Sich eine Geldstrafe durch "Geschenke" finanzieren lassen - Strafzweck?

27. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 20x hilfreich)
Sich eine Geldstrafe durch "Geschenke" finanzieren lassen - Strafzweck?

Nehmen wir folgenden Sachverhalt an:

Person A ist ein "Influencer" mit einer relativ großen Gefolgschaft im Internet.
Person A wird wegen mehrerer Straftaten zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Person A wendet sich nach Verkündung des Urteils an seine Follower mit den Worten "Das Urteil ist gesprochen. Anteilnahme hier: ..." Darauf folgt die Bankverbindung der Person A. Als Betreff soll danach "Überlassung" angegeben werden.

Frage 1: Ist derartiges Vorgehen rechtmäßig?
Frage 2: Könnte eine etwaige Berufung der StA hier ansetzen, da deutlich wird, dass der A sich die Strafe einfach von seinen Followern finanzieren lässt und der Strafzweck damit verfehlt wäre?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31429 Beiträge, 16778x hilfreich)

1. Ja.
2. Nein - legales Verhalten kann man ja schlecht als Strafverschärfungsgrund heranziehen. Im Übrigen muss eine Berufung nicht begründet werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31429 Beiträge, 16778x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Lehrling
(1868 Beiträge, 512x hilfreich)

Es macht am Ende keinen großen Unterschied, ob die Eltern, der Ehepartner oder hier halt Influencer das Geld zur Verfügung stellen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38290x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Frage 1: Ist derartiges Vorgehen rechtmäßig?

Ja.

Er bekommt Geschenke, was er dann damit macht ist seine Sache.
Es ist egal, ob er die Strafe nun vom erarbeiteten oder zuvor geschenkten Geld bezahlt.

Im Gegensatz dazu wenn ein Dritter die Geldstrafe direkt zahlt. Da bedeutet die Zahlung eine ersparte Aufwendungen und somit eine Besserstellung des Täters, womit eine Vollstreckungsvereitelung nach § 258 vorliegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Im Gegensatz dazu wenn ein Dritter die Geldstrafe direkt zahlt. Da bedeutet die Zahlung eine ersparte Aufwendungen und somit eine Besserstellung des Täters, womit eine Vollstreckungsvereitelung nach § 258 vorliegt.


Finde ich (intuitiv) seltsam, dass keine Vollstreckungsvereitelung vorliegt, wenn jemand explizit das Urteil erwähnt und direkt darunter zu "Anteilnahme" aufruft und seine Bankdaten runterklatscht.

Aber ja, Schlupflöcher muss man zu nutzen wissen...

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#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1755 Beiträge, 1109x hilfreich)

Der Gedanke an eine Strafvereitelung ist zwar naheliegend. Meines Erachtens lehnt die Rechtsprechung das im Ergebnis aber in allen Fällen ab. Also selbst dann, wenn die Geldstrafe direkt gezahlt wird oder der Verurteilte ganz klar und ausdrücklich nur zu diesem Zweck Spenden einwirbt.

Der von muemmel erwähnte Verein sollte sich fragen, warum er den Betroffenen nicht lieber ein im Vorfeld der Begehung schon Geld zur Verfügung stellt, womit sich die Straffälligkeit dann oft vermeiden lassen dürfte.

Wenn jemand offen damit wirbt, dass er im Zweifelsfall die Geldstrafe für Verurteilte übernimmt, dann liegt wiederum der Gedanke an eine Beihilfe (durch psychische Erhöhung der Tatgeneigtheit) nahe. Aber auch das wird meines Erachtens in der Praxis so nicht mitgemacht.

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