Strafantrag/ Anzeige zurückziehen

20. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Florian Diener
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Strafantrag/ Anzeige zurückziehen

Hi bin neu hier und habe eine frage an euch :)

Also folgender Sachverhalt:

Ich war vor ungefähr 3 wochen mit 3 freunden samstags abends weg. Auf dem rückweg zur stadtbahn wurden wir zuerst von einer person bepöbelt und kurz danach auch tätlich angegriffen ( 2 faustschläge ins gesicht --> platzwunde über dem rechten auge-->mit 6 stichen genäht). Darauf hin wurde direkt die Polizei und ein Rettungswagen alarmiert. Als die Polizei eintraf habe ich direkt anzeige gegen die person erstattet ( name war mir bekannt da ich ne zeitlang fussball mit ihm spielte). Danach gings für mich dann ins Krankenhaus zum nähen.

So die Zeit verging und ich habe letzte woche dann meine Aussage bei der Polizei gemacht und auch Strafantrag gestellt.

Heute mittag traf ich dann nochmals auf diese person und er entschuldigte sich in aller form bei mir und versprach mir schmerzensgeld wenn wir die ganze sache aussergerichtlich klären würden. Mir kam es wirklich so vor als wenn er einsichtig ist und ihm die ganze sache furchtbar leid tut.

Jetzt meine frage? kann ich Anzeige + Strafantrag ohne angabe von Gründen zurückziehen?

Wer trägt die Krankenkassenkosten?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten

MFG

Florian

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Also den Strafantrag können Sie ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Die Strafanzeige jedoch nicht. Die wird von der Polizei bearbeitet und dann mit allen Vernehmungsprotokollen usw. an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Ob die das Verfahren einstellt, hängt davon ab, ob sie öffentliches Interesse bejaht oder nicht.

Das wiederum kann von mehreren Faktoren abhängig sein.

-----------------
"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut/Dr. Osselbart und Söhne, Töchter und 12 Neffen"

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#2
 Von 
guest-12318.02.2009 22:43:28
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Öffentliches Interesse wird hier bejaht. Der Täter wird vermutlich eine Geldbuße oder Geldstrafe zur Gunsten der Staatskasse zahlen müssen(so kann man den mageren Justiz-Haushalt flott machen, wie bei Straßenverkehrsdelikte). Das interessiert meistens der Justiz nicht, ob Sie die Anzeige im Nachhinein zurückziehen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Florian Diener
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die beiden antworten :)

Also ich werde morgen einfach mal zum nächsten Polizeipräsidium fahren und dort den Strafantrag zurückziehen.

Wie sieht es mit den bis jetzt angefallenen Prozesskosten und Krankenkassenkosten aus? Wer trägt die Kosten wenn ich den Strafantrag zurückziehe?

Welche Konsequenzen ausser der Geldstrafe muss der Täter fürchten?

Mir wäre es halt am liebsten wenn ich komplett aus der sache nochmal raus kommen würde, sprich anzeige zurück und strafantrag zurück. Er würde mir dann privat schmerzensgeld zahlen und die Krankenkassenkosten würde er auch tragen. Wenn ich die Anzeige nicht zurückziehen kann ist er ja quasi Vorbestraft und bekommt einen Eintrag ins Polizeiliche Führungszeugnis, was ihm bei der Ausbildungssuche sicherlich nicht hilfreich sein wird.

MFG

Florian

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9549x hilfreich)

Also ich werde morgen einfach mal zum nächsten Polizeipräsidium fahren und dort den Strafantrag zurückziehen.

Das können Sie nur dort, wo Sie ihn gestellt haben oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft (wenn der Vorgang dort schon liegt)

Wie sieht es mit den bis jetzt angefallenen Prozesskosten und Krankenkassenkosten aus? Wer trägt die Kosten wenn ich den Strafantrag zurückziehe?

Prozesskosten gibt es bisher ja keine. Die KK Kosten wird die KK bei dem Verursacher geltend machen, wenn dort bekannt ist, dass die Verletzungen aus vors. unerlaubter Handlung resultiert.

Mir wäre es halt am liebsten wenn ich komplett aus der sache nochmal raus kommen würde, sprich anzeige zurück und strafantrag zurück.

Das geht -wie gesagt- nicht.

Er würde mir dann privat schmerzensgeld zahlen und die Krankenkassenkosten würde er auch tragen.

Sagt er jetzt. Ob ers auch macht, wenn das Verfahren ggf. eingestellt ist, ist die 2te Frage. Spielt aber auch keine Rolle, da das eh eine zivlrechtliche Sache ist.

Wenn ich die Anzeige nicht zurückziehen kann ist er ja quasi Vorbestraft und bekommt einen Eintrag ins Polizeiliche Führungszeugnis, was ihm bei der Ausbildungssuche sicherlich nicht hilfreich sein wird.

Einen Führungszeugnis-Eintag bekommt man erst ab einer bestimmten Strafhöhe. Und bei jugendrechtlichen Verurteilungen erst ab hohen Freiheitsstrafen. Da hier von 'Ausbildungssuche' die Rede ist, wird der Gute wohl noch unter das Jugendrecht fallen...

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Eine Strafanzeige ist nichts anderes, als dass den Verfolgungsbehörden ein strafrechtlich möglicherweise relevanter Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wird. Das kan man (logischerweise) nicht rückgängig machen.

Einen Strafantrag wiederum kann man zurücknehmen.
Bei einer Körperverletzung handelt es sich um ein sog. relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung dann stattfindet, wenn entweder ein Strafantrag vorliegt (den Sie ja gerade zurücknehmen wollen), oder wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird.

Auf § 470 StPO weise ich hin. Danach können demjenigen, der den Strafantrag zurücknimmt, die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Die StA ist ja nicht gezwungen, das bes. öff. Interesse an der Strafverfolgung anzunehmen. So ein Automatismus, wie es da oben angekündigt wurde, ist das nicht. Nun dürften zwar kaum Kosten entstanden sein. Aber wissen Sie das?
Es besteht aber die Möglichkeit, einfach der StA mitzuteilen, dass Sie den Täter gesprochen haben und er sich entschuldigt hat und Sie deshalb zwar nicht den Strafantrag förmlich zurücknehmen wollen, andererseits auch kein sonderliches Interesse an der Bestrafung mehr haben. Allzu große Rücksichtnahme Ihrerseits ist ja auch kaum angebracht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@von Wastl:

Ist das wirklich so, dass man für den Fall der Zurückziehung des Strafantrages automatisch die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn das Verfahren trotzdem durch Bejahung des öffentlichen Interesses zustande kommt ? Ich weiß nicht, der § 470 StPO gibt doch auch andere Möglichkeiten her. Mich würde mal interessieren, ob in der Praxis dem Strafantragzurückzieher wirklich mal die Kosten in Rechnung gestellt wurden.

Andererseits habe ich schon mal davon gehört, dass man den Strafantrag nicht beliebig stellen, zurücknehmen, wieder stellen usw. sollte, weil es dann mit Kosten verbunden (für den Beantrager) wäre.

-----------------
"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut/Dr. Osselbart und Söhne, Töchter und 12 Neffen"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Es ist nicht zwingend. Aber es ist möglich. Und ich wüsste nicht, wieso das Opfer einer Straftat das Risiko eingehen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Werd ich jetzt nicht ganz schlau draus, aber gut...;)

-----------------
"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut/Dr. Osselbart und Söhne, Töchter und 12 Neffen"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12318.02.2009 22:43:28
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

vor allem es könnte der (falsche oder richtige) Eindruck entstehen, dass der Anzeigeerstatter vom Beschuldigten bzw. Angeklagten eingeschütert wurde oder noch schlimmer: es handelt sich um eine falsche Verdächtigung seitens des Anzeigenerstatters.
Die Biografie des Beschuldigten bzw. Angeklagten spielt auch eine Rolle. Ist er schon polizeilich bekannt, können Sie davon ausgehen, dass es zum Strafbefehl oder Anklage kommt.

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