Können wir beim Amtsgericht jetzt den Strafantrag zurückziehen?

12. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Willi S.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Können wir beim Amtsgericht jetzt den Strafantrag zurückziehen?

Habe im Februar 2004 einen Strafanzeige bei der Polizei aufgegeben. Es handelt sich um eine Bedrohung innerhalb eines Nachbarschaftsstreites. Mittlerweile waren wir mit den nerveb so am Ende, dass wir ausgezogen sind und´mit dem "Kapitel" abgeschlossen haben. Jetzt bekamen wir vom Amtsgericht eine Vorladungm um als Zeugen auszusagen. Können wir beim Amtsgericht jetzt den Strafantrag zurückziehen?
Meine Frau könnte eines solchen Gerichtstermin nicht mehr wahrnehmen. Wir wollen mit unseren ehemaligen Nachbarn nicht mehr zu tun haben und sind auch nicht mehr an einer Strafverfolgung interessiert, wir wollen nur noch unsere Ruhe. Unsere neue Anschrift soll deshalb auch anonym bleiben.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bedohung ist ein Offizialdelikt. Wie Sie ja selber geschrieben haben, haben Sie Strafanzeige erstattet (keinen Strafantrag gestellt). Eine Strafanzeige kann man im Gegensatz zu einem Strafantrag (beim Antragsdelikt) nicht zurückziehen.

Aber selbst wenn es ein Antragsdelikt wäre , und Sie den entspr. Strafantrag zurückziehen könnten , würde sicherlich die Staatsanealtschaft "öffentliches Interesse" geltend machen und das Verfahren trotzdem fortsetzen, weil es schon weit -bis zum Hauptverhandlungstermin- fortgeschritten ist. 4 Monate sind für eine "Bedrohung" übrigens idR. sehr schnell.

Sie müssen der Ladung Folge leisten. Anderenfalls müssen Sie mit Ordungsstrafen (Ordnungsgeld von mehreren hundert Euro pro Person) bis hin zur Vorführung durch die Polizei, schlimmstenfalls Erzwingungshaft rechnen.

Es spricht nichts dagegen, daß Sie Ihre Anschrift geheimhalten können, wenn Sie den Vorsitzenenden darum bitten. Allerdings hat natürl. der "gegnerische" Anwalt die Möglichkeit zur Akteneinsicht und kennt somit Ihre Anschrift; unabhängig ob Sie zur der Verhandlung gehen oder nicht.

Falls Sie mit dem Gedanken spielen, sich krankschreiben zu lassen, wird die wohl Verhandlung vertagt werden, und sie werden erneut geladen.

Zum Schluß noch eine Anmerkung (nehmen Sie es mir nicht übel):

Als Sie "in Not" waren, haben Sie sich Hilfe und Unterstützung von der Justiz erhofft, und bekommen. Jetzt braucht die Justiz Ihre Hilfe, um eine Straftat, die an Ihnen begangen wurde zu ahnden... Denken Sie mal darüber nach.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 12.06.2004 19:55:02

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