Strafantrag gegen Unbekannt?

10. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Gutmensch
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 44x hilfreich)
Strafantrag gegen Unbekannt?

Bisher habe ich nur von Anzeigen gegen Unbekannt gehört, bin aber letztens über einen "Strafantrag gegen Unbekannt" gestoßen. Ist das so richtig, kann man einen Strafantrag stellen, wenn die Person des Täters noch nicht ermittelt ist?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

55x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gutmensch
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 44x hilfreich)

Ich bedanke mich für diese arrogante und vollkommen überflüssige Zurechtweisung. Gesucht habe ich bereits und auch den § 77b II StGB habe ich entdeckt. Dort wird der Fristbeginn (ab Kenntniserlangung über Tat und Täter) definiert, ob der Strafantrag auch ohne Kenntnis des Täters gestellt werden kann ergibt sich für mich daraus aber nicht.

Ich bitte also um Antwort von jemandem, der diesbezüglich wirklich Ahnung hat und mehr als nur Google benutzt.

-- Editiert am 10.09.2010 16:27

44x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Du verwechselst da bestimmt was.

Eine Anzeige kann jedermann machen, dies ist ja "nur" die Meldung über eine (vermeintliche) Straftat.

Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen. Hierbei reicht auch ein Verdacht auf einen Täter aus.

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gutmensch
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 44x hilfreich)

Naja, das beantwortet meine Frage aber immer noch nicht: Kann man nun einen Strafantrag auch gegen Unbekannt stellen, wenn man also nichtmal einen Verdacht auf einen bestimmten Täter hat?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Das kann ich dir auch nicht genau sagen, macht aber eh keinen Unterschied.

Der Strafantrag ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur Prozessvoraussetzung (Strafverfolgungsvoraussetzung). Die Tat ist daher auch dann rechtswidrig, wenn kein Strafantrag gestellt wird.

Grundsätzlich ist es nicht maßgeblich, ob der Antragsberechtigte explizit das Wort "Strafantrag" benutzt, so lange sich aus seinem Vorbringen zweifelsfrei erkennen lässt, dass er die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Tat verlangt.

Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel erst dann tätig, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Nur wenn zu befürchten ist, dass wichtige Beweismittel verloren gehen könnten, beginnt sie schon zuvor mit den Ermittlungen. Spätestens bei Anklageerhebung muss der Strafantrag jedoch vorliegen.


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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

0x Hilfreiche Antwort

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