Hallo,
ein Täter begeht im Vollrausch eine Straftat. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellt beim Täter eine behandlungsbedürftige Abhängigkeitserkrankung fest, er stellt auch eine Schuldunfähigkeit zu Tatzeitpunkt fest.
Somit greift doch § 20
Strafgesetzbuch. Jetzt gibt es ja auch noch den § 323a. Steht dieser § nicht im Wiederspruch dann zu § 20
Strafgesetzbuch?
StGB § 20 und StGB 323a
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein, er steht nicht im Widerspruch, sondern er schließt die Lücke, dass jemand sich berauscht und deshalb straffrei ausgeht. Deshalb ist ein Berauschen (fahrlässig oder vorsätzlich) unter Strafe gestellt, wenn die Person unter dem Einfluss der Rauschmittel auch eine Straftat begeht.
Im Endeffekt musst du es einfach so sehen, dass der § 20 StGB nicht Anwendung finden soll, wenn jemand sich selbst (mehr oder weniger absichtlich) in diesen Zustand versetzt. Das ist der Grundgedanke hinter dem § 323a StGB. Bestraft werden soll nicht das Verhalten bei der Rauschtat sondern die bewusste Herbeiführung des Rauschzustandes.
-- Editiert von Dirrly am 28.02.2020 20:40
@Ralph1962
Rein vorsorglich, da Sie bereits wieder anfangen mehrere Threads zu eröffnen, bei Nachfragen zum selben Grundthema, wofür Sie bereits temporär gesperrt wurden aufgrund hartnäckiger Fortführung trotz mehrfacher Hinweise:
Ich betrachte das hier jetzt aufgrund des Hinzutretens des § 323a StGB als ein "neues Thema" und lasse es offen. Bei Nachfragen dazu geht es hier in diesem thread weiter (mittels Antwortfunktion). Fangen Sie wieder an für jede Nachfrage einen neuen thread zu eröffnen, erfolgt die nächste Sperre kurz und bündig. Und die dauert dann definitiv länger als die letzte (1 Woche).
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