Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten Aufbewahrungsfrist

10. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Allen_247
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten Aufbewahrungsfrist

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage und wäre für jegliche Unterstützung sehr dankbar.
Angenommen es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person (zu dem Zeitpunkt Jugendlicher) eingeleitet und nach Jugendgesetzbuch aufgrund einer Schlichtung zwischen ihm und dem Kläger eingestellt (das ganze wäre vor acht Jahren passiert) worden:
Wie lange werden solche Ermittlungsakten, die nicht zum Amtsgericht gelangt sind, sondern nur bei der Staatsanwaltschaft waren, aufbewahrt?
Wenn Stand heute kein Eintrag im Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und dem Erziehungsregister vorhanden ist, könnte irgendeine Institution Details zu diesem in Erfahrung bringen?
Annahme: Name des Angeklagten, Sitz der Staatsanwaltschaft und Jahr der Ermittlung wäre bekannt, könnte diese Akte noch gefunden werden bzw gibt es diese Akte noch?
Für jegliche Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Mfg

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
annama123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 30x hilfreich)

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Allen_247
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, Danke schon mal - das habe ich auch gelesen. Heißt das, selbst wenn bekannt ist, dass es mal ein Ermittlungsverfahren gab, könnte keine Institution (weder die Staatsanwaltschaft selbst, noch der BND oder sonst wer) in irgendeiner Form Details zu diesem Vorfall erfahren? Und wenn ja, wäre das dann unzulässig, falls diese Information noch existieren sollte? Sorry für die vielen Folgefragen, ich bin nur etwas nervös deswegen

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Hier ist zu unterscheiden zwischen Aufbewahrungsfrist und Auskunftsverpflichtung.

Es gibt durchaus Akten, die länger aufbewahrt werden, dafür gibt es auf dem Aktendeckel zumindest in meinem Land extra die Möglichkeit, die Akte durch schlichtes Ankreuzen von der Vernichtung auszuschließen. Dann besteht auch keine Verpflichtung, die Akten nach einem bestimmten Datum zu vernichten. Viele Behörden tun das lediglich dann, wenn kein Platz mehr da ist. Und viele Akten sind ja auch noch in Fotokopien, als Zweitakten bei anderen Ämtern, z.B. im Jugendamt, im Familiengericht. Auch Originale geistern noch durch die Welt, etwa wenn es um NATO-Recht geht (das kann auch eine banale Körperverletzung sein), dort gibt es andere Aufbewahrungsfristen. Und, last but not least, die Aufbewahrungsfristen sind Ländersache, können also durchaus verschieden sein, von Bundesland zu Bundesland.

Ganz anders sieht es natürlich mit den Auskünften aus, die man erhält. Da haben wir die internen Regelungen, die Regelungen über Auskünfte (etwa aus der Datei des jeweiligen LKAs, die BZR-Auszüge u.s.w.).

wirdwerden

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#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Kurz und bündig: Ja die Akte könnte noch existieren. Ja, wenn man weiß wonach man suchen muss könnte man die auch finden.

Zitat (von Allen_247):
Wenn Stand heute kein Eintrag im Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und dem Erziehungsregister vorhanden ist, könnte irgendeine Institution Details zu diesem in Erfahrung bringen?
Es könnte durchaus sein dass der Vorgang noch bei der Polizei gespeichert ist (z.B. in INPOL). Zwar sollten Informationen bezüglich Jugendlicher mit einer Aussonderungsprüffrist von 5 Jahren versehen und dann ausgesondert (sprich gelöscht) werden, aber erstens kann das schon mal schief gehen, und zweitens gibt es Fälle wo nach Ablauf der Prüffrist eben nicht ausgesondert wird, beispielsweise wenn während der Frist weitere Informationen hinzugekommen sind.

Definitiv kann man das nur nach Anforderung einer Eigenauskunft bei der speichernden Stelle der Polizei (je nach Bundesland beispielsweise das LKA) wissen.

Wenn die polizeilichen Datenbanken, das BZR inklusive ER, das ZStVR sowie die nachrichtendienstlichen Datenbanken sauber sind sollte der historische Vorfall keine Konsequenzen mehr haben und im Dunkel Deiner Lebensgeschichte verschwinden.

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Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Allen_247
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Auch wenn die Register sauber sind, könnten die Akten noch irgendwo rumfliegen. Ich hatte mal eine 50 Jahre alte Jugendamtsakte auf dem Tisch, da war eben als integrierter Teil auch eine Strafakte aus der Zeit dabei.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Ja das ist so, aber wenn die Register sauber sind wird in aller Regel niemand gezielt auf die Suche nach alten Strafakten gehen. Die Vorgänge bei denen strafrechtliche Altlasten zum Blocker werden (z.B. Einstellung im ÖD, Verbeamtung, SÜ, ZUP) sind dann zumindest diesbezüglich problemlos.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Da stimme ich Dir zu, nur das war ja nicht die Frage. Und da kann ich nur sagen, wer gezielt sucht, der wird in der Regel sehr, sehr lange fündig werden.

wirdwerden

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