Hallo,
ich habe eine kurze Frage. Mein Interesse an Strafermittlungen stieg rasant an, nachdem ich folgende Lektüre im Internet gefunden und innerhalb zwei Tagen durchgelesen hatte: Tipps zur Strafprozessordnung vom Dr. Sommer.
Na gut... nun hat die Lektüre einen Fragenkatalog aufgeworfen.
Wenn ich richtig verstanden habe, kann ein Beschuldigter Kontakt mit einem Strafverteidiger aufnehmen und mit ihm die Sache durchgehen: D.h. die beiden telefonieren und/oder treffen sich und besprechen eine sinnvolle Strategie.
Wie sieht es mit dem Opfer aus?
Kann das Opfer einer Straftat Kontakt mit dem Staatsanwalt aufnehmen und mit ihm die Sache durchgehen? Oder sehen sich die beiden erst beim Strafprozess?
Ist diese "Asymmetrie" nicht nachteilig für das Opfer? Warum sollte das Opfer keine Strategie mit dem Staatsanwalt erarbeiten können/dürfen, genauso, wie der Beschuldigter es mit seinem Verteidiger tut?
Danke
-- Editiert von Mizard am 20.08.2020 20:04
Staatsanwalt <-> Opfer
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Weil der Strafprozess nicht Opfer vs. Täter ist, sondern Staat vs. Täter.
Und da muss das Opfer keine Strategien erarbeiten, es ist schlicht Zeuge in dem Verfahren.
Der Staatsanwalt ist nicht Vertreter des Opfers sondern Vertreter des Staates.
Das Opfer kann als Nebenkläger am Prozess teilnehmen (wenn es zugelassen wird durch das Gericht) und sich dann anwaltlich vertreten lassen und mit diesem eine "Strategie" erarbeiten.
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Das macht Dr. Sommer jetzt? Zu meiner Zeit ging es mehr um unförmige Genitalien und Herpes...
ZitatZu meiner Zeit ging es mehr um unförmige Genitalien und Herpes... :
Das ist sein Hobby ...
Danke hiphappy und Ballivus.
Wie kann das Opfer in das Verfahren/Prozess einwirken denn?
Ich meine... was soll die Staatsanwaltschaft wissen, wie, was und wann passiert ist, wenn sie mit dem Opfer nicht ausführlich mit dem Geschehen auseinandergesetzt hat?
Eine Anzeige bei der Polizei durchzulesen ist es nicht zu wenig?
-- Editiert von Mizard am 21.08.2020 12:47
-- Editiert von Mizard am 21.08.2020 12:48
In der Regel wird der Zeuge von der Polizei oder aber dem Staatsanwalt vernommen. Auf Antrag auch vom Ermittlungsrichter (Ausnahme). Dann kann der Staatsanwalt entscheiden, ob der Anfangsverdacht sich zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet hat und weiß, was er zu tun hat. Irgendwie hat der Fragesteller wohl zu viele Gerichts-Soaps im TV gesehen. So laufen Gerichtsverfahren nun mal ganz und gar nicht. Und - es ist nicht Aufgabe des Staatsanwaltes einen möglichen Täter zu überführen, koste es was es wolle und rumzutrixen. Es ist seine Aufgabe, den ermittelten Sachverhalt zu bewerten. Abgesehen davon ist zumindest beim Amtsgericht in den seltensten Fällen der ermittelnde Staatsanwalt auch Sitzungsvertreter. Da kann sich der zuständige Staatsanwalt so viele "Strategien" ausdenken wie er will, ist wurscht. Weil ein Kollege ohne Aktenkenntnis den Termin wahrnimmt.
wirdwerden
ZitatIrgendwie hat der Fragesteller wohl zu viele Gerichts-Soaps im TV gesehen. So laufen Gerichtsverfahren nun mal ganz und gar nicht. Und - es ist nicht Aufgabe des Staatsanwaltes einen möglichen Täter zu überführen, koste es was es wolle und rumzutrixen. :
wirdwerden
Seit über 20 Jahren habe ich keinen Fernseher. Ins Kino gehe ich grundsätzlich nicht.
Dennoch habe ich kein Problem zuzugeben, dass ich in Sache Recht wirklich ahnungslos bin. Deswegen frage ich hier in diesem Forum. Und ich finde es cool, wenn man kurze und knappe, dennoch klare, Antworten, wie du, liefert.
ich habe dann eine letzte Frage noch: Hat der Nebenkläger Einwirkung auf den Prozess, oder sitz er/sie einfach da, und die Fragen werden von einem Rechtsanwalt gestellt?
Anders gefragt: wie sinnvoll ist, als Nebenkläger teilzunehmen?
Danke!
Aus rein rechtlicher Sicht macht es erfahrungsgemäß keinen Unterschied, ob ein Nebenkläger vorhanden ist oder nicht.
Die Teilnahme als Nebenkläger kann dem Opfer jedoch helfen die Tat aufzuarbeiten und mit das Geschehene zu verarbeiten.
Gibt aber auch bestimmt Einzelfälle in denen eine Nebenklage zu einer härteren Verurteilung geführt hat.
Es gibt ja nur bestimmte Straftatbestände, bei denen die Nebenklage zulässig ist. Juristisch gesehen bedarf es der Nebenklage als Institution nicht. Aber, es kann dem Opfer helfen, die Tat zu verkraften. Und vielleicht auch ein mildes Urteil zu verstehen, weil der Nebenkläger eben beim ganzen Verfahren dabei ist, und nicht nur einen Teil mitverfolgt, wie es beim "normalen" Zeugen ist. Der Nebenkläger ist Prozessbeteiligter, er kann Anträge stellen, er plädiert nach dem Staatsanwalt, er kann Zeugen befragen. Aber, letztlich ist von entscheidender Bedeutung die Hilfe zur Verarbeitung des Geschehens. Das Wissen um viele Details, was ja ansonsten nicht da sein muss. Es gibt natürlich auch Opfer, denen gerade das nicht hilft. Sondern ein nochmaliges Durchleben der Tat als unerträglich empfinden. Die sollten sich das dann wirklich ersparen. Ist halt eine Einzelfallentscheidung.
wirdwerden
ZitatHat der Nebenkläger Einwirkung auf den Prozess, oder sitz er/sie einfach da, und die Fragen werden von einem Rechtsanwalt gestellt? :
Idealerwiese macht das ein Rechtsanwalt, der dann Rückfragen beim Nebenkläger hält.
ZitatAnders gefragt: wie sinnvoll ist, als Nebenkläger teilzunehmen? :
Das kommt auf den Einzelfall an.
Ich muss zugestehen, dass ich etwa schokiert bin. Ganz anderes als das, was meine Vorstellung von Strafrecht und Strafprozess war. Eigentlich hatte das oben verlinkte Buch mir die Augen aufgemacht. Allerdings ist eure Erfahrung und Know-How in Sache Strafprozess aussagekräftiger als das Buch.
Um sicher zu gehen, dass ich richtig verstanden habe: als Nebenkläger (Nebenkläger ist das Opfer selber) an einem Prozess teilzunehmen bringt juristisch gesehen überhaupt nichts. Anders ausgedrückt: Das Opfer als Nebenkläger kann/darf nicht durch den Staatsanwalt den Täter überführen. Ist es so?
Wieso schockiert? Versteh ich nicht so ganz. Die Nebenklage greift in den meisten Fällen doch gar nicht. Und ich hatte doch geschrieben, dass der Nebenkläger bzw. sein Anwalt Anträge stellen kann, Zeugen befragen, plädieren kann.
Meist ist in der mündlichen Verhandlung doch gar nichts mehr zu überführen. Es besteht ja mindestens schon ein hinreichender Tatverdacht.
Mein Tipp: setz Dich mal einen halben Tag in eine Sitzung beim Strafrichter oder Schöffengericht als Zuschauer. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich, dann siehst Du, wie es wirklich abläuft. Ist besser als jede Theorie.
wirdwerden
Zitat:
Mein Tipp: setz Dich mal einen halben Tag in eine Sitzung beim Strafrichter oder Schöffengericht als Zuschauer. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich, dann siehst Du, wie es wirklich abläuft. Ist besser als jede Theorie.
wirdwerden
Und das ist genau das, wonach in den ganzen Tag nachgedacht hatte!!!
Danke für den Tipp! Ich werde es nächste Woche tun.
Schokiert bin ich aus dem Grund, dass ich eine ungerechte asymmetrie zwischen Opfer und Täter sehe. Dem Täter stehen unendliche Eingriffsmöglichkeiten in den Prozess zur Verfügung. Das Opfer kann höchsten nur als Zeuge mitwirken, dennoch ist das Ganze in den Händen eines Staatsanwaltes, den das Opfer erst beim Verhandlungstermin zum ersten mal sieht. Ich frage mich ehrlich, welcher Reiz hat der Staatsanwalt, dem Täter vom Richter zu einer Strafe verurteilen zu lassen?
Aber wie Du es gesagt hast, es ist vielleicht 100 male besser, wenn ich mich demnächst hinsetze und das Ganze live verfolge. Da erübrigen sich bestimmt viele Fragen.
Beim Gericht darf den Saal einfach so betreten, oder werde ich von den Security-Leuten gefragt, warum ich die Verhandlung verfolgen will?
-- Editiert von Mizard am 22.08.2020 18:27
Geh einfach mal davon aus, dass Staatsanwälte Profis sind. Man muss nicht jeden Fall kennen, man hat die Anklageschrift, die ja für sich schon sehr aussagefähig ist.
Und ein Staatsanwalt in einem allgemeinen Dezernat hat pro Jahr etwa 170-200 neue Verfahren. Davon wird er etwa die Hälfte zur Anklage bringen. Die klagt er bei den verschiedensten Gerichten an. Der Richter terminiert dann natürlich auf den Sitzungstag Anklagen von verschiedenen Staatsanwälten. Es ist also technisch schon unmöglich, an allen Verfahren teilzunehmen, in denen man die Anklageschrift verfasst hat. Wenn es dem Staatsanwalt sinnvoll erscheint, kann er bei der Planungsstelle einen Sitzungsvorbehalt eintragen lassen.
Bitte ruf vorher bei Deinem Gericht an, frag nach, welche Voraussetzungen in Corona Zeiten gelten. Und wann eben eine Sitzung des Amtsgericht in welchem Raum stattfindet. Nee, da sind keine Bodygards, allerdings wirst Du möglicherweise am Eingang des Gerichts durchsucht und musst Dich ausweisen.
wirdwerden
ZitatUm sicher zu gehen, dass ich richtig verstanden habe: als Nebenkläger (Nebenkläger ist das Opfer selber) an einem Prozess teilzunehmen bringt juristisch gesehen überhaupt nichts. :
Falsch. Das wird in jedem Einzelfall entscheiden.
Es gibt eigentlich 3 Konstellationen:
1.
Es wäre sinnvoll aber das Opfer kann nicht teilnehmen aus psychischen und / oder physischen Gründen
2.
Es wäre nicht sinnvoll aber das Opfer will teilnehmen aus psychischen Gründen
3.
Es wäre sinnvoll und das Opfer will teilnehmen
ZitatAnders ausgedrückt: Das Opfer als Nebenkläger kann/darf nicht durch den Staatsanwalt den Täter überführen. :
Es darf durchaus, ob es das kann ist eine andere Sache.
Hallo zusammen,
ich habe euren Rat befolgt und habe bereits einige Male an verschiedenen Gerichtsverhandlungen (Strafsache) als Zuschauer teilgenommen.
Es hat mir wirklich "gut" getan. Sobald man die Gerichtssaale betritt und einen Prozess vom Anfang bis Ende verfolgt, dann bekommt man einen ganz anderen Eindruck und tritt in eine ganz andere Welt. Plötzlich ist der Blickwinkel nicht mehr derselbe. Es relativitiert sich einiges...
Naja: ich wollte hier kurz einige Sachen, die mich beeindrückt haben, wiedergeben:
1) Die Staatsanwälte (inenn) waren bis jetzt immer sehr junge Leute (Ende 20er, Anfang 30er schätze ich mal).
Ganz im Gegenteil waren die Strafverteidiger ziemlich "reif" Also Ende 50, über 60.
Das hat mich ein bisschen gewundert und zuerst dachte ich mir, dass die jüngeren Staatsvertreter gegenüber den alten Fuchsen (Strafverteidigern) so oder so untergehen werden. Das war aber nicht wirklich der Fall. Es spricht wirklich vieles dafür, dass die Sitzungsvertreter waren und nicht diejenigen, die die Anklage formuliert haben. Zumindesten hatte ich diesen Eindruck.
2) Der Richter urteilt direkt nach der Verhandlung. Ich dachte mir, er nimmt sich 20'/30' Zeit, um in aller Ruhe das Ganze durchzugehen und ein zweifelsfreies Urteil zu formulieren.
Nein... er/sie fragt den Angeklagten, ob er/sie was dazu sagen hat und dann geht der Richter los mit dem Urteil. Das finde echt krass.
3) Der Nebenkläger(in) hat einen enormen Einfluss auf das Strafverfahren.
Eine Sache ist richtig: Er oder sie kann das Urteil besser verkräften, weil das Spiel vor seinen eigenen Augen abspielt
Aber wenn man nicht einfach "dahin geht" sondern einige Beweise im Vorfeld sammelt und sich auf die potentiellen möglichen Fragen seitens Verteidiger vorbereitet und seine Körpersprache auch pflegt, kann - aus meiner Sicht - wirklich energisch in den Prozess mitwirken.
Es macht einen großen Unterschied, wie man das Erlebte vorm Gericht wiedergibt. Einige waren glaubhaft andere weniger. Ich fragte mich warum und nun, glaube ich, weiss ich wieso.
Also Leute: Es war eine sehr lehrreiche Erfahrung und ich kann sie jedem Empfehlen. Jedem, der seine Position als Nebenkläger verstärken will und sein Schicksal nicht einem Rechstanwalt überlassen will.
Es war auch unglaublich festzustellen, wie die Leute (Angeklagten) zu spät kamen oder gar nicht erschienen. Am Telefon meinte einer "Ich habe den Termin bei Ihnen vergessen"...
Dass einer so was vergisst, kann ich nicht tolerieren.
-- Editiert von Mizard am 01.09.2020 13:10
Zitat:
Schokiert bin ich aus dem Grund, dass ich eine ungerechte asymmetrie zwischen Opfer und Täter sehe.
In einem Strafprozess gibt es weder ein Opfer noch einen Täter.
In einem Strafprozess gibt es ein mutmaßliches Opfer, das ggf. als Zeuge gehört wird, und einen Angeklagten, der bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.
Vorher gibt es ein Ermittlungsverfahren, in dem es einen zureichenden Tatverdacht gegen einen mutmaßlichen Täter geben muß, damit dieser zum Beschuldigten werden kann.
Ist die Sache dann von der Staatsanwaltschaft (die ist immer die "Herrin des Ermittlungsverfahrens") mit Hilfe der von ihr beauftragten Polizei ausermittelt, dann reicht die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein.
Das Gericht prüft diese Anklageschrift, und nur wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht, lässt das Gericht die Anklage zu, und dann gibt es einen Strafprozess.
Das ist auch der Grund, warum es anders als in der Gerichts-Dokusoap oder dem TV-Krimi relativ selten Freisprüche vor Gericht gibt. Ist nämlich die Beweislage gegen den Beschuldigten so dünn, das es gut auch einen Freispruch geben kann, dann darf die Anklage gar nicht erst zugelassen werden, und dann reicht die Staatsanwaltschaft sie auch gar nicht erst ein, weil die sich die Blöße nicht geben wollen, daß die Anklageschrift abgelehnt wird.
Zitat:Dem Täter stehen unendliche Eingriffsmöglichkeiten in den Prozess zur Verfügung.
Einen "Täter" gibt es zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht. Es gibt, siehe oben, nur einen Angeklagten. Der gilt bis zur Verurteilung als unschuldig.
Würde man es anders handhaben, könnte man sich ja auch den ganzen Aufwand eines Gerichtsprozesses sparen...
Zitat:Das Opfer kann höchsten nur als Zeuge mitwirken
Oder u.U. als Nebenkläger.
Zitat:dennoch ist das Ganze in den Händen eines Staatsanwaltes, den das Opfer erst beim Verhandlungstermin zum ersten mal sieht.
Mal ganz ehrlich: wozu will denn das mutmaßliche Opfer einer Straftat den Staatsanwalt vor dem Prozess sehen? Das Opfer wird meistens von der Polizei vernommen, oder auch von einem Staatsanwalt. Je schwerer der Tatvorwurf, desto wahrscheinlicher ist es, daß die Vernehmung von einem Staatsanwalt gemacht wird.
Zitat:Ich frage mich ehrlich, welcher Reiz hat der Staatsanwalt, dem Täter vom Richter zu einer Strafe verurteilen zu lassen?
Der hat hoffentlich gar keinen "Reiz", sondern nimmt seine amtliche Pflicht war, Straftaten aufzuklären und anzuklagen.
Zitat:Beim Gericht darf den Saal einfach so betreten
Sofern die Verhandlung öffentlich ist: ja.
Grundsätzlich sind alle Gerichtsverhandlungen immer öffentlich, mit wenigen Ausnahmen:
- Verfahren nach Jugendstrafrecht, da ist die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, sie wird wg. besonderem öffentlichen Interesses zugelassen
- Ehescheidungsverfahren vor dem Zivilgericht
- Verfahren, bei denen die Öffentlichkeit teilweise ausgeschlossen wird, weil z.B. Geheimhaltungsinteressen (sowohl vom Staat als auch z.B. Geschäftsgeheimnisse) verletzt würden, oder besondere Privatgeheimnisse aus dem "persönlichen Lebensbereich" von Täter oder Zeugen zur Sprache kommen
Das sind die wesentlichen Fälle, kann sein, daß ich jetzt ein paar Besonderheiten nicht auf dem Schirm habe. Der Knackpunkt ist, daß die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ein Muss ist, und ein unzulässiger Ausschluss der Öffentlichkeit ein "absoluter Revisionsgrund" ist, d.h. wird die Öffentlichkeit unzulässig ausgeschlossen, kann man das Verfahren in die Tonne treten, wenn dann Revision eingelegt wird. Und es muss komplett neu verhandelt werden.
Zitat:oder werde ich von den Security-Leuten gefragt, warum ich die Verhandlung verfolgen will?
Nein. Die "Security-Leute" sind übrigens Justizwachtmeister, d.h. Beamte der Justizverwaltung...
Verfahren nach Jugendstrafrecht, da ist die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, sie wird wg. besonderem öffentlichen Interesses zugelassen Nur wenn der Angeklagte minderjährig ist - Jugendgerichte verhandeln aber auch vielfach Straftaten von Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre).
Ehescheidungsverfahren vor dem Zivilgericht Dieses Gericht heißt "Familiengericht" und da finden alle Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, also neben Scheidungen auch alles, was mit dem Sorge- und Umgangsrecht zusammenhängt.
-- Editiert von muemmel am 01.09.2020 17:27
-- Editiert von muemmel am 01.09.2020 17:27
ZitatIn einem Strafprozess gibt es weder ein Opfer noch einen Täter. :
In einem Strafprozess gibt es ein mutmaßliches Opfer, das ggf. als Zeuge gehört wird, und einen Angeklagten, der bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.
Vorher gibt es ein Ermittlungsverfahren, in dem es einen zureichenden Tatverdacht gegen einen mutmaßlichen Täter geben muß, damit dieser zum Beschuldigten werden kann.
Ersetze "Beschuldigten" durch "Angeklagten" (bzw. chronologisch noch davor "Angeschuldigten"), dann stimmt das so . "Beschuldigter" ist man bereits, wenn ein Anfangsverdacht besteht, aufgrund dessen das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
ZitatGrundsätzlich sind alle Gerichtsverhandlungen immer öffentlich, mit wenigen Ausnahmen: :
- Verfahren nach Jugendstrafrecht, da ist die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, sie wird wg. besonderem öffentlichen Interesses zugelassen
Nein, öffentliches Interesse ist diesbezüglich kein Kriterium. Die Öffentlichkeit/Nicht-Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren regelt der von mümmel schon genannte § 48 JGG.
In Jugendschutzverfahren kann/soll/muss die Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. En detail siehe § 171b GVG.
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