Staatsanwaltschaft reagiert nicht auf Anfrage.

14. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)
Staatsanwaltschaft reagiert nicht auf Anfrage.

Ich habe erfahren, dass eine Staatsanwaltschaft gegen mich ermittelt. Ich gehöre zu einem Kreis von Beschuldigten, gegen die wegen des Verdachts von Verrat von Betriebs- und Geschäftsgehimnissen ermittelt wird.

Das Aktenzeichen beginnt mit „UJS", eventuell jetzt mit „JS".

Nun habe ich die Staatsanwaltschaft angeschrieben und gebeten mir mitzuteilen, ob das stimmt und worum es hierbei geht.

Die Staatsanwaltschaft antwortet aber nicht, ignoriert meine Schreiben.
Was kann ich machen? Muss ich unbedingt einen Rechtsanwalt hierfür beauftragen oder ist es vielleicht sinnvoll, meine Schreiben über den Landesjustizminister (mit Hinweis auf das Ignorieren meiner Anfrage) der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen?

Danke!!


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15 Antworten
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#1
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12315.11.2010 09:35:37
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Hm, aber wo ich doch jetzt von dem Ermittlungsverfahren weiß, ist es doch nicht mehr geheeim.

Und da es kein "U" mehr im AZ jat, dürfte doch jetzt konkret gegen jemanden vorgegangenw erden. Ich bin es definitiv nicht.

Es war auch absurd gegen mich zu ermitteln, da ich noch nie in dem Unternehemn tätig war und auch neimanden kenne, edr dort arbeitet!?

Was kann ich denn jetzt machen udn zu erfahren worum es geht/ ging und wie der Sachstand ist?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
dürfte doch jetzt konkret gegen jemanden vorgegangenw erden. Ich bin es definitiv nicht.


Wenn nicht gegen Sie ermittelt wird, dann werden Sie erst recht keine Auskunft bekommen. Wieso sollte ein Außenstehender, der mit der Sache nichts zu tun hat, Auskunft erhalten?

quote:
Es war auch absurd gegen mich zu ermitteln, da ich noch nie in dem Unternehemn tätig war und auch neimanden kenne, edr dort arbeitet!?


aha, jetzt wurde also doch gegen Sie ermittelt.... Bitte entschuldigen Sie, aber mit diesem Kauderwelch kann keiner was anfangen.

Wenn Sie wissen, dass es bis vor kurzem ein UJs Ajtenzeichen gab (woher eigentlich?) wie kommen Sie dann darauf, dass ausgerechnet gegen Sie ermittelt wurde ? :???:



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Kurz gesagt:

Ich wurde von jemanden angezeigt. Er hatte eine Ausasge zusammen getürkt. Es gab ein Ermittlungsverfahren, dass wurde natürlich eingestellt. Entschädigt wurde ich auch.

Dann hatte ich später bei der Polizei nachgefragt, was man aus diesem Verfahren über mich an Daten egspeichert hat.

Antwort nichts. Aber es gibt noch eine weiteres/ neues Ermittlungsverfahren, mit dem Zeichen UJsxxx. Bei Anruf bei der Staatsanwaltschaft sagte man mir, aus dem UJs sein nun ein Js geworden.

Jetzt möchte ich genaueres wissen und habe eben bei der StA schriftlich nachgefragt, aber keine Antwort erhalten.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Es geht hier ja nicht um Akteneinsicht, sondern um die Frage des "Ob".

Vielleicht bietet das "Informationsfreiheitsgesetz" einen Ansatz. Gibt es allerdings (noch) nicht in allen BL, hier z.B. NRW.

Daneben könnte man überlegen, ob § 25 Abs. 1 LVwVfG ("... soweit erforderlich ...") herangezogen werden kann.

Die StA wird sich natürlich mit Händen und Füssen wehren, Verdunkelungsgefahr etc. pp.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.11.2010 09:35:37
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Der Beschuldigte ist vor Abschluß(!!) der Ermittlungen zu hören, es sei denn das Verfahren führt zur Einstellung (dann auch dann nicht)

Ein RA "muß" erst Akteneinsicht bekommen, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, wenn ansonsten der Untersuchungszweck gefährdet ist. § 147 II StPO

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der Beschuldigte ist vor Abschluß(!!) der Ermittlungen zu hören, es sei denn das Verfahren führt zur Einstellung (dann auch dann nicht)


Das ist mir auch klar. Aber wenn man sich das IFG (exempl. NRW) mal anschaut besteht ein glasklarer, gebührenpflichtiger Auskunftsanspruch.

Allerdings dann nicht, "... soweit und solange die Auskunft die ...
: Tätigkeit von ... Staatsanwaltschaften oder Vollzugsbehörden
beeinträchtigen würde. ..."

Davon wird man ja kaum sprechen können, TE schwant ja bereits etwas. Er will ja nur wissen ob und weswegen gegen ihn ein Verfahren läuft.

Daß die StA das Ersuchen ablehnen oder schlicht ignorieren wird ist auch klar. Wenn man dagegen vorgeht, wird es allerdings schwierig juristisch sauber die Untätigkeit/Ablehnung zu begründen.

Das IFG geht sehr weit. Vielleicht zu weit. Es ist aber im Bund und in vielen BL Gesetz.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Und was würdet Ihr jetzt an meiner Stelle als nächstes machen?

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Gute Frage.

Wenn tatsächlich ein verfahren läuft, wirst du davon ohnehin bald erfahren.

In jedem Fall bevor ein förmliches Verfahren nach IFG zu irgendeinem Ergebnis führen würde.

Vernünftig gesehen: Einfach abwarten. § 160 Abs. 2 StPO "Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln ...". Manche StA scheinen diese Bestimmung zwar nicht zu kennen, es gibt sie aber.

Du könntest die höchstens ärgern, indem du einen formellen, auf das IFG gestützten Antrag stellst, wenn es das in deinem BL überhaupt gibt. Da die Anfrage auch wieder bei "deinem" StA landen würde, ist das unter "übergeordneten" Erwägungen nicht ratsam.

Was bringt es dir, wenn du amtlich Gewissheit hast, daß ein Verfahren läuft?

Ergebnis: Abwarten.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das IFG geht sehr weit <hr size=1 noshade>


Die StPO geht als spezielleres Gesetz vor.

Aus der verlinkten Broschüre.

quote:<hr size=1 noshade>Für bestimmte Bereiche gibt es spezielle
Rechtsvorschriften, die den Zugang zu amtlichen
Informationen regeln. Diese Vorschriften
haben grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsfreiheitsgesetz.

Die Behörden müssen deshalb
in jedem Einzelfall prüfen, nach welcher
Vorschrift über den Antrag entschieden wird.
Grundsätzlich haben Bundesgesetze beispielsweise
Vorrang vor Landesgesetzen wie dem
IFG NRW.
Im konkreten Fall ist aber zu prüfen,
ob die bundesgesetzliche Regelung abschließend
ist
oder möglicherweise eine ergänzende
Anwendung des IFG NRW zulässt. <hr size=1 noshade>


Und § 163a(1), sowie § 147(2) StPO sind dahingehend abschliessend genug.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und § 163a(1), sowie § 147(2) StPO sind dahingehend abschliessend genug. <hr size=1 noshade>


Soweit es um Akteneinsicht geht, hast du recht.

Hatten wir uns nicht schon mal über die Problematik de Js-Aktenzeichen unterhalten? Dabei geht es nicht um Akteneinsicht. Regelmässig will man ja bloß wissen: Gibt es ein Az., wenn ja was ist darunter vermerkt. Da die Löschfristen deutlich länger sind, als die nach dem BZRG, kann das eine wichtige Info sein.

Von der StPO und einem formellen Ermittlungsverfahren ist das unabhängig, m.E. keine Einschränkung.

Inwiefern eine übrigens gebührenpflichtige Auskunft die Arbeit der StA beeinträchtigen könnte, wüsste ich nicht. Datenschutz greift ebenfalls nicht, es geht ja um meine Daten.

Umgekehrt: Was spricht -bei verständiger Würdigung- dagegen Auskunft zu geben?? Mir fällt nichts ein.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Hatten wir uns nicht schon mal über die Problematik de Js-Aktenzeichen unterhalten? Dabei geht es nicht um Akteneinsicht. Regelmässig will man ja bloß wissen: Gibt es ein Az., wenn ja was ist darunter vermerkt. Da die Löschfristen deutlich länger sind, als die nach dem BZRG, kann das eine wichtige Info sein


Das (Infos über abgeschlossene Verfahren wg. Löschfristen) ist ja was völlig anderes. Dort geht (bzw. ging es ja bei unserer Unterhaltung) es ja -wie gesagt- um abgeschlossene Verfahren. Hier geht es um ein anhängiges, laufendes Ermittlungsverfahren.

quote:
Was spricht -bei verständiger Würdigung- dagegen Auskunft zu geben?? Mir fällt nichts ein.


Gefährdung des Ermittlungserfolgs durch Bekanntgabe der Ermittlungen gegen die konkrete Person X zum jetzigen Zeitpunkt.

Ob der in diesem konkreten Fall hier tatsächlich gegeben wäre, ist natürlich eine ganz andere Frage....

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Gefährdung des Ermittlungserfolgs durch Bekanntgabe der Ermittlungen gegen die konkrete Person X zum jetzigen Zeitpunkt.


Er rechnet doch schon damit, dass Ermittlungen laufen. Ob/wann die Hausdurchsuchung stattfindet muss man ihm natürlich nicht sagen.

Allgemein zur Problematik, ging hier immerhin bis zum OVG-Berlin:

Klaus, gib deine Termine raus

Mal sehen, vielleicht gibt es weitere Urteile, welche "... die neuen Rechte der Bürger Ernst .. nehmen und ... damit zu einem neuen Vertrauen zwischen Staat und Bürgern beitragen."

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