Stellungsbefehl und offener Vollzug !

31. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.08.2013 18:00:35
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Stellungsbefehl und offener Vollzug !

Hallo zusammen !
Ich bin 24 Jahre alt, und habe bisher einen astreinen Lebenslauf. Bis zuletzt habe ich studiert, wollte dieses Jahr zum 01.09. sogar bei der Polizei anfangen .
Leider ist mir etwas sehr Fatales passiert, wofür ich nun knapp ein halbes Jahr in Untersuchungshaft gesessen habe und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahre und 9 Monaten verurteilt worden bin. Ich fasse es bis heute nicht.
Ich bin Ersttäter.
Der Haftbefehl wurdef aufgehoben, und man versprach mir, dass ich den Rest im offenen Vollzug machen kann. Dass ich wohl zunächst erst nach Bielefeld in den teiloffenen Vollzug komme, und von da aus dann direkt in den offenen.
Ich traue dem Braten nicht so ganz.
Jemand , den ich kennengelernt habe ist auch Ersttäter , hat eine geringere Strafe, und bekommt jetzt nach Aufhebung des Haftbefehls auf einmal Post, dass er sich für den geschlossenen Vollzug Hagen stellen soll !!!
Das ist doch eine Katastrophe !
Wie kann das sein , bzw. , wonach wird das entschieden ?
Da ist man auf freiem Fuß und muss wieder komplett in die geschlossene ?
Wo ist da der Sinn ? Da kann man doch gleich im Vollzug bleiben, dann hat man es schneller hinter sich.

Könnte mir jemand helfen, und mir verraten, wie die Chancen für Bielefeld bzw. den komplett offenen Vollzug stehen ?

Viele Grüße und danke im Voraus !



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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Die Infos sind etwas dünn. Von welchem Landgericht wurde das Urteil ausgesprochen? Eventuell noch warum?

3 Jahre 9 Monate bei einem Ersttäter gibt es nicht für eine Kleinigkeit!

Mit diesen Informationen kann man im Vollstreckungsplan des Landes NRW nachschauen wohin geladen werden soll.

Zudem bedeutet eine Ladung in den offenen Vollzug nicht dass man dort auch wirklich bleibt, denn mit Strafantritt liegt die Entscheidung über den weiteren Verbleib bei der zuständigen Vollzugbehörde (sprich JVA) und nicht bei der StA.

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"Barmherzigkeit gegenüber Wölfen, ist UNRECHT gegen Schafe !"

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