung kosten. Bei einer Klage vor dem Amtsgericht müsste man dann schon 1300 Euro für jeden der Anwälte einplanen. Grundsätzlich (aber auch nicht immer) gilt dann, dass der Verlierer des Gerichtsprozesses die Kosten der Gegenseite trägt. Hinzu kommen Gerichtskosten von vielleicht 500 Euro. Das alles sieht noch etwas anders aus, wenn es in Berufung geht oder wenn einstweiliger Rechtsschutz eine Rolle spielt (was bei solchen Abgelegenheiten oft der Fall ist).

Die Kostenforderung spricht dafür, dass der gegnerische Anwalt den Streitwert auf 3000 Euro geschätzt hat. Das scheint mir noch recht wohlwollend zu sein.

Zitat:
Wir haben aber noch nichts von der Staatsanwaltschaft gehört, also vor allem keinen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens gegen den Täter bekommen.
Die Staatsanwaltschaft hat sowieso nicht darüber zu entscheiden, ob der Unterlassungsanspruch und die Kostenforderung begründet sind oder was die Schule nun tun kann oder muss. Gehen Sie auch lieber mal davon aus, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Die Schreiben des Anwalts sehe ich auch nicht als einen Hinweis darauf.

Kennen Sie eigentlich auch den Inhalt der Zeugenaussagen der drei Mädchen? Aus diesen könnte sich ein Hinweis darauf ergeben, wie die Erfolgschancen bei dieser Unterlassungssache stehen. Das könnten Sie dann aber sowieso nur mit der Hilfe eines Anwalts vernünftig einschätzen. Da Sie um den Anwalt jetzt sowieso nicht mehr herum kommen, kann dieser dann auch versuchen, die Akteneinsicht zu bekommen. Es ist aber nicht klar, ob das (zum jetzigen Zeitpunkt) gelingen kann.

Die Eltern des Jungen sind offenbar dazu bereit, die Interessen ihres Kindes aktiv zu schützen und nehmen dazu die Hilfe von Fachleuten in Anspruch. Sind Sie auch dazu bereit? Dann machen Sie jetzt einen Termin bei einem Fachanwalt für Strafrecht und schicken Sie die Tochter zu einer psychotherapeutischen Sprechstunde.

Von einem "Bündnis" mit anderen Eltern/Betroffenen oder der Suche nach diesen würde ich Abstand nehmen.

-- Editiert von User am 12.08.2022 23:25

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#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Ordnungsmaßnahmen "inbesondere gemäß §64 Absatz 2 Nr. 4 BbgSchulG dringend geboten" wären.
Ihnen ist klar, dass die Ordnungsmaßnahme nach §62(2) Nr. 4 den Rausschmiss Ihrer Tochter aus der Schule meint?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120293 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
So, wie das in den Schreiben dargestellt wird, scheint es ja schon erwiesen zu sein, dass unsere Tochter eine falsche Anschuldigung erhoben hat.

Logisch.
Der Anwalt der die Interessen des Jungen vertritt wird nicht umsonst "Verteidiger" genannt.

Es dürfte nun an der Zeit sein, das man sich ebenfalls einen "Verteidiger" zulegt, der sich dann auch um die Abmahnung etc. kümmert.



Zitat (von Zuckerberg):
Von einem "Bündnis" mit anderen Eltern/Betroffenen oder der Suche nach diesen würde ich Abstand nehmen.

Volle Zustimmung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
guest-12315.09.2022 20:21:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Ich glaube Ihnen.
Ich bin kein Psychologe, aber die Tat ist für einen 16 Jährigen doch sehr skrupellos und erschreckend. Das er sich das in der Schule traut...
Die Wahrscheinlichkeit das dies sein erster sexueller Übergriff ist halte ich für sehr gering. Bestimmt gibt es andere Opfer - die zu finden natürlich schwierig sein wird.

Sehr wahrscheinlich wird auch Gewalt in der Familie des Täters eine Rolle spielen. Wie sonst soll ein Jugendlicher schon so krankes Verhalten zeigen!?


Ich weiß nicht, ob er schon mal eine Vergewaltigung / Missbrauch begangen hat.
Was wir wissen ist, dass der Täter schon ein paar Mal in der Schule aufgefallen ist. Aber wegen nichts großem, Raufereien, was an Schulen manchmal passiert.


Zitat (von drkabo):
Ihnen ist klar, dass die Ordnungsmaßnahme nach §62(2) Nr. 4 den Rausschmiss Ihrer Tochter aus der Schule meint?


Das ist mir klar. Dagegen tun kann ich nun aber an einem Samstag um 0:30 Uhr auch nichts.


Nun folgendes:
Wir werden Montag versuchen, die Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft zu erreichen. Dann versuchen wir mal herauszufinden, was die aktuelle Lage des Verfahrens ist.
Frage noch dazu: Macht das überhaupt Sinn oder erhalten wir da ohnehin keine Auskunft?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
Macht das überhaupt Sinn oder erhalten wir da ohnehin keine Auskunft?


Ob ihr Auskunft bekommt oder nicht, kannst du nur herausfinden, wenn du es versuchst. Es kann schon sein, dass ihr eine Auskunft bekommt. Und wenn nicht, dann halt über Akteneinsicht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120293 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
Macht das überhaupt Sinn

Zumindest wird das weder das zivilrechtliche Verfahren noch das schulrechtliche Verfahren aufhalten.

Es kann aber durchaus Sinn machen, die Information über den Verfahrensstand zu bekommen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Die Informationen, die wirklich wichtig sind, wird man ziemlich sicher nicht am Telefon bekommen. Es würde mich sehr wundern, wenn an mehr als "das Verfahren läuft noch" zu hören bekommt. Es könnte ja sonst jeder anrufen.

Wichtig wäre sicher auch, dass man der Schulleitung klar macht, dass sie nicht untätig bleiben darf und sich hinter der Staatsanwaltschaft versteckt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

joull, erst einmal Ruhe bewahren. Bei einem Anwalt gehört nun mal klappern zum Handwerk. Und er passt sich insoweit auch den Vorstellungen seines Auftraggebers an. Habt Ihr mal an eine andere Hilfe als nur Anwalt gedacht? Es gibt doch Opferhilfsorganisationen (etwa den weißen Ring oder aber auch Hilfsorganisationen für Sexualopfer), wo Ihr nicht gleich in Vorkasse gehen müsst. Gerade der weiße Ring begleitet die Personen ja bis in die Gerichtsverfahren hinein, leistet bei Zeugenaussagen auch direkten Beistand - sitzt z.B. neben dem Opfer. Versucht so etwas doch mal als Einstieg.

str ....... 53: keine Ahnung, woher Du Deine Erkenntnisse hast. Jedenfalls sind sie nicht unbedingt geprägt von Sach- und Fachkenntnis. Selbst bei einem Serientäter haben wir irgendwann einmal die erste Tat, wieso soll es hier anders sein? Im übrigen ermittelt die Staatsanwaltschaft, da hocken die Profis. Die haben auch Zugriff zu anderen registrierten Straftaten und wissen, was zu tun ist. Da eigene Initiative zu ergreifen, das ist brandgefährlich. Damit liefert man ja wirklich Material für eine erfolgreiche Unterlassungsklage durch die Gegenseite. Was soll das?

Abgesehen davon sind sexuelle Kontakte von 16-jährigen absolut keine Ausnahme mehr. Das "Einstiegsalter" in sexuelle Kontakte ist im Laufe der letzten Jahrzehnte mit einer zunehmend auch öffentlich gelebten Sexualisierung der Gesellschaft doch gewaltig zurückgegangen. Erste sexuelle Erfahrungen von 13-14 jährigen, so die Fachleute, sind keine Ausnahme mehr. Und, daraus auf Gewalt in der Täterfamilie zu schließen, dass ist doch absoluter Blödsinn.

Mir ist in Prinzip einerlei, ob hier Blödsinn geschrieben wird. Aber, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch jemand auf einen für ein Opfer gefährlichen Weg gebracht wird, dann sollte man so etwas doch bremsen.

wirdwerden

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#26
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 160x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
So, wie das in den Schreiben dargestellt wird, scheint es ja schon erwiesen zu sein, dass unsere Tochter eine falsche Anschuldigung erhoben hat.


Nein, das würde ich daraus nicht schließen. Wie geschrieben wurde, vertritt der Anwalt die Interessen seines Mandaten, dafür erhält er (gutes) Geld. Der Gegner muss allerdings auch deutlich mehr zahlen als Sie, sein Verteidiger muss sich ja auch um das Strafverfahren kümmern, bei Ihnen würde es nur um die Unterlassungserklärung gehen.

Übrigens, auch für den Fall dass das Verfahren eingestellt werden sollte (was ich für Sie natürlich nicht hoffe), heißt das nicht automatisch, dass Ihre Tochter gelogen hätte. Diesen Fehlschluss sollten Sie auf keinen Fall machen. Oftmals reichen die Beweise für eine Verurteilung oder eine Anklage nicht aus, dann wird entschieden, das Verfahren einzustellen, auch wenn man eventuell vermuten kann, dass der Täter schuldig ist. Deswegen kann die Version des Opfers trotzdem richtig sein.

Zitat (von Joull1979):
Frage noch dazu: Macht das überhaupt Sinn oder erhalten wir da ohnehin keine Auskunft?


Meiner Meinung nach ja. Ob und was man dann erfährt, kann man hier natürlich nicht sagen.

Ebenso, falls das Geld sehr knapp ist, könnte eventuell - wie ebenso schon erwähnt wurde -, Beratungshilfe in betrachten kommen, dies kann man am örtlichen Amtsgericht beantragen.

Zitat (von wirdwerden):
Habt Ihr mal an eine andere Hilfe als nur Anwalt gedacht? Es gibt doch Opferhilfsorganisationen (etwa den weißen Ring oder aber auch Hilfsorganisationen für Sexualopfer), wo Ihr nicht gleich in Vorkasse gehen müsst.


Ja, das ist eine gute Idee. Man weiß ja auch nicht, wie das Verfahren ausgeht und nachher steht man "alleine" da. Etwas Unterstützung kann in so einer Situation sicher nicht schaden.

-- Editiert von User am 13.08.2022 10:14

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#27
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Du zumindest der weiße Ring unterstützt absolut professionell. Das ist nicht nur etwas Hilfe. Da sind Juristen, ehemalige Kriminalbeamte/Staatsanwälte am Werk. Und dazu noch geschulte Freiwillige. Die haben Anwaltslisten, zahlen auch eine antwaltliche Unterstützung (eingeschränkt). Ich hab mit denen immer gerne zusammen gearbeitet.

wirdwerden

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#28
 Von 
guest-12315.09.2022 20:21:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Neuer Stand:

Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft erreicht.
Auskunftswille äußerst zögerlich, verwies darauf, dass ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden soll.
Rückfrage meiner Frau, wann diese stattfinden könnte, Antwort war, dass das dauert, da die Akten "versandt" seien. Auf die Frage wohin wurde knapp erwidert, dass ein Gutachten auf die "Schuldhaftigkeit" durchgeführt werden soll von einem Arzt. Akten demnach nicht verfügbar, das Ganze dauert 4-8 Wochen, schätzungsweise.

Hilft uns für das bald beginnende Schuljahr nun leider überhaupt nicht.
Dass nun Psychologen die Schuldhaftigkeit berurteilen ist ja auch ein Novum. Ich war bislang davon ausgegangen, dass das der Job von Richtern ist.

Bin mehr als nur mäßig verärgert.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120293 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Joull1979):
Dass nun Psychologen die Schuldhaftigkeit berurteilen ist ja auch ein Novum.

Nö, das ist nicht unüblich?



Zitat (von Joull1979):
ch war bislang davon ausgegangen, dass das der Job von Richtern ist.

Ernsthaft? Man erwartet von Leuten ohne jedwede Kompetenz auf dem Gebiet eine entsprechende Beurteilung?
Also ich bringe mein Auto zum Ölwechsel nicht zum Metzger ...



Zitat (von Joull1979):
das Ganze dauert 4-8 Wochen, schätzungsweise.

Danach wird die Akte vermutlich auch nicht sofort verfügbar sein, sondern erst mal zum Anwalt des Tatverdächtigen gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12315.09.2022 20:21:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ernsthaft? Man erwartet von Leuten ohne jedwede Kompetenz auf dem Gebiet eine entsprechende Beurteilung?
Also ich bringe mein Auto zum Ölwechsel nicht zum Metzger ...


Habe ich etwas versäumt?
Seit wann ist es denn Sache von Ärzten, über die Schuld oder Unschuld eines Täters zu entscheiden?

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