Wie lange dauert die Bearbeitung von Strafanträgen und Strafanzeigen? Die von mir gestellten Strafanträge sind von November 2003, die erstatteten Strafanzeigen auch. Wann kann man mit einem Abschluss rechnen? Ist das eigentlich "normal", dass das so lange dauert?
-----------------
"Meine Meinung *Punkt!!*"
Strafantrag / Strafanzeige
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Ja. Strafanzeige/Antrag im Mai03 gestellt, 12/03 Nachricht von der Staatsanwaltschaft erhalten, dass der Vorgang bearbeitet wird, vor einem Monat war die Verhandlung.
Wenn das wirklich soooo lange dauert, dann Prost Mahlzeit. Dann wird ja demjenigen, gegen den die Strafanträge/Strafanzeigen gerichtet sind die Chance gegeben, unbemerkt das Land zu verlassen. Oder sehe ich das falsch?
-----------------
"Meine Meinung *Punkt!!*"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Na SO global kann man das nun auch nicht sagen!
Kommt ja auch drauf an, um was für ein Delikt es sich handelt (wer haut scho wg. Eierdiebstahl ab! )
Außerdem wäre bei Vorliegen der rechtlichen Bedingungen in so einem Fall auch U-Haft möglich!
Allerdings wird das bei Fällen, wo ein Strafantrag erforderlich sein, definitiv nicht erfolgen!! Antragsdelikte sind ja nun nicht grad die strafrechtlichen Brüller!!
Grundsätzlich muss man sich aber bei Anzeigen auf etwas längere Bearbeitungszeiten einrichten!
-----------------
"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"
Naja, Kapitalverbrechen sind auch das nicht. Und "das Land verlassen" kann man auch, wenn die binnen 4 Wochen bearbeitet wird.
Ich stelle zu meinen Strafanzeigen grundsätzlich immer Strafanträge.
Das können Sie tun, es hat jedoch rechtlich -bei Offizialdelikten(!)- keine besondere Wirkung, da die immer
"von Amts wegen" verfolgt werden müssen. Will die StA nach Abschluß der Ermittlungen mangels öffentlichem Interesse einstellen, ändert auch ein Strafantrag nichts daran.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Ich stelle zu meinen Strafanzeigen grundsätzlich immer Strafanträge.
Ich habe in meinem Leben genau 2x jemanden angezeigt. Bei Ihnen klingt das wie ein Hobby. Das erklärt auch die Eile. Ohne Reaktion machts ja keinen Spaß. Ich kenne Azeigen, in denen gleich das halbe StGB angezeigt wird und am Ende die Enttäuschung groß ist, wenn nichts übrig bleibt.
Naja, ich zeige in letzter Zeit auch jeden Schuldner wegen Verdacht auf Betrug/Unterschlagung an.
Als Hobby würde ich es weniger bezeichnen. Eher als letztes Mittel zum Zweck. Bei vielen Schuldnern hilft es noch.
Betrug und Unterschlagung ist bei zivilrechtlichen Sachen ja nachvollziehbar. Hier geht's aber um Falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, Üble Nachrede, Diebstahl, Beleidigung, Bedrohung, Verleumdung, Untreue, Nötigung: Das klassische Programm also.
Ich habe noch nie ein Verfahren gesehen, in dem diese Tatbestände alle verwirklich waren. Wohl aber schon viele Anzeigen, in denen diese und noch mehr auftauchten. Die nächste Stufe ist dann "Verletzung der Menschenwürde" usw.
Dann sollte man doch Schreiben wegen Bedrohung und aller gegebenenfalls in Betracht kommenden Delikte. Spart Schreibarbeit
Wobei man nach der ersten die weiteren Strafanzeigen größtenteils kopieren kann.
Hallo,
welche folgen hat es wenn nur ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird OHNE eine StrafANZEIGE zu stellen, kann das folgen für das Verfahren haben, wenn Ja welche?
Bundesweit - bzw. regional - gibt es erhebliche Unterschiede, was die Bearbeitung von Strafanträgen betrifft. Sind dies im allergünstigsten Fall (z.B. in BaWü) vier Monate, können in anderen Brennpunkten viele Monate zusammmenkommen.
Ein Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung und muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat/Täter schriftlich gestellt werden.
Eine Strafanzeige ist lediglich eine Möglichkeit, wie den Verfolgungsbehörden eine Straftat zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Strafantrag ersetzt also die Anzeige bzw. beinhaltet sie.
hab mir zwar im lexikon die definition von strafantrag und strafanzeige durch gelesen, bin jetzt aber verwirrt.
ich habe vor einigen wochen bei der staatsanwaltschaft gegen jemanden anzeige wegen falschaussage, falscher verdächtigung und vortäuschung einer straftat erstattet. natürlich möchte ich, dass die von mir angezeigte person strafrechtlich verfolgt wird. hätte ich das explizit schreiben müssen? oder muss ich hierfür noch extra einen strafantrag stellen? ich selber bin der geschädigte, kein dritter außenstehender, der nur kenntnis von der sache hat.
bezüglich der fristen: wenn es teilwesie monate oder sogar 2 jahre dauert bis eine sache vor gericht in die hauptverhandlung geht, dann ist es doch für die zeugen oder auch betroffenen recht schwierig, sich ganz sicher an die genauen sachverhalte zu erinnern. wie soll man da auf die frage, ob man sich ganz sicher ist, noch mit 'ja' antworten können?
in einem anderen fall, in dem ich evtl. als zeuge aussagen soll, habe ich um so etwas zu vermeiden zum tat- und dann anzeigezeitpunkt den sachverhalt genau aufgeschrieben und alle umstände, die zu diesem zeitpunkt noch sicher in meiner erinnerung waren. dürfte ich solche notizen als hilfestellung verwenden, wenn ich in den zeugenstand gerufen werde?
Klar darf man solche Hilfestellungen verwenden, die Polizei führt zu diesem Zweck ja auch Akten!
Gruß Holger
Eine Strafanzeige ist nichts anderes als ein In-Kenntnis-Setzen der Strafverfolgungsbehörden von einem möglicherweise strafbaren Sachverhalt.
Beim Strafantrag ist zweierlei zu unterscheiden:
1. Die materielle Prozessvoraussetzung, z.B. beim Hausfriedensbruch. Wird nicht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist ein schriftlicher Antrag gestellt muss das Vefahren eingestellt werden.
2. Prozessual ist das anders. Da ist der Antragsteller vom Hinweisgeber zu unterscheiden. Der Antragsteller ist ein Anzeigender, der zu erkennen gibt, dass er in jener Sache an einer Strafverfolgung interessiert ist. Ein Hinweisgeber ist jemand, der den Verfolgungsbehörden zwar einen Sachverhalt mitteilt, aber ansonsten kein Interesse an der Sache hat.
Wofür ist der Unterschied nun wichtig?
Gem. § 171 StPO
ist der Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden, wenn das Verfahren eingestellt wird (der Hinweisgeber aber nicht).
Ist dieser Antragsteller nun auch der Verletzte, kann er das Klageerzwingungsverfahren betreiben (was kaum ein Rechtsanwalt zu Wege bringt), weshalb ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen ist, sofern es sich nicht um ein Privatklagedelikt handelt.
Das bedeutet: Der Verletzte erhält auch nur einen Bescheid, wenn er Antragsteller im Sinne des § 171 ist. Hat ein anderer die Anzeige erstattet und der Verletzte sich nie geräuspert, erhält er im Falle der Einstellung auch keinen Bescheid.
Beim § 172 ist auch noch anzumerken, dass es bei Jugendlichen keine Privatklage gibt. Richtet sich das Verfahren also gegen einen Jugendlichen, ist dem Antragsteller immer eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
Beliebte Falle für Referendare
ok, bin einerseits nun etwas schlauer, andererseits aber noch nicht ausreichend:
die drei-monats-frist ist in oben geschildertem fall noch nicht abgelaufen. sollte ich, um zu verhindern, dass die sache eingestellt wird, einen strafantrag stellen? kann ich das überhaupt ohne anwaltliche vertretung? oder geht die sache auch so ihren gang, wird irgendwann untersucht, der von mir angezeigte befragt und dann entschieden, ob überhaupt weiter ermittelt wird oder die sache dann ganz eingestellt wird?
Der Strafantrag innerhalb der Dreimonatsfrist ist nur bei Antragsdelikten erforderlich. Die von Ihnen genannten Delikte sind aber sog. Offizialdelikte, die auch ohne Strafantrag verfolgt werden. I.Ü. kann man einen Strafantrag auch selbst, also ohne rechtsanwalt, stellen. Nur schriftlich muss er sein.
ok, danke für die, wie immer sehr hilfreichen, infos
Gern geschehen!
Hallo,
Muss im Strafantrag ein Tatvorwurf geschrieben sein oder reicht es aus wenn man den Tathergang beschreibt?
So das im laufenden Ermittlungsverfahren alle möglichen Tatvorwürfe, von der Staatsanwaltschaft aufgedeckt bzw. mit Namen benannt werden?
-- Editiert von Europa86 am 14.01.2006 13:20:16
Guten Tag,
es ist ausreichend, wenn der vollständige Tatverlauf plausibel und nachvollziehbar erläutert wird. Die rechtliche Einordnung obliegt der StA.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
So ist es. Hilfreich ist es allerdings, wenn 'Strafanzeige gegen...' darübersteht, damit die Poststelle nicht lange raten muss, um was es sich handelt. Aber, wie der Kollege Roenner schon ausführte, irgendwelche Delikte müssen nicht angegeben werden.
Was mich interessieren würde:
Besteht eigentlich bei fremdsprachig gestellten Strafanzeigen ebenfalls eine Ermittlungspflicht seitens Polizei und StA nach dem Legalitätsprinzip (bei einer 'seltenen' Sprache also ggf. Konsultation eines Übersetzers)?
Gruß
Oettinger
-- Editiert von Oettinger am 14.01.2006 18:01:23
Nein. Die Gerichtssprache ist deutsch. Außerdem weiß bei einer fremdsprachigen Anzeige ja keiner, dass es eine Anzeige ist. Aber selbst wenn: Es muss nur ermittelt werden, WENN ein Anfangsverdacht besteht, nicht OB einer besteht.
Übrigens: Mir ist Oettinger zu bitter. Habs heute probiert
@wastl
Vielen Dank für die Antwort!
In einem anderen Forum (http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=53731) wird die Auffassung vertreten, dass zumindest dann ermittelt werden muss, wenn es sich eindeutig um die Anzeige einer Straftat handelt - wenn ein StA-Mitarbeiter z.B. zufällig Chinesisch lesen kann und somit erkennt, dass ein Anfangsverdacht vorliegt, kann dies doch nicht mit dem Verweis auf die Gerichtssprache abgetan werden, oder habe ich Sie missverstanden?!
Welche Brauart? Pils? Auch Sie werden noch auf den Geschmack kommen
-- Editiert von Oettinger am 14.01.2006 23:32:56
WENN er es zufällig kann, dann hat er ja Kenntnis und kann, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt, ermitteln. Aber wenn irgendein in einer Fremdsprache verfasstest Schreiben eingeht, dass keiner versteht, muss nicht ermittelt werden, ob das eine Strafanzeige sein soll.
Export
Hallo,
könnte ich auch Strafantreg stellen ohne einen Tathergang zu schildern aber verweisen auf: "Strafantrag gegen mögliche Tatvorwürfe die im laufenden Ermittlungsverfahren gegen XY, iventuell aufgedeckt wurden"
Sie müssen schon darlegen, was derjenige getan haben soll. Es muß ja -wurde auch schon gesagt- ein Anfangsverdacht einer Straftat vorleigen. Ist der nicht da, gibts auch kein Ermittlungsverfahren.
Sonst könnte ich ja auch Strafantrag gegen Sie stellen:
'Ich stelle Strafanatrag gegen Europa86. Ob der irgendwas strafbares gemacht hat, weiß ich zwar nicht, aber ermittelt mal schön. Vielleicht findet ihr ja was. Und wenn, ja wenn, dann habt ihr meinen Strafantrag deswegen schon mal blanko auf Halde'
Ziemlicher Unfug, nicht wahr?
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Genau so ist es. In Ermittlungen muss nur eingetreten werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, § 152 Abs. 2 StPO . Ist das nicht der Fall wird das Verfahren gleich eingestellt, weil der Anfangsverdacht eben bestehen muss. Er muss nicht erst ermittelt werden.
Hallo,
ist ein Strafantreg der per Fax bei Gericht eingeht gültig? Und ist ein Strafantrag wo das Aktenzeichen falsch angegeben wurde gültig?
vielen Dank
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
31 Antworten