Sexuellernötigung/Körperverletzung

1. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
XeineFragey
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Sexuellernötigung/Körperverletzung

Ich wurde angezeigt wegen Sexuellernötigung und Körperverletzug. Es geht um 2 Mädchen die ich an intim so wie Brustbereich begrapscht haben soll. Bei der Flucht soll ein Mädchen ausgerutscht sein und ihr Schienbein geprellt haben es war grün und blau aber keine Brüche oder bleibende Schäden. Es gab 2 Zeugen die die Tat durch das Auto gesehen haben und bei der Polizei angerufen habe, so wie ein Video was von den Mädchen aufgenommen wurde.Jetzt zu mir ich war zur Tat Zeit 20 hatte noch kein Führerschein festen Job oder Ausbildung und habe noch bei meinen Eltern gewohnt. Ich wurde noch nie Bestraft wegen irgendeines Verbrechens. Ich hatte 1,94 Promille und die Mädchen waren auch Betrunken. Am Anfang war ein Junge mit mir der für mich aussagen würde das die Mädchen gelacht haben und Spaß mit mir gemacht haben, bis er gegangen ist. Dieser Zeuge wurde auch von den Mädchen genannt. Jetzt zu meiner Frage was für eine Strafe würde es geben, es ist ein 1 1/2 Jahre her und seid dem war ich nicht mehr betrunken oder hatte mit der Polizei zu tuhen. Gelten bei mir noch Jugendstrafgesetze da ich mit 20 noch nicht fest im Leben stand ? Kann es eine Haftstrafe geben ? Da ich einen Job hab und ab September mein Berufskolleg machen will, was privat ist und kostet und ich es mir dann nicht leisten kann meinen Job zu verliere.

Vielen Dank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Gelten bei mir noch Jugendstrafgesetze da ich mit 20 noch nicht fest im Leben stand ?


Möglicherweise. Das wird das Gericht entscheiden

Zitat:
Kann es eine Haftstrafe geben ?


Ja, ... Kommt drauf an, ob Jugend- oder Erwachsenenrecht und darauf, welche Variante aus § 177 StGB genau angeklagt ist (also welcher Absatz). Wahrscheinlich wird es aber -wenn dann- Bewährung geben, wenn es tatsächlich nur beim oberflächlichen "begrapschen" geblieben ist.

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#2
 Von 
XeineFragey
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe eine psychische Krankheit seid 2 Jahren eine Sozialphobie wo ich auch beim Psychologen war, bei dieser hab ich bei Menschlichen Kontakt starke Angst und Panikattacken die mich oft zu Alkohol greifen lassen und mich unberechenbar machen. Jetzt habe ich das alles im Griff und konsumiere kein Alkohol mehr. Kann mir dies auch vor Gericht helfen ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich würde sagen, dass diese psychische Erkrankung keine Rolle spielt, aber das müsste im Zweifel ein Gutachter beurteilen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Kommt drauf an, ob Jugend- oder Erwachsenenrecht und darauf, welche Variante aus § 177 StGB genau angeklagt ist (also welcher Absatz). Die Frage ist, ob es bisher überhaupt eine Anklage gab - vor 3 Wochen hat sich der TE ja noch beschwert, er habe seit dem Vorfall nichts von der Justiz gehört. Und von einem NEUEN Verfahrensstand berichtet er ja nichts....
Gelten bei mir noch Jugendstrafgesetze da ich mit 20 noch nicht fest im Leben stand ? Das klingt, als habe er bisher nicht mal was von der Jugendgerichtshilfe gehört.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Die Frage ist, ob es bisher überhaupt eine Anklage gab -


Ja, eigentlich wollte ich auch "angeklagt wird" statt "angeklagt ist" schreiben ... ;) Die Hitze ... :)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
XeineFragey
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Akte ist endlich angekommen, bis jetzt gab es noch keinen Gerichtstermin.

0x Hilfreiche Antwort

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