Ermittlungsverfahren und zusätzlich gestellter Strafantrag

19. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren und zusätzlich gestellter Strafantrag

Hallo,

ich hätte eine kurze Frage zum Begriff "Strafantrag":
Führt ein, während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens, durch eine Privatperson zusätzlich gestellter Strafantrag wegen des gleichen Deliktes automatisch zu einer Anklage vor einem Gericht? Oder wird auch hierfür das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei/Staatsanwaltschaft abgewartet?

Viele Grüße

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19 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

automatisch zu einer Anklage vor einem Gericht?

Nein

Oder wird auch hierfür das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei/Staatsanwaltschaft abgewartet


Ja

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

@Bob:
Vielen Dank für die rasche Antwort!

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#3
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

noch eine kurze Frage:
was für einen Sinn macht es eigentlich, wenn bei einem laufenden ermittlungsverfahren wg. eines Offizialdeliktes zusätzlich ein Strafantrag durch den RA des Klägers gestellt wird?

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Meiner Meinung nach keinen!

Prinzipiell gibt man damit zu erkennen, daß man an der Strafverfolgung der Tat/der Person ein besonders Interesse hat - was m.M. aber ja eh klar ist, wenn man als Geschädigter ein Offizialdelikt angezeigt hat- (und will damit bewirken, daß die StA nicht so einfach wegen mangelndem öffentl. Interesse einstellt - meiner Erfahrung nach lassen sich die allermeisten StAe aber recht wenig davon beeindrucken)

Manche Anwälte spielen auch gerne in Zivilverfahren mit dem Begriff "Strafantrag stellen" in der Hoffnung, daß der Prozessgegener in Ehrfurcht erstarrt ;)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank nochmals, das rechts-gebiet ist für mich ziemliches neuland - daher meine fragen.

wenn ein ermittlungsverfahren läuft, wie wird eigentlich folgende konstellation wohl von der StA interpretiert werden?

klägerseite: es gibt eine zeugenaussage, dass der beschuldigte ein delikt zum zeitpunkt z.B. 12:00h begangen habe.

beklagtenseite: mehrere zeugen bestätigen, dass der beschuldigte zum zeitpunkt 11:00 bis 13:00h an einem anderen ort war.

stoppt so etwas das ermittlungsverfahrenoder steht automatisch ein hauptverfahren an?

ich wäre für weitere antworten sehr dankbar

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#6
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hi!

z.B. § 248a StGB :
Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen wird ohne Strafantrag nur ermittelt, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Lehnt der Staatsanwalt dies ab, so kann er einstellen.

Wurde dagegen ein Strafantrag gestellt, so muß weiterermittelt werden auch ohne öffentliches Interesse.


Gruß
Harry!

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#7
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

es geht um § 142 (angebliches unerlaubtes entfernen vom unfallort), dem beklagten wird vorgeworfen, die tat zu einer bestimmten zeit begangen zu haben, an der er nachweislich nicht an dem tatort war.

grüsse zurück!

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#8
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Das kommt darauf an, ob der Staatsanwalt den Zeugen des Beschuldigten mehr glaubt als dem Belastungszeugen.

Wenn nicht, dann landet das ganze vorm Richter und der entscheidet, ob es zum Hauptverfahren kommt.


Harry!

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#9
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

hm, interessant - ich dachte, es gäbe da so eine automatik: man reicht zeugenaussagen ein, und ein ermittlungsverfahren wird eingestellt nach § 170 StPO

grüsse - Jack

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#10
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

und prinzipiell: wenn der richter im strafverfahren einem zeugen nicht glaubt, wäre dann eine falschaussage erfüllt?

grüsse - Jack

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#11
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Falschaussage möglich aber nicht zwingend.

Oft ist es so, daß Zeugen die subjektive Wahrheit preisgeben, die aber von der objektiven Wahrheit abweicht.

Immerhin kann es bei Zeugen von Straftaten zu Aufregung, Schockzuständen etc. kommen, wodurch sie die Dinge halt unrichtig wahrnehmen oder abspeichern.

Bei den Entlastungszeugen des Beschuldigten dürfte ein solcher Ausnahmezustand aber nur schwer vorstellbar sein. Wenn die objektiv falch aussagen sollten, dann wirds eng.

Harry!

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#12
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

...Dies gilt auch und gerade bei Zeugen, die bei einem Verkehrsunfall dabei waren - nicht aber bei den Entlastungszeugen..

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#13
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

aber auch enlastungszeugen könnten sich doch subjektiv irren, oder wird so etwas vom gericht nicht berücksichtigt?

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#14
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Sicher können auch die sich irren.

Aber das muß dann auch glaubhaft versehentlich geschehen sein (also unvorsätzlich).

Wenn der Verdacht aufkommt, dem Beschuldigten soll nur ein Alibi verschafft werden, dann ist das halt ne Falschaussage (§ 153 StGB ), bei Vereidigung (also wenn dem Zeugen ordentlich eins reingewürgt werden soll) dann sogar § 154 StGB .

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#15
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

das ganze ist eher theoretisch, aber für mich ziemlich interessant zu hören, wie solche dinge interpretiert werden könnten.

da bekommt man ja angst, zeugen zu benennen.

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#16
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

... fals den zeugen , wenn man beschuldigter sein sollte, nicht geglaubt wird.

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#17
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Nein, Angst und Bange muß einem da nicht werden.

Gewöhnlich geht der Richter mit den Zeugen ganz vorsichtig um, damit diese nicht beeinflußt werden.

Sollte sich doch der Verdacht ergeben, daß hier vorsätzlich der Prozeß sabotiert werden soll, dann muß der falsche Zeuge natürlich mit Konsequenzen rechnen.

Überleg mal, wie es wäre, wenn sowas ungeahndet bliebe. Dann würde bald niemand mehr verurteilt werden können, weil alle auf einmal woanders waren und dies beweisen könnten.

Harry!




-- Editiert von Harry2000 am 19.12.2004 22:45:06

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#18
 Von 
Jack47
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Harry:
das kann ich durchaus nachvollziehen.

mein problem ist nun folgendes:
ich bin ein zeuge des beschuldigten, der beschuldigte war zum tatzeitpunkt in meiner wohnung und war etwa 1 h nach dem tatzeitpunkt in der gegend des tatortes. dieses bestreitet der beschuldigte auch gar nicht.

das alibi habe ich auch schriftlich angegeben.
was mache ich, wenn mir jetzt keiner glaubt?
ich habe doch DEFINITIV keine falschaussage gemacht!
ziemlich abstrakt vielleicht, aber ich habe schon befürchtungen, dass man vor gericht "zerpflückt" wird.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich sehe da kein Problem. Wenn theor. genügend Zeit ("1 Stunde...") war, um vom Tatort zu Ihnen ("in der Nähe...") zu kommen, können ja sowohl Be- als auch Entlastungszeugen die Wahrheit gesagt haben.

Auch eine Falschaussage, muß letztlich nachgeweisen werden. Und darüber entscheidet (in einem neuen Verfahren, in dem der ehem. Zeuge dann der Angeklagte ist) normalerweise nicht derselbe Richter, der die Aussage in dem ersten Prozess als falsch deklariert hat. Und falls doch der selbe Richter den Vorsitz führen soll (alles schon erlebt, am eigenen Leib wohlgemerkt, gerade bei kleinen Amtsgerichten, an denen es nur 1 oder 2 Strafrichter gibt), sollte man tunlichst einen Befangenheitsantrag stellen, welcher auch mit Pauken und Trompeten durchgeht.

Wie gesagt, habe ich es selber schon erlebt, daß ein Richter, der einen Angeklagten den ich mit meiner Aussage entlastet habe, verurteilt hat (mit dem Hinweis, daß er meine Aussage definitiv für unwahr hält), und der selbe Richter in dem für mich folgenden Verfahren wg. uneidlicher Falschaussage wieder den Vorsitz führen sollte. ;-) ---> Befangenheitsantrag ---> Freispruch ! Also selbst wenn der eine Richter einem nicht glaubt, heißt das nicht zwangsläufig, daß auch ein anderer einen Schuldspruch fällt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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