Stadt betrügt Käufer, Justiz unterstützt

21. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
adea
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Stadt betrügt Käufer, Justiz unterstützt

Wer weiß Rat?
Wir haben 1997 eine angeblich vollsanierte Eigentumswohnung von der Stadt gekauft. Nach einigen Jahren traten erhebliche Baumängel auf. Diese waren darauf zurückzuführen, dass mehrere vertraglich vereinbarte Sanierungsleistungen gar nicht erbracht wurden. Ich stellte daraufhin Anzeige wegen Betruges gegen die Stadt. Die Stadt hat aber damals die Wohnungen über einen "Strohmann" (vollmachtsloser Vertreter) verkauft.Die Staatsanwaltschaft hat jetzt gegen diesen Herrn ermittelt. Dieser sagt einfach er hat von dem Betrug nichts gewußt. Somit wäre ihm kein Vorsatz nachzuweisen und die Statsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren einfach ein. Außerdem wäre nach § 78 StgB die Sache verjährt. Ich bin aber der Meinung, dass hier § 78a gilt. "Die Verjährung beginnt erst , wenn ein zum Tatbestand gehörender Erfolg eintritt." Als Erfolg sehe ich hier die erst später auftretenden Schäden an.
Jetzt meine Frage:
Wer weiß wie § 78 a in der allgemeinen Rechtsprechung verwendet wird und kann mir Beispiele und Links nennen?
Bin für jeden Hinweis dankbar.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, werte Adea.

In Ihrem Fall kann der § 78a StGB m.M. nicht so ausgelegt werden, wie Sie meinen; denn das Auftreten des Schadens steht ja in keinem Zusammenhang mit dem "Taterfolg des Betrugs", der ja spätenstns dann eingetreten ist, als Sie den Kaufpreis für die ETW entrichtet hatten.

2 Beispiele für die Anwendung des § 78a:

a) Aus dem Steuerstrafrecht: Sie schaffen große Beträge Bargeld gesetzeswiderig ins Ausland um Steuern zu hinterziehen. Der Erfolg der Tat tritt jedoch erst bei der tatsächlichen Hinterziehung, also am Tag der Fälligkeit der Steuern ein.

Die gesetzeswiderige Ausfuhr des Geldes erfüllt evtl. auch (andere, zollrechtliche) Tatbestände die gesondert zu ermitteln wären. Aber Erfolg der St.Hinterz. = Tag der Fälligkeit.

b) Sie legen ein Feuer in Ihrem Haus mit der Absicht des Versicherungsbetrugs. Dabei ist die Brandstiftung ein Tatbestand für sich. Der Erfolg des Versicherungsbetrugs stellt sich am dem Tag ein, an dem die Versicherung Schadenersatz leistet. Vorher wäre nur der versuchte Vers.Betr. tatbestandlich gegeben.



Aber, von alledem mal abgesehen würde ich mich in so einer Situation unbedingt an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt wenden, da es ja wohl um sehr hohe Beträge geht. In einem Forum wie diesem können solche Frage niemals abschließend bewertet werden, da es -wie bei jedem juristischen Sachverhalt- insbesondere auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.





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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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