Nehmen wir folgenden Sachverhalt an:
Person A ist ein "Influencer" mit einer relativ großen Gefolgschaft im Internet.
Person A wird wegen mehrerer Straftaten zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Person A wendet sich nach Verkündung des Urteils an seine Follower mit den Worten "Das Urteil ist gesprochen. Anteilnahme hier: ..." Darauf folgt die Bankverbindung der Person A. Als Betreff soll danach "Überlassung" angegeben werden.
Frage 1: Ist derartiges Vorgehen rechtmäßig?
Frage 2: Könnte eine etwaige Berufung der StA hier ansetzen, da deutlich wird, dass der A sich die Strafe einfach von seinen Followern finanzieren lässt und der Strafzweck damit verfehlt wäre?
Sich eine Geldstrafe durch "Geschenke" finanzieren lassen - Strafzweck?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



1. Ja.
2. Nein - legales Verhalten kann man ja schlecht als Strafverschärfungsgrund heranziehen. Im Übrigen muss eine Berufung nicht begründet werden.
Übrigens gibt es einen ganzen Verein, der nichts anderes tut, als bestimmten Personen Geldstrafen zu finanzieren: https://www.freiheitsfonds.de/
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Es macht am Ende keinen großen Unterschied, ob die Eltern, der Ehepartner oder hier halt Influencer das Geld zur Verfügung stellen.
ZitatFrage 1: Ist derartiges Vorgehen rechtmäßig? :
Ja.
Er bekommt Geschenke, was er dann damit macht ist seine Sache.
Es ist egal, ob er die Strafe nun vom erarbeiteten oder zuvor geschenkten Geld bezahlt.
Im Gegensatz dazu wenn ein Dritter die Geldstrafe direkt zahlt. Da bedeutet die Zahlung eine ersparte Aufwendungen und somit eine Besserstellung des Täters, womit eine Vollstreckungsvereitelung nach § 258 vorliegt.
ZitatIm Gegensatz dazu wenn ein Dritter die Geldstrafe direkt zahlt. Da bedeutet die Zahlung eine ersparte Aufwendungen und somit eine Besserstellung des Täters, womit eine Vollstreckungsvereitelung nach § 258 vorliegt. :
Finde ich (intuitiv) seltsam, dass keine Vollstreckungsvereitelung vorliegt, wenn jemand explizit das Urteil erwähnt und direkt darunter zu "Anteilnahme" aufruft und seine Bankdaten runterklatscht.
Aber ja, Schlupflöcher muss man zu nutzen wissen...
Der Gedanke an eine Strafvereitelung ist zwar naheliegend. Meines Erachtens lehnt die Rechtsprechung das im Ergebnis aber in allen Fällen ab. Also selbst dann, wenn die Geldstrafe direkt gezahlt wird oder der Verurteilte ganz klar und ausdrücklich nur zu diesem Zweck Spenden einwirbt.
Der von muemmel erwähnte Verein sollte sich fragen, warum er den Betroffenen nicht lieber ein im Vorfeld der Begehung schon Geld zur Verfügung stellt, womit sich die Straffälligkeit dann oft vermeiden lassen dürfte.
Wenn jemand offen damit wirbt, dass er im Zweifelsfall die Geldstrafe für Verurteilte übernimmt, dann liegt wiederum der Gedanke an eine Beihilfe (durch psychische Erhöhung der Tatgeneigtheit) nahe. Aber auch das wird meines Erachtens in der Praxis so nicht mitgemacht.
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