Srafe verjährt oder Verjährungsunterbrechung

10. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
vanAndern
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Frischling
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Srafe verjährt oder Verjährungsunterbrechung

Hallo zusammen,
muss mich leider mit einem Thema auseinandersetzen bei dem ich alleine nicht weiter komme.

Meine ExFrau hat mich am 12.06.2015 wegen Steuerhinterziehung beim zuständigen Finanzamt angezeigt. Davon habe ich per Bescheid über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Est. und USt. Verkürzung 2012-2015 am 04.06.2016 erfahren.
Hierzu gab es dann 07/2016 eine mündliche Anhörung bei der zuständigen Steuerfahndung. Die mir erstmal nur eröffnet haben was Sie alles bis jetzt ermittelt haben und noch ermitteln wollen. - Danach kam erstmal nichts mehr !

Jetzt am 09.10.2018 habe ich über meinen Steuerberater einen Prüfungsbericht der Steuerfahndung mit samt der korrigierten Steuerbescheide erhalten.
Im wesentlichen haben Sie festgestellt, dass ich ESt von 2009 bis 2011 und Ust für 2010 und 2011 durch falsche Angaben hinterzogen habe, hier sind nachzuzahlen 8.000,- € plus Hinterziehungszinsen Dazu kommen dann noch mal USt. für 2012 die ich mit 2 falschen Urkunden hinterzogen habe. Hier ist Nachzuzahlen 3.000 plus Steuer. Eine Korrektur des ESt 2012 ist aber nicht erfolgt und wird laut Steuerberater auch nicht, da ich hier irgendeine Beitragsbemessungsgrenze erreicht hätte und die Korrektur keinerlei Nachzahlung erbringen würde.

Weiter steht im Prüfbericht folgender Hinweis:
Die Nachfolgend dargestellten Sachverhalte zeigen klar, dass auch in Zeiträumen, die wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden können in den Erklärungen derart unrichtige angaben gemacht wurden, dass dadurch Steuern verkürzt wurden. Aus diesem Grunde beträgt die Festsetzungfrist für die gem. §172 AO vorzunehmende Änderungen der Einkommenssteuerbescheide gem. $ 169 (2) S.2 AO 10 Jahre. Des weiteren erfolgte am 14.11.2016 die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung.

Soviel erstmal zum Sachverhalt womit wir jetzt bei meinen Fragen wären.

1. Ich wurde am 04.06.2016 darüber informiert das gegen mich wegen Steuerhinterziehung 2012 bis 2015 ermittelt wird. Es gab keinerlei weiteren Informationen über Ermittlungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011.
Weiter habe ich jetzt erst durch diesen Bericht erfahren, dass man am 14.11.2016 ein weiteres Verfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet hat.

Wieso habe ich z.B.: seit fast 2 Jahren keinerlei Information, Vorladung etc. wegen der Urkundenfälschung erhalten? Oder ist ein internes Verfahren bei der Steuerfahndung etc. was die auch ausurteilen?

Welche Strafen sind hiervon den jetzt auf Grund fehlender Vorladung, Mitteilung der Ermittlung etc. verjährt ?

Mein Steuerberater sagt das wäre dann, wenn hier eine Anklage erfolgt eine Sache für einen Steuerstrafrechtler, seiner Meinung nach ist alles bis einschließlich 2011 verjährt. 2012 ist nicht verjährt, da hier in 2016 die Ermittlung bekannt gemacht wurden. Ob die Urkunden, die ebenfalls in 2012 gefertigt wurden verjährt sind, kann bzw. will er nicht beurteilen ?

Wie ist hier die Meinung dazu ?

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11 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
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Zitat:
Welche Strafen sind hiervon den jetzt auf Grund fehlender Vorladung, Mitteilung der Ermittlung etc. verjährt ?


Strafen sind noch überhaupt keine verjährt, da ja noch gar keine verhängt wurden. Ein Teil der Straftaten ist verjährt.

Sowohl § 370 AO als auch § 267 StGB unterliegen einer Verjährungsfrist von 5 Jahren. Unterbrochen wurde die Verjährung -spätestens- am 04.06.2016 (hinsichtlich § 267 StGB am 14.11.2016), so dass alles bis 03.06.2011, bzw. 13.11.2011 strafrechtlich verjährt wäre.

Zitat:
Wieso habe ich z.B.: seit fast 2 Jahren keinerlei Information, Vorladung etc. wegen der Urkundenfälschung erhalten?


Das können wir auch nicht wissen. Am wahrscheinlichsten ist, dass die Steuerbehörde die Sache noch nicht, oder erst vor kurzem, an die StA abgeben hat und die das Ermittlungsverfahren noch nicht abschlußreif hat.

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#2
 Von 
vanAndern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay. Heißt obwohl ich erst gestern, am 09.10.2018 davon erfahren habe, das die Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren bereits am 14.11.2016 wegen Urkundenfälschung eingeleitet hat wäre die gefälschte Urkunde vom 12.12.2011 nicht verjährt?

Ich dachte eine Unterbrechung der Verjährung würde zumindest bedeuten, dass ich über ein eingeleitetes Verfahren informiert werden muss oder, soweit es in google ersichtlich war, dass man eine Anordnung zur Vernehmung etc. beschließt.

Würde ja bedeuten, dass jetzt schon seit fast 2 Jahren etwas im Hintergrund brodelt, wovon ich keine Kenntnis habe.

Gibt es eine Einschätzung, was man hier Strafrechtlich für alle Delikte zu erwarten hat? Es handelt sich um insgesamt, angeblich 2 Urkunden, worüber im Zweifel noch verhandelt werden müsste und eine Steuerhinterziehung von insgesamt 11.000 Euro (oder werden die Zinsen auch als Hinterziehung mitgerechnet?)

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Ich dachte eine Unterbrechung der Verjährung würde zumindest bedeuten, dass ich über ein eingeleitetes Verfahren informiert werden muss oder, soweit es in google ersichtlich war, dass man eine Anordnung zur Vernehmung etc. beschließt. Eine Unterbrechung tritt ein, wenn eine der im Gesetz genannten Maßnahmen durchgeführt wird - ob Sie davon Kenntnis haben, ist völlig schnuppe: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78c.html
Würde ja bedeuten, dass jetzt schon seit fast 2 Jahren etwas im Hintergrund brodelt, wovon ich keine Kenntnis habe. Ja und? Es gibt kein Recht darauf, sofort informiert zu werden...
Heißt obwohl ich erst gestern, am 09.10.2018 davon erfahren habe, das die Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren bereits am 14.11.2016 wegen Urkundenfälschung eingeleitet hat wäre die gefälschte Urkunde vom 12.12.2011 nicht verjährt? Richtig.

-- Editiert von muemmel am 10.10.2018 18:25

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
vanAndern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Muemmel
Okay. Bin halt nur mehr als Verwundert, dass wegen einer Urkundenfälschung in 2 Fällen fast 2 Jahre lang ermittelt wird ohne das ein Ergebnis vorliegt geschweige denn eine Vernehmung stattgefunden hat.
Immerhin lebe ich in NRW und es geht nicht um den nächsten NSU Prozess. Ich kann ja nicht beweisen, dass der Steuerfahnder die Anzeige wegen Urkundenfälschung wirklich schon am 14.11.2016 gestellt hat. In den Bericht kann er ja erstmal viel reinschreiben. Da steht sowie so alles sehr dramatisch geschildert, als wäre ich Satan persönlich. Nicht falsch verstehen, ich da ******* gebaut, werde den Schaden wieder gut machen, ohne Diskussion und werde ja auch eine Strafe dafür erhalten aber beim lesen des Berichtes, wo es halt um insgesamt 11.000€ geht könnte man auch denken ich wäre ein mehrfacher Mörder oder ähnlich schlimmer Mensch.

Gibt es denn trotzdem eine Meinung zu der Strafe die ich zu erwarten habe? Heißt, also wenn ich das Richtig verstehe bekomme ich zwei Strafen? Eine von der zuständigen Behörde der Strafverfolgung des Finanzamtes für die hinterzogenen Steuern und eine weitere durch ein Gericht wegen der Urkundenfälschung -*******... Das wird ja dann doch noch richtig heftig werden... Für Urkundenfälschung gibt es bis zu 5 Jahre Gefängnis.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Okay. Heißt obwohl ich erst gestern, am 09.10.2018 davon erfahren habe, das die Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren bereits am 14.11.2016


Ich war im Eingangsbeitrag wohl mit den Daten etwas durcheinander geraten. Wie Mümmel nun schon erklärt hat, wird jedoch die Verjährung nicht erst bei Kenntniserlangung unterbrochen, sondern bereits bei der Anordnung der Mitteilung oder Vernehmung. § 78c , Abs. 1, Nr., letzter HS StGB. Da müsste man also schauen, was dazu in der Akte steht.

Zitat:
dass wegen einer Urkundenfälschung in 2 Fällen fast 2 Jahre lang ermittelt wird ohne das ein Ergebnis vorliegt geschweige denn eine Vernehmung stattgefunden hat.


So ungewöhnlich ist das nun auch nicht in dem Fall. Wie gesagt: Keiner weiß, wann die Steuerbehörde die Sache an die StA (und diese an die Polizei) abgegeben hat. Auch das Beschuldigtenvernehmungen nicht gleich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens stattfinden, sondern erst unmittelbar vor dessen Ende, ist nicht ungewöhnlich.

Zitat:
die Anzeige wegen Urkundenfälschung wirklich schon am 14.11.2016 gestellt hat. In den Bericht kann er ja erstmal viel reinschreiben.


Es muss ja auch einen Eingangsvermerk geben.

Zitat:
ich das Richtig verstehe bekomme ich zwei Strafen? Eine von der zuständigen Behörde der Strafverfolgung des Finanzamtes für die hinterzogenen Steuern und eine weitere durch ein Gericht wegen der Urkundenfälschung


Nein, beide Strafen kommen vom Gericht. Strafurteile darf in Deutschland niemand anderes als ein Gericht aussprechen. Und Steuerhinterziehung ist ja ebenfalls eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit o.ä. Für alle Taten zusammen wird eine Tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe gebildet werden. Insofern Sie nicht vorbestraft sind und die eine oder andere Steuersache verjährt ist, könnte es bei einer Geldstrafe bleiben, die aber wohl über der 90-Tagessatz-Grenze liegen wird. Ansonsten ist auch eine kurze Freiheitsstrafe (z.B. 6 Monate) zur Bewährung denkbar. Das ist aber nur eine grobe Schätzung.

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#6
 Von 
vanAndern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry wenn ich da jetzt noch mal etwas genauer Nachfrage.

1. Heißt also, falls der Steuerfahnder am 14.11.2016 eine Meldung bei der Staatsanwaltschaft gemacht hat und diese diese Meldung lediglich als Meldung „abgeheftet" hat ohne eine Anirdnung oder ähnliches zu erlassen, dann wäre die Verjährung nicht unterbrochen? Oder anders Formuliert, die Verjährung ist erst ab dem Zeitpunkt unterbrochen ab dem die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit etwas unternommen hat. Also Steuerfahnder meldet bzw. zeigt die Straftat am 14.11.2016 und die Staatsanwaltschaft veranlasst daraufhin erst am 01.03.2017 eine Ermittlung oder ähnliches, dann wäre die Verjährung erst am 01.03.2017 unterbrochen bzw. alles bis 28.02.2012 wäre verjährt?

2. Wenn ich das alles richtig Verstanden habe, was mir der Steuerberater gesagt hat, muss ich zwar die gesamten hinterzogenen Steuern nachzahlen, weil es hier eine Verjährung von 10 Jahren gibt.
Strafrechtlich geht es aber nur um die 3000,-€ aus 2012 und je nachdem um die 2 Urkunden.

Dafür gibt es wirklich schon Gefängnis oder 90 Tagessätze —— mir wird schlecht.

-- Editiert von vanAndern am 11.10.2018 00:48

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zur Verjährungsunterbrechung braucht es mind. "die Anordnung der Mitteilung an den Beschuldigten, dass ein ein Strafverfahren eingeleitet wurde". Darüber müsste sich also etwas in der Akte finden (über die pure Anzeige hinaus). Ich würde mir da aber auch erst mal gar nicht so riesig den Kopf drüber zerbrechen. Wenn es verjährt ist, wird die Staatsanwaltschaft es nicht mehr verfolgen. Die können ja auch rechnen.

Zitat:
Also Steuerfahnder meldet bzw. zeigt die Straftat am 14.11.2016 und die Staatsanwaltschaft veranlasst daraufhin erst am 01.03.2017 eine Ermittlung


Das ist ja laut Akte nicht der Fall. Laut Akte wurde das Ermittlungsverfahren am 14.11 eingeleitet. Wenn dort auch eine Vernehmung oder eine Mitteilung an den Beschuldigten verfügt wurde, ist die Verjährung unterbrochen. Wann die Vernehmung oder Mitteilung dann tatsächlich stattfand, ist wieder eine ganz andere Sache. Aber wie schon gesagt, ich würde mir da auch nicht so einen riesen Kopf drum machen.

Das Strafmaß war wie gesagt eine grobe Schätzung. Letztendlich kommt es darauf an was genau angeklagt und was verurteilt wird. Eine Geldstrafe unterhalb von 90 Tagessätzen ist sicherlich auch nicht unmöglich. Ein entscheidendes Kriterium sind halt auch Vorstrafen.

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#8
 Von 
vanAndern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Streetworker

tut mir leid wenn ich etwas nerve aber es lässt mir halt keine Ruhe. Naja da ich Betroffener bin ist das mit dem keinen Kopf machen auch eher abwegig.

Also die Unterbrechung der Verjährung tritt ein wen mindestens

Zitat (von !!Streetworker!! ):
die Anordnung der Mitteilung an den Beschuldigten, dass ein ein Strafverfahren eingeleitet wurde".
erfolgt ist.

Auch wenn ich jetzt etwas abschweife bitte ich trotzdem und konstruktive Hilfestellung.

Heißt es gibt gar keine Frist wann dann, nach der Anordnung wirklich eine solche Mitteilung erfolgen muss ?

Heißt also, ich wurde am 08.10.2012 durch Betrug um eine größere Geldsumme erleichtert. Das Zeige ich aus verschiedensten Gründen aber erst am 09.10.2016 an, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten ist und ich erst dann beweisen konnte wer der Täter ist. Die Staatsanwaltschaft ermittelt und gibt am 20.11.2016 eine Anordnung zur Vernehmung heraus. Dann könnte es passieren, dass der Täter, der sich schon in Sicherheit wiegte am 08.10.2017 eine Vorladung erhält zu einer Straftat, die er schon 2012 begangen hat?

Oh man das ist mir echt zu kompliziert. Dachte es gibt irgendwelche Fristen, dass eine Vernehmung oder Vorladung oder auch eine Hausdurchsuchung innerhalb von weiß ich nicht 4-6 Monaten zu erfolgen hat.

Würde für meine laienhafte Rechtsauffassung bedeuten, dass es zwar grundsätzlich eine Verjährung nach 5 Jahren gibt aber man eigentlich immer von 10 Jahren ausgeht, da seit Jahren irgendwo eine Anordnung schlummern kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Heißt es gibt gar keine Frist wann dann, nach der Anordnung wirklich eine solche Mitteilung erfolgen muss ?


Nein, solange das noch innerhalb der dann durch die Unterbrechung neu begonnenen Verjährungsfrist liegt (also 5 Jahre ab Unterbrechung, gedeckelt auf max. das Doppelte der ursprünglichen Frist) . Das wären in dem Fall hier dann max. 10 Jahre ab Tatzeitpunkt.

Zitat:
Heißt also, ich wurde am 08.10.2012 durch Betrug um eine größere Geldsumme erleichtert. Das Zeige ich aus verschiedensten Gründen aber erst am 09.10.2016 an, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten ist und ich erst dann beweisen konnte wer der Täter ist. Die Staatsanwaltschaft ermittelt und gibt am 20.11.2016 eine Anordnung zur Vernehmung heraus. Dann könnte es passieren, dass der Täter, der sich schon in Sicherheit wiegte am 08.10.2017 eine Vorladung erhält zu einer Straftat, die er schon 2012 begangen hat?


Ja.

Zitat:
Oh man das ist mir echt zu kompliziert. Dachte es gibt irgendwelche Fristen, dass eine Vernehmung oder Vorladung oder auch eine Hausdurchsuchung innerhalb von weiß ich nicht 4-6 Monaten zu erfolgen hat.


Eine Vernehmung (bzw. das "Angebot") muss vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfolgen. Da ein Ermittlungsverfahren 2 Wochen, aber auch 5 Jahre dauern kann, kann es da keine feste Frist geben. Es gibt auch keine Frist für "zwischen Anordnung und tatsächlicher Vernehmung"

Bei einer Hausdurchsuchung verliert eine Durchsuchungsanordnung nach 6 Monaten ihre Gültigkeit. Das bedeutet aber nicht, dass nicht mehr durchsucht werden darf. Es braucht nur eine neue Anordnung. Hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Durchsuchungsanordnung [also § 78c(1)4 StGB ] reicht aber -wie der Name schon sagt- die bloße Anordnung. Wann, oder ob überhaupt, real durchsucht wird, ist für die Verjährungsunterbrechung völlig egal.

Zitat:
Würde für meine laienhafte Rechtsauffassung bedeuten, dass es zwar grundsätzlich eine Verjährung nach 5 Jahren gibt aber man eigentlich immer von 10 Jahren ausgeht, da seit Jahren irgendwo eine Anordnung schlummern kann.


Theoretisch, ja ... 10 Jahre wären es, wenn am letztmöglichen Tag (oder mehrfach) unterbrochen wird. Wird nur 1mal und das nach z.B. 2 Jahren unterbrochen, kommt man auf insg. 7 Jahre (die 2 vergangenen plus die neuen 5).

Praktisch ... entfleuchen der Justiz regelmäßig selbst weit schwerwiegendere Straftaten als Urkundenfälschung ... durch Überlastung oder Unachtsamkeit oder was auch immer in die Verjährung.

Darum: Niemand wird einen Referendar abstellen (oder hat das getan) der mit Argusaugen überwachen soll, dass ja eine kleine Urkundenfälschung nicht verjährt. Zum Zeitpunkt der Anklage wird geprüft (spätestens durch das Gericht, das die Anklage zulassen soll) ob ein Verfahrenshindernis besteht (Verjährung wäre eines). Ist das der Fall, wird halt nicht eröffnet. Da wachsen niemandem graue Haare wegen, keinem Richter und auch keinem Staatsanwalt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.10.2018 14:14

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vanAndern
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber eigentlich kann man doch im normalen Fall davon ausgehen, dass wenn ich jemanden wegen einer Straftat Anzeige, es im Normalfall 1 oder 2 Jahre dauert, bis derjenige, den ich angezeigt habe davon erfährt bzw. zu einer Vernehmung etc. vorgeladen wird.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Aber eigentlich kann man doch im normalen Fall davon ausgehen, dass wenn ich jemanden wegen einer Straftat Anzeige, es im Normalfall 1 oder 2 Jahre dauert, bis derjenige, den ich angezeigt habe davon erfährt bzw. zu einer Vernehmung etc. vorgeladen wird.


Ich gehe mal davon aus, dass das "im Normalfall nicht 1 oder 2 Jahre dauert" heißen soll.

Ja, im Normalfall -wenn ich z.B. eine Körperverletzung bei der Polizei anzeige- dauert es auch nicht so lange. Nicht mal ansatzweise. In komplexeren Verfahren an denen auch noch mehrere Behörden beteiligt sind, kann es aber auch mal anders sein.

Möglichweise wurde das Verfahren auch längst wieder eingestellt. Entweder weil schon Verjährung eingetreten war und die StA das direkt erkannt hat oder weil der Tatverdacht nicht so weit erhärtet werden konnte, dass es für eine Anklageerhebung reicht.

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