Hallo,
es geht mir um die objektive Bedingung der Strafbarbkeit beim § 186, die Nichterweislichkeit der Wahrheit im Rahmen einer üblen Nachrede.
Die Erweislichkeit der Wahrheit ist bekanntermaßen Strafausschließungsgrund.
Was ist nun, wenn nur zwei Personen die Wahrheit kennen, weil niemand anderes im "Augenblick der Wahrheit" anwesend war ?
Nehmen wir an, die eine Person ist die Anzeigende und die andere die Beschuldigte.
Ließe sich die Erweislichkeit der Wahrheit dadurch erbringen, wenn der Beschuldigte unter Eid aussagt, daß seine Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht ?
Über Meinungen würde ich mich sehr freuen.
Spezielle Frage zu § 186 StGB Üble Nachrede
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Es kommt darauf an, ob durch die Aussage unter Eid der Wahrheitsbeweis in der Weise erbracht werden kann, dass der Tatsachenkern als wahr erwiesen ist, aus dem das Ehrverletzende der Äußerung folgt. Misslingt der Wahrheitsbeweis, so gehen alle diesbezüglichen Zweife (entgegen dem sonst geltenden Grundsatz in dubio pro reo) zu Lasten des Täters.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
In welcher Konstellation soll denn der Beschuldigte unter Eid aussagen? Durch Einreichung einer dieser üblichen mit 'Eidesstattliche Versicherung' betitelten Erklärungen?
Ein Beschuldigter kann sich einlassen. Wie er diese Einlassung nennt ist unerheblich.
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Vielen Dank für die bisherigen Beiträge !
Ich frage mal anders:
Da eine Verurteilung generell möglich ist, obwohl die Tatsachenbehauptung wahr sein könnte, weil eben Restzweifel zu Lasten des Angeklagten gehen, welche Möglichkeiten der Beweisführung gäbe es überhaupt, wenn NUR der Angeklagte und der Anzeigende / Zeuge / ( angeblich )Geschädigte die Wahrheit über die Behauptung kennen ?
Hintergrund:
A behauptet ggü. dem Vorgesetzten von B detailliert, daß dieser einen Betrug ( zum Nachteil einer Versicherung [ 8000 Euro ]) begangen hat.
B weiß nun genau, daß dieser Betrug durch ihn stattgefunden hat, erstattet jedoch trotzdem Strafanzeige wg. § 186 StGB
gegen A, um ggü. seinem Vorgesetzten nicht in den Verdacht zu geraten, den Betrug doch begangen zu haben.
-- Editiert von Lomex am 04.04.2006 21:56:37
-- Editiert von Lomex am 04.04.2006 21:57:51
Mag ja sein, dass B so seine Glaubwürdigkeit gegenüber dem Chef erhöhen kann, doch die Staatsanwaltschaft hat im Verfahren gegen A nicht nur Be-, sondern auch Entlastendes zu ermitteln und wenn die Vorwürfe von A nicht völlig absurd scheinen, würde ich davon ausgehen, dass sie sogar ein Betrugsverfahren gegen B einleitet und das Verfahren gegen A zunächst nicht weiter verfolgt.
Nun ist es allerdings so, daß die Staatsanwaltschaft nach Strafanzeige von A bereits gegen B wegen Verdacht des Betrugs ermittelt hat und das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO
mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat.
Es gab wie gesagt keine Zeugen ( abgesehen von A natürlich )für den Betrug und somit stand Aussage gegen Aussage.
Wie kann A dennoch den notwendigen Beweis erbringen, um nicht wegen übler Nachrede verurteilt zu werden ?
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