Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfristen

4. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jamirohead
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(62 Beiträge, 0x hilfreich)
Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfristen

Hallo,

ich habe mich bereits informiert und habe jedoch wenige Fragen und hoffe hier auf hilfreiche Antworten.
So wie ich verstanden habe, werden im BZR ALLE verurteilten Strafen aufgelistet, im FZ jedoch nur diejenigen, bei denen es mehr als 90 TS gab.

Ich habe auch gelesen, dass: sobald es zwei Verurteilungen gibt, die beide einzeln weniger als 90 TS hatten, werden dennoch NUN beide Strafen im FZ aufgelistet.

Folgender Fall:
A wurde am 07.01.2014 wegen Unfallflucht verurteilt bis zu 90 TS.

Diese Strafe wurde laut meiner Recherche nun nie im FZ eingetragen also war da nie sichtbar, im BZR jedoch war / ist sie 5 Jahre lang gültig. Nach 5 Jahren soll diese getilgt werden. Nach 5 Jahren erfolgt die Tilgungsreife und nach einem weiteren Jahr wird der Eintrag komplett gelöscht, korrekt?

07.02.2014 plus 5 Jahre wären 07.01.2019, ab dann gilt die Überliegefrist und am 07.02.2020 sollte dieser Eintrag komplett gelöscht werden, richtig ?

Zwischen Tilgungsreife und Ende der Überliegefrist darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

Was ist nun aber, wenn A sich im Jahre 2019 strafbar macht wegen Trunkenheit im Verkehr und im Jahre 2019 erneut bis zu 90 TS verurteilt wird?

Bitte bis hierhin alles korrigieren, falls etwas falsch war.

Frage 1:
Der Richter bzw. der StA, die über den zweiten Fall entscheiden... haben die Einblick auf die erste Tat, die 2014 verurteilt wurde, obwohl diese Tat eigentlich schon getilgt ist, jedoch in dem einen Jahr der Überliegefrist befindet?

Frage 2:
Erscheinen ab der neuen Verurteilung wegen Trunkenheit nun im FZ von A gleich ZWEI Einträge...? Nämlich die der ersten Verurteilung von 2014 und nun die neue ? Denn bei zwei Verurteilungen sollen ja beide dann im FZ auftauchen, selbst wenn beide einzeln betrachtet nicht auftauchen würden...
Oder ist es so, dass StA und Richter über die erste Tat keinerlei Auskunft bekommen, da die erste Tat ja getilgt ist nach 5J und die zweite Verurteilung ebenso nicht im FZ auftritt, da weniger als 90 TS, jedoch dann als neuer Eintrag im BZR auftaucht, ebenso mit einer Tilgungsfrist von 5 Jahren?

Würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen.

Lg


-- Editiert von Jamirohead am 04.03.2019 21:07

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30 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zu Abs. 1
Nein, bei mehreren Verurteilungen im BZR werden auch Strafen unter 91 Tagessätze im Führungszeugnis aufgenommen. Allerdings immer nur für drei Jahre seit ihrem jeweiligen Urteils Datum. Sie werden im Gegensatz zu höheren Strafen nicht durch neuere Verurteilungen mitgezogen.

Zu Abs. 2

Kommt drauf an wie lange die beiden Verurteilungen auseinander liegen. Möglicherweise wird auch nur die 2. aufgenommen.

Zitat:
07.02.2014 plus 5 Jahre wären 07.01.2019, ab dann gilt die Überliegefrist und am 07.02.2020 sollte dieser Eintrag komplett gelöscht werden, richtig


Ich gehe mal davon aus dass es sich um einen Tippfehler handelt und jeweils 07.01 gemeint sein soll. Dann ist es richtig.

Zitat:
Was ist nun aber, wenn A sich im Jahre 2019 strafbar macht wegen Trunkenheit im Verkehr und im Jahre 2019 erneut bis zu 90 TS verurteilt wird?


Wenn er sich erst nach nach dem 7.1.19 strafbar macht, hat er Glück gehabt. Wenn vorher, würde die 2. Verurteilung ins Führungszeugnis kommen.

Frage 1: Wenn der BZR Auszug in der Akte neuer als vom 07.01 2019 ist, nicht

Frage 2: Wenn die neue Tat nach dem 07.01.2019 stattfand erscheint gar nichts im Führungszeugnis, vorausgesetzt natürlich für die neue Tat gibt es nicht mehr als 90 Tagessätze. Wenn sie vorher stattfand, erscheint unabhängig von der Strafhöhe nur die zweite Verurteilung im Führungszeugnis. Die erste erscheint in keinem Fall mehr, weil deren isolierte Speicherfrist abgelaufen ist und sie als Strafe unter 91 Tagessätzen von der neuen Verurteilung im Führungszeugnis nicht mitgezogen wird.

Im BZR stehen zukünftig beide Strafen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Zuerst einmal ein herzliches Dankeschön für diese schnelle und präzise Antwort.
Sorry für den Tippfehler, ich fasse mal alles nochmal kurz zusammen und bitte um ggf. Korrektur bzw. Bestätigung:

A wurde am 07.01.2014 vom Gericht wegen einer Unfallflucht zu 90 TS verurteilt.
Im FZ stand seitdem nichts. Im BZR hingegen schon.
Die Tilgungsdauer dieser Tat im BZR beträgt 5 Jahre nach Urteil.
Nach Ablauf der 5 Jahre, also am 07.01.2019 war diese Tat getilgt.
Ein Jahr danach, also ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife, wird dieser Eintrag aus dem BZR komplett gelöscht, das wäre am 07.01.2020.

Vom 07.01.2019 - 07.01.2020 darf über diese Tat keine Auskunft erteilt werden.
Anscheinend auch nicht für Richter.

Am 01.03.2019 wird A aufgrund einer Trunkenheitsfahrt angehalten, 316 StGB.
Die StA bzw. das Gericht ermittelt seit dem Datum.
Die StA bzw. das Gericht hat Zugriff auf das BZR des A... da dieses aktuell sein muss, jedenfalls logischerweise neuer ist als der 07.01.2019 sein wird, wird kein Richter und kein StA auch nur irgendwas von der Erstverurteilung im Jahre 2014 lesen, DA diese Tat getilgt ist (selbst wenn sie noch nicht ganz gelöscht ist).
Der RA des A kann sich also darauf berufen, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten zu sein und dass die Trunkenheitsfahrt von März 2019 seine allererste Straftat war.
Und wenn die Trunkenheitsfahrt maximal 90 TS bringt, dann steht grundsätzlich im FZ des A absolut nichts.
Im seinem BZR hingegen stehen beide Taten, da die erste Tat zwar getilgt, aber nicht ganz gelöscht war und durch die neue Tat wieder "ins Leben gerufen" wurde. Beide Einträge würden dann wieder erst 5 Jahre später, also 2024 getilgt...
Das heißt, wenn ein Richter darüber urteilt, weiß er nichts von der ersten Tat... doch NACH dem erneuten Urteil, stehen plötzlich wieder beide Taten im BZR...
und kommt es zb. im Jahre 2020 zu einer weiteren Verurteilung, würde dann ein Richter vor Urteilsverkündung Einblick in BEIDE Einträge haben.
Und bzgl. der ersten getilgten Tat von 2014, wird diese von Amts wegen getilgt... A muss das nicht extra beantragen.

Soweit alles korrekt ?

Was ich aber nicht verstehe sind zwei Sachen:

1.
Wieso gibt es denn überhaupt dieses eine Jahr nach Tilgungsreife? Wieso wird eine Tat nicht direkt nach 5j oder 10, 15J eta direkt gelöscht? Ohne dieses weitere Jahr?

2.
Sie sagen: "Wenn er sich erst nach nach dem 07.01.19 strafbar macht, hat er Glück gehabt. Wenn vorher, würde die 2. Verurteilung ins Führungszeugnis kommen."

Aber wieso würde die zweite Verurteilung ins FZ kommen? Die erste Tat wäre doch nach 3 Jahren eh aus dem FZ gelöscht worden (wenn sie denn drin gestanden hätte)... dh. die Trunkenheitsfahrt hätte ja auch schon nach dem 07.01.2017 stattfinden können und es würde kein Unterschied geben wie als hätte sie im März 2019 stattgefunden, oder ?
Oder geht es darum, dass VOR dem 07.01.2019 die Tat nicht getilgt war und die neue Tat dann ins FZ aufgenommen werden würde trotz Maximal 90 TS ?

Ich danke nochmals und ich denke, dass nach einer weiteren Antwort alle offenen Fragen geklärt wären.

So wie es sich rausliest, hatte A nochmal Glück im Unglück...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
wird kein Richter und kein StA auch nur irgendwas von der Erstverurteilung im Jahre 2014 lesen, DA diese Tat getilgt ist (selbst wenn sie
.

Nicht im BZR Auszug, aber möglicherweise in den Datenbanken der Polizei. Die Vorverurteilung darf aber auf jeden Fall nicht mehr strafschärfend verwendet werden in dem neuen Verfahren.

Zitat:
Der RA des A kann sich also darauf berufen, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten zu sein und dass die Trunkenheitsfahrt von März 2019 seine allererste Straftat war.


Er kann sich darauf berufen, dass er nicht vorbestraft ist. Den Begriff "allererste Straftat" wird kein Rechtsanwalt in den Mund nehmen, weil es ja zig Straftaten geben kann bei denen man nicht erwischt worden ist.

Zitat:
Im seinem BZR hingegen stehen beide Taten, da die erste Tat zwar getilgt, aber nicht ganz gelöscht war und durch die neue Tat wieder "ins Leben gerufen" wurde. Beide Einträge würden dann wieder erst 5 Jahre später, also 2024 getilgt...


Wenn ich gerade noch mal drüber nachdenke, könnte es sogar sein dass die erste Tat nach Ablauf der Überliegefrist gelöscht wird. Denn wenn das nicht so wäre, müsste es eigentlich dazu führen dass die zweite Verurteilung ins Führungszeugnis aufgenommen wird. Das ist aber definitiv nicht der Fall in dieser Konstellation. Daher ist es gut möglich, dass die erste Tat nach Ablauf der Überliegefrist gelöscht wird. Müsste ich im Büro noch mal im Kommentar nachschlagen.

Zitat:
Wieso gibt es denn überhaupt dieses eine Jahr nach Tilgungsreife?


Weil es sein kann, dass Taten zum BZR gemeldet werden, die noch vor Beginn der Überliegefrist lagen, aber erst nach Beginn der Überliegefrist gemeldet werden. Das würde hier zum Tragen kommen wenn die Trunkenheitsfahrt z.b. am 2. oder 3. 01.2019 stattgefunden hätte.

Zitat:
Aber wieso würde die zweite Verurteilung ins FZ kommen?


Weil die fünf Jahre für die erste Tat im BZR noch nicht abgelaufen gewesen wären.

Zitat:
Die erste Tat wäre doch nach 3 Jahren eh aus dem FZ gelöscht worden (wenn sie denn drin gestanden hätte)...


Ja, das ist aber nicht maßgeblich. Maßgeblich ist das, was zu dem Zeitpunkt im BZR steht.

Zitat:
Trunkenheitsfahrt hätte ja auch schon nach dem 07.01.2017 stattfinden können und es würde kein Unterschied geben wie als hätte sie im März 2019 stattgefunden, oder ?


Doch, der Unterschied ist, dass die erste Tat zwischen dem 07.01.2017 und 07.01.2019 noch im BZR stand und erst dann die Überliegefrist begonnen hat.

Zitat:
Oder geht es darum, dass VOR dem 07.01.2019 die Tat nicht getilgt war und die neue Tat dann ins FZ aufgenommen werden würde trotz Maximal 90 TS ?


Genau

Zitat:
So wie es sich rausliest, hatte A nochmal Glück im Unglück...


Ja, das Führungszeugnis bleibt in jedem Fall sauber, wenn für die Trunkenheitsfahrt nicht mehr als 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe verhängt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Daher ist es gut möglich, dass die erste Tat nach Ablauf der Überliegefrist gelöscht wird.

Davon gehe ich aus, da die Tilgungsreife vor Begehung der neuen Straftat vorlag und die Überliegefrist nur dazu dient, Vorgänge die kurz vor der Tilgungsreife hinzukommen noch durch die Mühlen der Justiz wandern lassen zu können ohne die unberechtigte Löschung eingetragener Vorstrafen zu riskieren.

Daher sollte der alte Vorfall keine Rolle mehr spielen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Daher sollte der alte Vorfall keine Rolle mehr spielen.


Das so oder so nicht (für die neue Sache).

Die Frage ist halt, ob im BZR ein Eintrag in der Überliegefrist durch einen neuen Eintrag per 47(3) BZRG mitgezogen wird. Ich bin mir aber mittlerweile ziemlich sicher, dass das nicht der Fall ist. Zum nachschauen bin ich noch nicht gekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

1.
Es war damals vielmehr so, dass die mündl. Hauptverhandlung für den 07.01.2014 geplant war,
der Anwalt des A es aber nicht hat dazu kommen lassen. Er lediglich Einspruch bzgl. des Strafmaßes eingelegt wurde, man sich dann auf 3 Monate Fahrverbot einigte. A gab damals seinen Führerschein am 01.01.2014 ab, er durfte am 01.04.2014 wieder fahren.
Ich gehe mal sehr stark davon aus, dass das Urteil zu dieser Tat, also dass die Tilgungsdauer dieser Tat schon VOR Januar 2014 begann. Denn im Januar gab A ja seinen Führerschein ab. Und jedenfalls nicht erst im April 2014, wo er seinen Führerschein wieder erhielt. Korrekt?
Sodass die Tilgung dieser Tat allenfalls im Januar 2014 eintrat, die Tat im Januar 2019 damit getilgt war.
Anhand des damaligen AZ konnte er bei Gericht heute niemanden erreichen, um konkret nachzufragen.

2.
Nochmal zur StA bzw. zum Richter, der im neuen Fall der Trunkenheit im Verkehr entscheidet:
Im BZR Auszug, den er vorgelegt bekommt, steht wie wir nun festgestellt haben NICHTS.
In Polizei Datenbanken etc. würde die erste Tat jedoch stehen.
Worauf genau hat ein StA bzw. ein Richter nun Einsicht, wenn er den Strafbefehl erlässt?

3.
Bzgl. der Trunkenheitsfahrt im März 2019 hat A den Atemtest verweigert, es wurde Blut entnommen (nachdem ein StA angerufen wurde).
Bzgl. der Trinkmenge hat A keine Angaben gemacht.
Es wurde jedoch gesagt, dass A mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und Spuren ohne Blinken wechselte. Es kam zu keinerlei Fremd - / Personenschäden. Jedoch war es so, dass dem A mehrere Stunden vor der Trunkenheitsfahrt der Autoschlüssel von der P abgenommen wurde mit dem Verweis, dass A eine Bierflasche in der Hand hält und man so präventiv eine Trunkenheitsfahrt verhindern dürfte. Eventuell kann man so dem A Vorsatz nachweisen, weil er mit einer anderen Person dann den Schlüssel abgeholt hat und trotz "Warnung" die Fahrt begann. Bei Vorsatz würde die Strafe ja höher ausfallen.
A ist wie wir festgestellt haben nicht vorbestraft. Der BAK Wert liegt noch nicht vor, A geht von einer absoluten FÜ aus, jedoch unterhalb von 1,6, womit ihm eine MPU erspart bleiben würde.
Mit welcher Strafe kann A grob rechnen?
A geht von 9-12 Monaten FS Entzug aus. 3 Monate vor Ablauf müsste er einen neuen FS beantragen.

4.
Die Fahrerlaubnisbehörde, die dann darüber weiter entscheidet:
Diese sieht in A auch keinerlei Vorstrafen, auch nicht das Fahrverbot von 2014 bzw. die Unfallflucht. Korrekt?

5.
A hat wie gesagt einen Anwalt beauftragt. Was kann dieser konkret erreichen? Akteneinsicht wurde gefordert.
A ist selbst Student, jedoch auch Inhaber eines kleinen Fahrgemeinschafts-Betriebes, den aber nachweislich der Vater von A führt. A hat damals lediglich die Prüfung abgelegt, damit der Vater damit den Betrieb führen kann.
Die Strafe bezieht sich ja auf die Tagessätze. Die Höhe eines TS richtet sich nach dem Einkommen.
Aber was wäre in solch einem Fall einschlägig? Kein Einkommen als Student oder das (ohnehin geringe) Einkommen als Inhaber des kleines Betriebes? Bzgl. seiner Einkommensverhältnisse meint A bei der Polizei keinerlei Angaben gemacht zu haben.

Und last but not least:
6.
Was kann ein RA in solch einem Fall überhaupt bezwecken? Der BAK Wert ist fest. Daran gibt es ja bekanntlich nichts zu rütteln.
A stellt sich die Frage, weil es sein kann, dass nach Akteneinsicht keine erfolgsversprechende Verteidigung im Raum stünde bzw. A davon ausgeht, dass man da nichts groß machen kann (obwohl A keinerlei Angaben zur Trinkmenge und Uhrzeit getätigt hat und es auch nur eine Blutentnahme gab), der RA von alleine wohl nicht zugeben würde, dass es aussichtslos wäre, und A dann beschließen würde, dem RA die vergleichsweise geringen Kosten für die Akteneinsicht zu zahlen und von weiterer Verteidigung abzusehen.

Ich danke nochmals im voraus für die Beantwortung meiner letzten Fragen.
MFG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. Die Frist beginnt mit dem Tag des 1. Urteils. Wenn ein Strafbefehl ergangen ist, ist der Tag nach dessen Unterzeichnung der Tag des ersten Urteils. Wenn gegen den SB Einspruch eingelegt wurde, ist der Tag des auf den Einspruch hin ergehenden Urteils der Tag des ersten Urteils.

Wird der Einspruch zurückgenommen oder verworfen, bleibt es beim Tag der auf die Unterzeichnung des SB folgt.

1a.) Damit die 2. Tat tilgungshemmend auf die 1. wirkt, müsste im Übrigen nicht der Tatzeitpunkt der 2. Tat vor dem Beginn der Überliegefrist gelegen haben, sondern der Urteilszeitpunkt, also der Tag des 1. Urteils, (wie ich gerade mal nachgeschlagen habe: Hase, BZRG, 1. Auflg. 2002, S. 97, Rn. 2 zu § 45 BZRG ). Und das war ja nicht der Fall.

2. Er hat Einsicht in die Ermittlungsakte der StA (u.a. von der Polizei bestückt) incl. BZR-Auszug.

3. 9-12 Monate Sperre ist realistisch. Geldstrafe 50-60 Tagessätze schätze ich.

4. Kommt drauf an. Gab es damals ein Fahrverbot ( § 44 StGB ) oder eine Entziehung der FE mit Sperre (§§ 69 , 69a StGB )

5. Wenn keine Angaben zum Einkommen gemacht werden, wird es geschätzt (idR. zu hoch). Wenn man kein "normales" Arbeitsverhältnis hat, wo man ein Nettoeinkommen auf Euro und Cent nachweisen kann (oder die Einkommenssteuererklärung / Steuererklärung des Betriebes), muss man, wenn man keine Angaben machen will, die Schätzung abwarten. Wenn einem die nicht gefällt, muss man sein Einkommen darlegen. Denn von irgendetwas lebt man ja, zahlt Miete usw. Solche Sachen wie mietfreies Wohnen, gratis-Beköstigung im Elternhaus usw. werden als "fiktives Einkommen" (geldwerter Vorteil) gewertet.

Was der Anwalt erreichen kann weiß ich nicht. Ich kenne die Akte ja nicht. Wenn die Tat und die Schuld eindeutig beweisbar sind, kann er allenfalls ein möglichst geringes Strafmaß erreichen. Nichts was man grds. nicht auch selbst könnte, wenn man ein wenig eloquent ist. Wobei ja auch zu bedenken ist, dass selbst wenn der Anwalt ein etwas geringeres Strafmaß herausholt, als man selbst geschafft hätte, diese Summe wieder von seinem Honorar "aufgegessen" wird (und wahrscheinlich darüber hinaus) - Es sei denn man hat eine RSV die den Anwalt zahlt.

6. siehe 5.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.03.2019 14:28

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke, dass Sie extra nachgeschaut haben.

Zu 4: A hatte damals ein Fahrverbot von 3 Monaten. Er hatte keinen FS Entzug, da er den FS nicht neu beantragen musste. Nach 3 Monaten bekam er seinen alten zurück und durfte fahren.

Zur Beauftragung des RA:
A hat selbst juristische Kenntnisse und weiß auch, wie man ungünstige Formulierungen vermeidet usw (zb welche, die auf Vorsatz schließen lassen würden).
Nun hat der RA jedoch Akteneinsicht beauftragt.
Kann der A nun dem RA sagen, dass dieser sich bitte nicht weiter mit der Sache befassen solle, er dem A die Akte per PDF zukommen lassen sollte und er dafür 50-60€ erhält.
50-60€ deshalb, weil A schon mal online solch ein Angebot der Akteneinsicht eines RA angenommen hat, der die Akte einfach per PDF an A weiter geleitet hat und dafür 60€ in Rechnung stellte.
Sinn machen würde ggf. ein Einspruch, wenn der Strafbefehl kommt... zum einen bzgl der TS Höhe, zum anderen, um die Sperrfrist zu verkürzen. Alles andere würde für A keinen Sinn ergeben. Auch nicht, wenn die Sperre von 12 auf 11 Monate reduziert werden würde.

A war verzweifelt und hatte den ganzen Vorgang noch nicht verarbeitet und lief direkt zum RA.
Nun möchte er aber vermeiden, dort unnötig 500-1000€ auszugeben, wenn er auch selber Einspruch ggü. dem Strafbefehl, je nach dem auf TS Höhe oder inhaltlicher Natur, einlegen kann.
Etwaige Argumente bzgl. eines Nachtrunks machen auch keinen Sinn, da A während des Fahrens am Steuer erwischt wurde. Die Blutentnahme war rechtens. A streitet die Tat auch gar nicht ab.
Er würde sich selber dann bzgl. des Strafbefehls darauf berufen, keinerlei Vorstrafen zu haben, aufgrund einer chronischen Krankheit (inkl. Nachweis), auf den FS angewiesen zu sein; der FS Entzug seine berufliche Existenz bedeuten würde, es zum Glück keinen Personen - / Fremdschaden gab und und und. Eigentlich all das, was ein RA genau so tun würde. Daher die Überlegung, ob er dem RA, der ohnehin nun eine Woche im Urlaub ist und dies verschwiegen hat, keine weitere Befassung mit der Sache belassen sollte.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
A hatte damals ein Fahrverbot


Das dürfte dann zum Zeitpunkt des Antrags auf Neuerteilung der FE nicht mehr im VZR (bzw. neu: FAER) ersichtlich sein.

Zitat:
Kann der A nun dem RA sagen, dass dieser sich bitte nicht weiter mit der Sache befassen solle, er dem A die Akte per PDF zukommen lassen sollte


Natürlich

Zitat:
...und er dafür 50-60€ erhält.


Das wird wohl teurer werden, wenn der RA nicht von sich aus mit diesem Betrag zufrieden ist

Eine Grundgebühr nach RVG ist sehr schnell ausgelöst [vgl. z.B. Burhoff in RVGreport 2009, 361]. Das wären (incl. MWSt.) 238,00 € (Mittelgebühr aus Lfd.Nr. 4100 VV-RVG) + 23,80 € Post-/Telekompauschale + 12,00 € Auslagen ggü. StA + 29,75 € Kopiekosten (bei angenommenen 50 Seiten auf Papier) ... ~ 300,00 €

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antworten.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

stimmt es, dass A weiterhin Mofa und Fahrrad (im Straßenverkehr) fahren darf?

Und sollte A beim Auto fahren während der Sperrfrist erwischt werden, droht im eine isolierte (verlängerte) Sperrfrist, ein weiteres Bußgeld sowie eine MPU. Daher wäre dies ein fataler Fehler.
Doch A fragt sich, in welchen Fällen jemand wie A erneut erwischt werden würde?
Ist das eher dem Zufall und einer zufälligen allgemeinen Verkehrskontrolle geschuldet oder ist es eher so, dass die Polizei gezielt ein Auge auf die Wohnadresse / das Fahrzeug einer solchen Person wirft, bzw. diese Person in gewisser Weise nachstellt, kontrolliert, obvserviert etc?

A hat selbstverständlich nicht vor, weiterhin Auto zu fahren... er fragt sich nur, ob die Polizei sich zb. wirklich derartiger Ermittlungsmaßnahmen bedient bzw, bedienen darf.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
stimmt es, dass A weiterhin Mofa und Fahrrad (im Straßenverkehr) fahren darf?


Wenn es nicht ausdrücklich mit verboten wird, ja. Und wenn er bzgl. Mofa den notwendigen Mofa-Führerschein (Prüfbescheinigung) hat.

Zitat:
Doch A fragt sich, in welchen Fällen jemand wie A erneut erwischt werden würde?


In solchen, in denen er nach seinem Führerschein gefragt wird.

Zitat:
bzw. diese Person in gewisser Weise nachstellt, kontrolliert, obvserviert etc?


Ganz so weit ist es in Deutschland noch nicht gekommen, dass man jeden flächendeckend observiert der seinen Führerschein los geworden ist.

Zitat:
ob die Polizei sich zb. wirklich derartiger Ermittlungsmaßnahmen bedient bzw, bedienen darf.


Im begründet konkreten Einzelfall natürlich.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

heute hat A ein Schreiben seines RA bekommen.
In diesem Schreiben teilt die Polizeibehörde mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und der Vorgang an die StA übergeben wurde.

Mein RA bittet nun um Überweisung eines Auslagen- und Gebührenvorschusses gemäß folgender Kostennote:

Kostenvorschussrechnung:

vorbereitendens Verfahren

Grundgebühr 4100 RVG-VV - 200€
Verfahrensgebühr 4104 RVG-VV - 165€
Telekommunikationspauschale - 20€
Aktenversendungspauschale - 12€

Zwischensumme: 397€
19% - 75,43€

Endsumme: 472,43€


Ist das normal? Klar möchte der RA seine Vergütung, aber A würde gerne wissen, was denn in diesen knapp 500€ denn enthalten ist. Allein die Akteneinsichtsforderung kann es ja nicht sein.
A würde gerne wissen, ob damit auch beispielsweise Briefe an die StA, zb. Einspruch bzgl. des Strafbefehls, bzgl. der Tagessätze, Tagessatzhöhe usw usf enthalten ist...

Ich mein, der RA hat nicht einmal die Akte vorliegen, aber verlangt schon knapp 500€ an Vorschuss...

Wäre dem A zu raten, ihn mal telefonisch zu kontaktieren und mal klargestellt bekommen, welche Leistungen darin enthalten sind?
A kennt den RA schon lange und hat dem RA schon so einige leichte Verkehrsrechtsfälle (Unfälle) übergeben, womit der RA schon seine Nutzen gezogen hat.
Ist nun nicht die feine Art, direkt 500€ zu verlangen, ohne überhaupt nach Akteneinsicht zu wissen, OB man da überhaupt groß was machen kann.

Im mündlichen Gespräch meinte dieser RA, dass es bis zur Hauptverhandlung ca. 500€ kosten würde, und falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte, nochmal 500€.

ich bitte um zeitnahe Antworten.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119473 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Jamirohead):
aber A würde gerne wissen, was denn in diesen knapp 500€ denn enthalten ist.

Enthalten sind Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Telekommunikationspauschale, Aktenversendungspauschale und Mehrwertsteuer.

Will man wissen was der Anwalt im Detail dafür zu erbringen gedenkt, sollte man ihn fragen.



Zitat (von Jamirohead):
Im mündlichen Gespräch meinte dieser RA, dass es bis zur Hauptverhandlung ca. 500€ kosten würde,

Den Betrag hat er ja eingehalten.



Zitat (von Jamirohead):
A würde gerne wissen, ob damit auch beispielsweise Briefe an die StA, zb. Einspruch bzgl. des Strafbefehls, bzgl. der Tagessätze, Tagessatzhöhe usw usf enthalten ist...

Ja, die wären dann auch darin enthalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

UPDATE:

Ein Anruf mit dem RA ergab überraschenderweise, dass ein etwaiger EInspruch bzgl. eines Strafbefehls eben NICHT von diesen 500€ gedeckt wäre...sondern lediglich alles vor dem gerichtlichen Verfahren, sprich Befassung mit der Akte, Gespräch mit dem Mandanten etc...

A erwiderte, dass er während des Fahrens erwischt wurde, eine Blutentnahme (vom StA bewilligt) entnommen wurde und man da so ziemlich gar nichts rütteln kann, und es ja durchaus sein kann, dass A 500€ zahlt für nichts.

RA X, der den A schon seit Jahren kennt, stimmte insofern zu, dass dies durchaus sein kann, man dies aber erst nach Akteneinsicht wüsste usw...

So einigten Sich A und X darauf, dass dem A die Akte lediglich zugeschickt wird ohne Befassung des RA zu einer üblichen, weitaus geringeren Pauschale, so wie es übrigens manche RAe online anbieten für 60€.

A würde also bald die Akte zugeschickt bekommen. Daraus kann er den BAK Wert entnehmen (ab 1,6 MPU) und kann dann auf den Strafbefehl der StA abwarten.
Dieser wird kommen mit einer Geldstraße, bezogen auf Tagessatzhöhe und Benennung der Sperrfrist (die Zeit ab Führerscheinabgabe wird der StA berücksichtgen in seiner Sperrfrist).

Danach kann A entweder einen ganzen inhaltlichen Widerspruch einlegen, dann käme es zu einer Hauptverhandlung, oder A legt einen Teilwiderspruch bzgl. der Tagessatzhöhe ein.
Im letzteren Fall wird dies dann (mit entsprechenden Nachweisen des A) neu bestimmt und das wars.

Eine Verkürzung der Sperrfrist käme dann in Frage, wenn A an einem der tollen Seminare erfolgreich teilnimmt.
Dann KÖNNTE die StA die Sperrfrist verkürzen bis maximal 3 Monate, muss aber nicht.
Argumente wie berufliche Gründe, Exitenz etc bringen insofern nichts, da es um die Geeignetheit des A zum Führen eines KFZ geht und eben sonst um nichts. Und nach erfolgreicher Teilnahme an einem der Seminare könnte die Sperrfrist verkürzt werden.

Mehr könnte ein RA ja auch nicht erreichen...
Müsste / Könnte A auch sonst tätig werden bzgl. des weiteren Verlaufs, oder ist es eben so, dass irgendwann ein Strafbefehl kommt und dann die o.g. Optionen ihm zur Wahl stehen?
Mehr kann und wird ja nicht passieren oder ?

A ist chronisch krank, wird so schon genug bestraft, eben weil er nicht mehr arbeiten kann, plus die saftige Geldstrafe plus der FS Entzug.... er muss sich nicht unnötigerweise noch mehr schaden, indem er mindestens 500€ an einen RA zahlt, der ihm auch nicht groß weiter helfen könnte und bei den 500€ nicht mal ein Einspruch bzgl. des Strafbefehls enthalten wäre-

A hofft daher auf freundliche Hilfe seitens eines solchen Forums wie bereits geschehen und hoffentlich auch im weiteren Verlauf der Fall ist, wenn A weitere Post erhält.
Schön, dass es sowas gibt.

A wird sich im weiteren Verlauf hier melden.

Ich danke herzlich jedem Einzelnen hier und wünsche ein schönes WE.

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ja, die wären dann auch darin enthalten


Nein, Tätigkeiten nach Eingang des Strafbefehls (schon des Antrags der StA bei Gericht), z.B. einlegen von Einspruch würden eine weitere Verfahrensgebühr auslösen, da wir dann bereits im Hauptverfahren sind.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.03.2019 15:16

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#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
So einigten Sich A und X darauf, dass dem A die Akte lediglich zugeschickt wird ohne Befassung des RA zu einer üblichen, weitaus geringeren Pauschale, so wie es übrigens manche RAe online anbieten für 60€.


Dann hat A einen netten Anwalt, wenn er nur 60,00 € zahlen muss. 276.08 € könnte er -Stand jetzt- eigentlich schon in Rechnung stellen.

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#18
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dann hat A einen netten Anwalt, wenn er nur 60,00 € zahlen muss. 276.08 € könnte er -Stand jetzt- eigentlich schon in Rechnung stellen.


Wofür genau bitte? Dafür, dass der RA die Akte per Fax gefordert und sich mit der Vollmacht gegenüber der Polizei vorgestellt hat? 280€ hierfür ?
Eine Beratung gab es nie. Es gab ein Gespräch, bei dem der RA sich nicht mal wirklich die Story angehört hat, sondern der A die Vollmacht unterschreiben sollte und fertig. Mit dem Verweis, dass man die Akte abwarten müsse.

Allein im Jahre 2018 hat A dem RA X mindestens 3 Fälle übergeben, wo es um einfache Unfälle ging (Schuld waren immer die Unfallgegner) und die Abwicklung daher ganz einfach war.

Dann direkt mit einer Rechnung von knapp 500€ anzukommen, ohne überhaupt die Akte zu besitzen, geschweige denn mit A das weitere Vorgehen besprochen zu haben, ist nicht die feine Art.

LG.

-- Editiert von Jamirohead am 15.03.2019 22:13

-- Editiert von Jamirohead am 15.03.2019 22:14

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#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Für die 3 Posten aus der Vorschuss-Rechnung, ausser 4104 VV RVG. Wie ich schon sagte, die Grundgebühr nach 4100 VV RVG ist schnell ausgelöst. Dazu reicht der erste Termin und das Anfordern der Akteneinsicht schon aus. [vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, 2. Aufl., 2007, Nr. 4100 Rn. 9] Eine weitere Besprechung nachdem die Akte da ist, würde unzweifelhaft auch die 4104 auslösen.

Zitat:
Allein im Jahre 2018 hat A dem RA X mindestens 3 Fälle übergeben, wo es um einfache Unfälle ging (Schuld waren immer die Unfallgegner) und die Abwicklung daher ganz einfach war


Ich habe ja nur geschrieben, was der Anwalt theoretisch bisher abrechnen könnte. Wenn er weniger nehmen will, ist das seine Sache und - wie gesagt- nett von ihm.

Zitat:
Dann direkt mit einer Rechnung von knapp 500€ anzukommen, ohne überhaupt die Akte zu besitzen, geschweige denn mit A das weitere Vorgehen besprochen zu haben, ist nicht die feine Art.


Als er die Vorschussrechnung versendet hat, ging er ja davon aus A im Vorverfahren anwaltlich vertreten zu sollen. Und spätestens der nächste Besprechungstermin, nach Eingang der Akte, hätte auch 4104 VV RVG ausgelöst, somit den gesamten Rechnungsbetrag gerechtfertigt. Wobei dann noch weitere Tätigkeiten im Vorverfahren es nicht noch weiter verteuert hätten. Die nächste Gebühr wäre dann erst für eine Tätigkeit im Hauptverfahren fällig gewesen, also nachdem die Anklageschrift oder der Antrag auf den Strafbefehl bei Gericht eingegangen ist.

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#20
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Sie haben natürlich Recht. Aber wie gesagt,

A kennt den Anwalt schon seit vielen Jahren und hat ihm schon so einige Verkehrsrechtsfälle übergeben (allesamt unverschuldet, also relativ leichte Abwicklung für den RA)
Dies war natürlich irgendwo maßgeblich dafür, sich nun geeinigt zu haben.
60€ werden es nicht, er meinte was von 70-80€ plus MwSt.

Wovon hängt es ab, ob A einen Strafbefehl bekommt oder eine Anklageschrift ?
Und wann wäre mit einem Strafbefehl zu rechnen?

Berufliche Nachteile sind meist immer im Spiel und rechtfertigen keine Ausnahme bzgl. einer Sperrfristverkürzung.

Wie schaut es aber aus, wenn A nachweislich an einer chronischen Krankheit leidet und er aufgrund dieser Krankheit auf einen Führerschein (KFZ) angewiesen ist, da er zb. schnell und flexibel eine Toilette aufsuchen können müsste, was zb. per Bus eben nicht so einfach möglich wäre. (psychologisch wertvoll, Panik Attacken im Bus, da man nicht selber aktiv anhalten kann usw.)
Und ein Taxi auf Dauer finanziell nicht tragbar wäre.
Den Nachweis zur Krankheit kann A vorlegen und evtl. könnte er zudem auch ein Schreiben seiner behandelnden Ärztin erstellen lassen, die genau diese Angaben nochmal bestätigen würde.

Könnte dies eine Sperrfristverkürzung rechtfertigen?
Was der A dann im Zuge der Strafbefehlsantwort so dokumentieren würde mit einer etwaigen Korrektur der Tagessatzhöhe der Strafe.

LG

-- Editiert von Jamirohead am 17.03.2019 01:05

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119473 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Jamirohead):
und er aufgrund dieser Krankheit auf einen Führerschein (KFZ) angewiesen ist, da er zb. schnell und flexibel eine Toilette aufsuchen können müsste,

Also weder mein Arbeitsplatz noch mein Haus weisen eine derartige Grüße auf, das man zum aufsuchen der Toilette ein Kfz benötigen würde.



Zitat (von Jamirohead):
Könnte dies eine Sperrfristverkürzung rechtfertigen?

Solche aus den Fingern gesaugten Begründungen düften mit etwas Glück einfach nur ignoriert werden, mit etwas Pech rundet das Gericht den Ermessensspielraum nach oben ab ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ergänzend dazu:

Eine solche Abänderung der Sperrzeit wäre ohnehin nur in der Hauptverhandlung möglich, so dass eine entsprechende Argumentation als vollumfänglicher Einspruch gegen den Strafbefehl gewertet werden würde. Die Erfolgschancen sehe ich ebenfalls bei Null. Vielmehr könnte es passieren, dass der Richter der Führerscheinbehörde einen Wink gibt, doch vor der Neuerteilung mal überprüfen zu sollen, ob diese Krankheit und der damit verbundene panikartige Harndrang nicht der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr prinzipiell entgegensteht. Denn wenn z.b. im Bus schon die nächste Haltestelle zu weit ist, was ist dann auf der Autobahn, wenn der nächste Parkplatz erst in 60 km kommt?!

Eine nachträgliche Sperrzeitverkürzung kommt über die schon erwähnte Seminarteilnahme in Frage.

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#23
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die nicht unwichtigen Hinweise.

A wartet nun einfach ab, bis er einen Strafbefehl bekommt und wird dann ggf. die Tagessatzhöhe korrigieren lassen.
Durch die Akte, die er bald bekommt, kann er schon mal sehen, was ihn erwartet, wie hoch sein BAK Wert war, ob eine MPU zwingend ist usw usf.
Außer einer möglichen Tagessatzänderung wird A nichts bezwecken wollen.
Selbst eine mögliche (!) Sperrfristverkürzung würde für A nicht die Mehrzahlung für solch einen Kurs rechtfertigen.
Dann fährt er lieber 1 Monat mehr mit Bus und Bahn rum.

Ich danke und melde mich, wenn A die Akte vorlegen hat.

LG

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#24
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

heute hat A ein Schreiben von der StA erhalten.
Es ist geschrieben worden, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand damit zu rechnen sei, dass dem A wegen eines Alkoholdelikts die Fahrerlaubnis entzogen wird und ein freiwilliger Kurs nach dem Modell Mainz77 eventuell interessant wäre für A. Dem Schreiben ist ein Merkblatt des Kurses beigefügt worden.

A hat nun doch beschlossen, an diesem freiwilligen Kurs teilzunehmen.
A möchte damit der StA und der Fahrerlaubnisbehörde seine Bereitschaft zeigen, sein Verhalten von der Trunkenheitsfahrt kritisch hinterfragt zu haben und dass durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs die bisherige Ungeeignetheit des A zum Führen von KFZ entfallen sei.
Im Merkblatt des Kurses steht, dass die StA im Regelfall die Sperrfrist um zwei Monate verkürzt, was natürlich auch ein Ziel des A ist.
Dies würde sich aus § 69a Abs. 7 StGB ergeben.
Ein entsprechender Kurs des Modells Mainz77 würde vom 03.05.-17.05.19 stattfinden.
Eine der vielen Voraussetzungen ist jedoch, dass der BAK unter 2,0 betragen muss.
Die anderen Voraussetzungen (Ersttat, keine vergangene Sperrfrist etc. erfüllt A)
A hat noch keinen Strafbefehl erhalten.
Ob er bis zum 03.05. einen bekommt, darf in Frage gestellt werden. (Die Trunkenheitsfahrt war am 01.03.)

Frage 1:
Daher kann A ja gar nicht wissen, welchen BAK Wert er genau hatte und ob die Teilnahme insofern für ihn überhaupt Sinn ergeben würde, denn ab eines BAK Wertes von >2 wären andere Kurse von Relevanz, zumal er ja dann auch eine MPU machen müsste, die ja ab 1,6 zwingend wäre.
A hat lediglich über einen RA die Ermittlungsakte anfordern lassen. Aus dieser könnte er dann wohl den BAK Wert entnehmen. A fragt sich nun, ob er sich dennoch schonmal für den Kurs anmelden sollte?

Frage 2:
Wie sollte A nun vorgehen?

Option 1: A besucht den Kurs und wartet dann den Strafbefehl ab. Kommt dieser, antwortet A darauf, dass (eventuell) zum einen die Tagessatzhöhe korrigiert werden soll und zum anderen, dass A eine Sperrfristverkürzung zur schnellstmöglichen Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt inkl. Bescheinigung des Kurses.

Option 2: A besucht den Kurs und schickt, bevor er überhaupt den Strafbefehl erhält, die Bescheinigung des Kurses an die zuständige StA, damit diese diesen Umstand im Strafbefehl dem A honorierend berücksichtigt.

Frage 3:
Was hat das mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde auf sich?
Davon liest man im Hinblick auf eine Sperrfristverkürzung öfter, diese jedoch soll keine Voraussetzung für eine Sperrfristverkürzung nach 69a Abs. 7 StGB sein.
Sollte sich A generell 3 Monate vor Beendigung der (verkürzten) Sperrfrist an die Fahrerlaubnisbehörde wenden mit dem Antrag auf Neuerteilung oder wäre es schon sinnvoll, dies vorher zutun und das weitere Vorgehen zu besprechen? Von einem Bekannten des A weiß er, dass dieser damals viele Probleme hatte, seinen FS rechtzeitig zu erhalten, obwohl das Gericht die Sperrzeit verkürzt hat usw usf...
All das will A natürlich vermeiden.

Frage 4:
Es gibt Urteile, bei denen die Sperrfrist in vergleichbaren Fällen mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.
Siehe:
AG Kehl, Az: 2 Cs 206 Js 4523/15 , Beschluss vom 22.12.2015
https://www.bussgeldsiegen.de/trunkenheitsfahrt

und

[link=https://community.beck.de/2018/06/04/lg-heilbronn-zu-ss-69a-vii-stgb-mainz-77-hilft-gegen-sperrfrist]https://community.beck.de/2018/06/04/lg-heilbronn-zu-ss-69a-vii-stgb-mainz-77-hilft-gegen-sperrfrist
[/link]
Wie ist das möglich, wenn im § 69a StGB Abs. 7 die Rede erstmal von "kann" ist und eben nicht "muss"...
Das Merkblatt von "zwei Monaten" schreibt und auch sonst die Rede immer von "1-3 Monaten" ist, aber in diesen Fällen die Sperre komplett und sofort aufgehoben wurde?

A dankt allen erneut und wünscht ein schönes Wochenende.



-- Editiert von Jamirohead am 23.03.2019 22:08

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. Die Kurse finden ja sicherlich öfter statt, so dass er evtl. an einem späteren Teilnehmen sollte, wenn klar ist, ob es ihm was bringt.

2. Das ist so nicht möglich. Die Teilnahme am Kurs wird nicht bereits im Strafbefehl berücksichtigt, sondern im Nachhinein.

3. Keine Ahnung

4. Das interpretierst Du vollkommen falsch. Ich habe jetzt nur das Ding vom AG Kehl gelesen. Dort war der Führerschein seit dem 15.03. sichergestellt. Später wurde eine Sperre von 9 Monaten verhängt. Im Dezember, als die FE neu beantragt wurde, wären also die 9 Monate abgelaufen gewesen, ganz ohne Kurs. Selbst wenn die 9 Monate erst ab Rechtskraft des Strafbefehls (09.05.) galten (weil das Gericht die Sicherstellung bei der Bemessung der Sperrfrist schon berücksichtigt hatte) -so war es auch wohl in dem Fall- wären die 9 Monate am 09.02. des Folgejahres abgelaufen. Durch die Teilnahme an dem Kurs wurde die Sperre aber schon am 22.12. aufgehoben, also etwas mehr als 6 Wochen vor Ablauf der eigentlichen Sperre. Das "mit sofortiger Wirkung" bezieht sich auf das Datum 22.12. An diesem Datum wurde -mit sofortiger Wirkung zu diesem Datum- die Sperre aufgehoben.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, da war ich wohl zu voreilig.

A hat am Telefon bei der Dame keinerlei Auskunft über seinen BAK Wert einholen können.
Die Dame meinte, wohl zurecht, dass sie keine Auskunft erteilen darf und ich warten sollte, bis mein RA die Akte bekommt.

A hat sich zwischenzeitlich unverbindlich für den Anfang Mai beginnenden Kurs Mainz77 angemeldet in der Hoffnung, dass er bis dahin durch seinen RA den BAK Wert genannt bekommt und in der Hoffnung, dass sich dieser unter 1,6 Promille bewegt.

Eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung wird laut Dame bei der Fahrerlaubnisbehörde, die A telefonisch kontaktiert hat, in Hessen und Rheinland-Pfalz nicht gefordert.

LG

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#27
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

[u]zungen vor, am Kurs Mainz77 teilzunehmen.
Dort wird A morgen anrufen und die vorgemerkte Reservierung nochmal bestätigen.
A ist ein wenig froh, nicht über 1,5 zu haben, denn es war eine feucht-fröhliche Nacht mit reichlich Alkohol.

[b]4
. A wird morgen seinen RA ne Email senden, dass, sofern es möglich, er die Anforderung der Akte rückgängig machen sollte. Dem A bringt das Einsehen in die Akte eigentlich so ziemlich gar nichts. Die 100€ kann er sich schenken. Und dem lieben RA wird er schon noch den ein oder anderen Verkehrsunfall-Fall übergeben, um seine Mühe auszugleichen.
Hat A Recht, wenn er denkt, dass die Akte ihm ohnehin nichts bringt, da am Tatvorwurf und an der Blutentnahme nichts zu rütteln ist?

A dankt vom Herzen für die Hilfe, die er durch das Forum erhält.
A ist einsichtig, freut sich, dass er durch den Kurs Mainz77 aus seinem Fehler lernen kann und sieht zuversichtlich in Richtung Zukunft.
Auf Regen folgt auch Sonnenschein und Fehler gehören zum Leben und im Leben dazu.

Schönen Abend.

-- Editiert von Jamirohead am 26.03.2019 19:22

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#28
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das Gericht geht im vorläufigen Entziehungsverfahren zunächst mal von der BAK aus die festgestellt wurde. Eine Rückrechnung wäre dann Thema im Hauptverfahren. Die 0,1 Promille Rückrechnung bringen aber, wie schon erkannt, ohnehin nichts.

Der Führerschein wurde am 01.03. nicht eingezogen, sondern beschlagnahmt, bzw. sichergestellt. Diese Zeit kann das Gericht später bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen, also statt z.b. 11 Monaten nur 10 verhängen. A hätte auch gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Beschlagnahme beantragen können, hätte aber wohl nur zur Folge gehabt dass der jetzige 111a Beschluss schon am 3. oder 4.3. gekommen wäre.

Ob in einer Akte irgendetwas steht, was wesentlich ist, kann man logischerweise nicht beurteilen ohne den Inhalt der Akte zu kennen. Spekulativ gesehen wird wohl nichts weiter drin stehen, was mega wichtig wäre.

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#29
 Von 
Jamirohead
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Update:

Frage 1:
Dem A geht etwas anderes durch den Kopf, was nun sehr relevant sein kann:
Wie im allerersten Beitrag geschrieben, ist A am 07.01.2014 wegen einer Unfallflucht verurteilt worden.
Da nicht mehr als 90 TS, war die Tat wie hier nun festgestellt nicht im FZ und im BZR müsste die Tat nun in der Überliegefrist sein.
Doch für eine Unfallflucht mit Fahrverbot soll es ja 3P geben.
3P auf einen Schlag werden in Flensburg aber erst nach 10j gelöscht, sprich 2024...
Das heißt, dass A aktuell 3P hat und wegen einmal mit am Steuer mit Handy erwischt worden im Jahre 2018, müsste A exakt 4P haben.
Bei 1,34 Promille und der ersten Alkoholauffälligkeit müsste A keine MPU machen.
Kann es jedoch sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der schon 4P in Flensburg meint, es müsse dennoch eine MPU angeordnet werden?
Auf die Punkte wird die Fahrerlaubnisbehörde ja Zugriff haben, selbst wenn sie sehen "keine Vorstrafen" bzw. keine vorherigen Auffälligkeiten....
Es heißt, dass die Behörde bei der Neuerteilung "nicht ohne weiteres" bzw. nicht allein aufgrund dieser Trunkenheitsfahrt auf eine MPU bestehen darf... sind die 4P in dem Fall ein "weiteres", womit dem A eine MPU aufgezwungen werden kann?
Falls nein, so bekäme A ja durch die Trunkenheitsfahrt erneut 3P und hätte dann 7P insgesamt (nach Urteil wegen Trunkenheitsfahrt) und sollte sich dann absolut gar nichts mehr zu Schulden fallen lassen oder?
A könnte online seinen Punktestand abfragen, dies würde aber 30 € kosten.

Frage 2:
Bei den Kursen zur Sperrfristverkürzung hat A mehrere Optionen.
Es geht um die Akzeptanz / Anerkennung vor Gericht.
Ein Kurs zb. direkt vom TÜV würde 590 € kosten in Frankfurt a.M.
Doch bei einer anderen Stelle, einem Einzel-Psychologen, der jedoch auch über eine Adresse vermittelt wurde, die auf der Seite der jeweiligen Stadt unter "Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen / MPU Stellen" stand, würde ein Kurs nur 400 € kosten und sofern sich niemand weiteres meldet, wäre sogar ein Einzelkurs zu 450 € möglich.
A weiß nun nicht so Recht, ob er nicht doch lieber den günstigeren Kurs auswählen sollte.
Laut Leiter wäre dies staatlich anerkannt und er hätte sogar auch selbst mit anderen das Modell Mainz77 entwickelt...
Die Trunkenheitsfahrt selbst fand in Rheinland-Pfalz statt und letzterer Kurs wird auch in Rheinland-Pfalz angeboten, sofern dies eine Rolle spielt.
Laut letzterem Leiter wird in diesem Fall i.d.R. um 2 Monate verkürzt und wenn ich zb. einmal mit Handy am Steuer einen Punkt bekommen habe, wird deshalb wohl keine MPU angeordnet... doch die 3P wegen der Unfallflucht hatte A beim Telefonat nicht auf den Schirm bzw. nicht erwähnt.

LG und danke nochmal explizit an Streetworker, nach der Antwort gibt es erstmal Ruhe von mir bis der Strafbefehl kommt.


-- Editiert von Jamirohead am 28.03.2019 15:55

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#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
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