StGB § 20 und StGB 323a

28. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ralph1962
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)
StGB § 20 und StGB 323a

Hallo,

ein Täter begeht im Vollrausch eine Straftat. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellt beim Täter eine behandlungsbedürftige Abhängigkeitserkrankung fest, er stellt auch eine Schuldunfähigkeit zu Tatzeitpunkt fest.
Somit greift doch § 20 Strafgesetzbuch. Jetzt gibt es ja auch noch den § 323a. Steht dieser § nicht im Wiederspruch dann zu § 20 Strafgesetzbuch?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Nein, er steht nicht im Widerspruch, sondern er schließt die Lücke, dass jemand sich berauscht und deshalb straffrei ausgeht. Deshalb ist ein Berauschen (fahrlässig oder vorsätzlich) unter Strafe gestellt, wenn die Person unter dem Einfluss der Rauschmittel auch eine Straftat begeht.

Im Endeffekt musst du es einfach so sehen, dass der § 20 StGB nicht Anwendung finden soll, wenn jemand sich selbst (mehr oder weniger absichtlich) in diesen Zustand versetzt. Das ist der Grundgedanke hinter dem § 323a StGB. Bestraft werden soll nicht das Verhalten bei der Rauschtat sondern die bewusste Herbeiführung des Rauschzustandes.

-- Editiert von Dirrly am 28.02.2020 20:40

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

@Ralph1962

Rein vorsorglich, da Sie bereits wieder anfangen mehrere Threads zu eröffnen, bei Nachfragen zum selben Grundthema, wofür Sie bereits temporär gesperrt wurden aufgrund hartnäckiger Fortführung trotz mehrfacher Hinweise:

Ich betrachte das hier jetzt aufgrund des Hinzutretens des § 323a StGB als ein "neues Thema" und lasse es offen. Bei Nachfragen dazu geht es hier in diesem thread weiter (mittels Antwortfunktion). Fangen Sie wieder an für jede Nachfrage einen neuen thread zu eröffnen, erfolgt die nächste Sperre kurz und bündig. Und die dauert dann definitiv länger als die letzte (1 Woche).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.865 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen