Stehen diese Tätigkeiten in dem Behördlichen Führungszeugnis drin?

23. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Sascha1984
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Stehen diese Tätigkeiten in dem Behördlichen Führungszeugnis drin?

Guten Tag zusammen ,

Ich habe eine Frage und finde nicht das passende Forum für diese .
Ich bin jetzt 25 kurz vor 26 habe mit 18 Eine Trunkenheitsfahrt gemacht , wurde zu 600 Euro Geldstrafe verurteilt. Habe mir dann nichts mehr zu schulden kommen lassen bis ich 21 war , dort wurde wegen dreifacher Körperfeletzung zu 75 Tagessätzen a 20 Euro Verurteilt. Seid 4 Jahren, seid der Geburt meines Sohnes , bin ich ein Vorbildlicher Bürger mit abgeschlossener Berufsausbildung ect.
Nun wollte ich mich gerne *Familienbedingt* als Justizvollzugsbeamter bewerben,
habe aber bammel davor , das mein Führungszeugniss *welches ja die JVA* anfordet negativ ankommt . Stehen diese Tätigkeiten in dem Behördlichen Zeugniss drin ? Oder muss ich mir da keine Sorgen machen. Da ich auch nicht sagen kann ob es bei den Verurteilungen angesprochen wurde.*Zu lange her*

Vielen Dank für die Zeit und Gruß

Sascha Behrens

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12324.03.2010 09:51:29
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 102x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Sascha1984
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist das Sicher ? Sry aber ich möchte schon auf der Sicheren Seite stehen , es geht um meine Zukunft. Gefährliches Halbwissen wäre fatal.

Gruß

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#3
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Um abschließend sagen zu können, ob die Strafen noch drin stehen fehlen Ihrerseits ein paar Daten, Sie haben nämlich keine einzige Jahreszahl angegeben. Von daher wäre es gut mitzuteilen, wann genau die Strafen rechtskräftig bzw. wann Sie genau verurteilt wurden.

Bei der Trunkenheitsfahrt wäre wichtig zu wissen, ob die Verurteilung nicht nach Jugendstrafrecht erfolgte.

Alternativ können Sie auch ein Führungszeugnis bei der Meldebehörde beantragen (für Private). Das kostet 15 € und dann wissen Sie ganz genau, wie es in Ihrem Zeugnis aussieht.

Außerdem eröffnet Ihnen der § 35 BZRG noch eine Möglichkeit, da Sie ja ein Führungszeugnis für Behörden brauchen. Ich zitiere mal kurz:

quote:<hr size=1 noshade>(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten. <hr size=1 noshade>




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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg"

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#4
 Von 
guest-12324.03.2010 09:51:29
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 102x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Kenner des Gesetzes weiß sicher, dass das Jugendstrafrecht gar keine Geldstrafe vorsieht. <hr size=1 noshade>


Im Jugendstrafrecht gibt es auch vermögensrechtliche Sanktionen. Die heißen zwar anders (ich glaube Geldbuße oder ähnliches) und werden auch nicht nach Tagessätzen bemessen. Sie werden aber, und das habe ich in der Praxis erlebt, gerne bei Verkehrsstraftaten gegen Heranwachsende ausgesprochen, deswegen meine Rückfrage.

Gemeint war in der Tat der § 30 BZRG , da lag wohl ein Tippfehler vor.

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg"

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#6
 Von 
Sascha1984
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal ein Paar Eckdaten .

Trunkenheitsfahrt 2002 verurteilt nach dem Jugendstrafrecht.
Körperfeletzung nach dem Erwachsenen Recht 2005.

Schonmal danke für die Tips , Nun bin ich mir eigentlich recht sicher , das ich eine weisse Weste habe. Da ja die Jugendstrafe nicht in das Führungszeugniss eingetragen wird und eine Verurteilung unter 90 Tagessätzen auch nicht augfenommen wird,,,, soweit ich das gegoogelt habe.Es war auch eine reine Geldstrafe ohne Bewehrung ect.

lieg ich damit richtig ?

Gruß Sascha Behrens

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

ich habe es ja schon im Forum Strafrecht geschrieben: Die Justiz begnügt sich natürlich nicht mit einem FZ, sondern guckt sich den Bundeszentralregisterauszug an. Und da steht es evtl. noch drin. Sie können sich den BZR-Auszug auch selbst angucken, indem Sie ihn beim Bundesjustizamt anfordern. Dann wird er zur Einsichtnahme an ein von Ihnen zu benennendes Amtsgericht geschickt.

Gruß vom mümmel

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