Strafantrag ggn Generalstaatsanwältin

30. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)
Strafantrag ggn Generalstaatsanwältin

Hallo liebe Berater,

ich hoffe, ich habe das richtige Themengebiet erfasst.

Ich Versuche mich kurz zu fassen.
Ich habe also eine ordentliche Anzeige gegen eine Person wegen einer Straftat gestellt. Die Person leugnet die Tat und so hat die Staatsanwaltschaft zunächst eingestellt.
Parralel dazu wurde von einem Familiengericht ein Familienpsychologischen Sachverständigengutachten erstellt, in dem die Person die Tat einräumt. Ich habe also unter Vorlage dieses Gutachtens Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt und das Ermittlungserzwingungsverfahren beantragt.

Die Generalstaatsanwältin lehnte mein Begehren ab mit der Begründung, dass die Angaben der Gutachterin lediglich Hörensagen seien und das Gutachten somit nicht "gerichtsverwertbar" ist (im Strafprozess).

Ich habe damit so meine Schwierigkeiten. Das Familiengericht ist doch letztlich auch nur ein Amtsgericht oder? Wie kann dieses Gutachten in einem Strafprozess nicht verwertbar sein? Es gibt gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel mehr und so spiele ich (als Laie) mit dem Gedanken, hier Rechtsbeugung oder Straftatvereitelung im Amt anzuzeigen.

Meine Frage wäre also, macht es überhaupt Sinn, sich mit dieser Instanz anzulegen oder muss ich das einfach schlucken? So falsch es mir auch vorkommt.
Ich würde diesen Weg schon gern gehen, da ich die Begründung für falsch halte, weiß aber leider garnix über die Erfolgsaussichten.

Vielen Dank für euren Rat. Tobias


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Wie kann dieses Gutachten in einem Strafprozess nicht verwertbar sein?


Weil die Gutachterin im Strafprozess unter Schweigepflicht steht, es sei denn die/der Begutachtete entbindet sie davon.

Zitat (von TobiasCafe):
Es gibt gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel mehr


Doch, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, es sei denn es geht um ein privatklagefähiges Delikt.

Ich sehe hier keinen Tatbestand durch die GStA'in verwirklicht und kann deren Entscheidung nachvollziehen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja danke für Deine Hinweise erstmal.
Der Begutachtete bin ich selbst, das wäre also nicht das Problem.
Bei der Rechtsbelehrung zu dem gerichtlichen Entscheidung steht noch " Die Rechtsmittelbelehrung ist beigefügt. Diese gilt jedoch nicht, sofern sie sich nur auf die Ablehnung an sich bezieht."

Versteh ich nicht ganz, damit bleibt ja eigentlich nix anderes mehr übrig oder...

Mich stört ganz einfach, dass jemand bei der Kripo sagt 'Ich habe das nicht getan', in einem Gerichtsgutachten (FamGer) dann doch die Tat einräumt und die Staatsanwältin dann meint, dass dies vor dem Strafgericht nicht verwendet werden kann.

Bin ich da echt zu subjektiv?
In dem Schreiben steht weiter, dass die Form des Strafantrags nicht gegeben ist, da hier grundsätzlich die Unterschrift des Antragstellers nötig ist und da ich die Anzeige über die Internetwache gestellt habe, hier meine Unterschrift fehlt.
Warum gibt es denn dann die Funktion -Anzeige erstatten- auf der Internetseite der Landespolizei???
Das klingt für mich nach dem Suchen einer Ausrede, dass die GenStaatsAnw nicht die Entscheidung der StaatsAnw aufheben muss.

Wenn das wirklich so endet, empfinde ich das als sehr ungerecht. Jemand hat eine Straftat nach StGB zugegeben und keiner will's hören.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Der Begutachtete bin ich selbst


OK, § 203 StGB zieht aber trotzdem. Ich war jetzt einfach nur davon ausgegangen, dass der Begutachtete auch der Täter ist.

Zitat (von TobiasCafe):
Versteh ich nicht ganz, damit bleibt ja eigentlich nix anderes mehr übrig oder...


Kommt wie gesagt darauf an, um was für ein Delikt es geht.

Zitat (von TobiasCafe):
Warum gibt es denn dann die Funktion -Anzeige erstatten- auf der Internetseite der Landespolizei???


Weil Strafantrag und Anzeige 2 verschiedene Dinge sind. Anzeige kann man online erstatten, aber keinen Strafantrag stellen. Bei bestimmten Delikten (sog. Antragsdelikten) ist ein Strafantrag aber, neben der reinen Anzeige, notwendig, in manchen Fällen sogar zwingend Prozessvoraussetzung.

Zitat (von TobiasCafe):
Das klingt für mich nach dem Suchen einer Ausrede


Ich muss mich nochmal wiederholen : Kommt aufs Delikt an und wann erstmalig Anzeige erstattet wurde (also wie lange nach der Tat)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Die Generalstaatsanwältin lehnte mein Begehren ab mit der Begründung, dass die Angaben der Gutachterin lediglich Hörensagen seien und das Gutachten somit nicht "gerichtsverwertbar" ist (im Strafprozess).


Das ist auch korrekt. "A hat mir die Tat gestanden" beweist nun mal nicht, daß A die Tat begangen hat. Dazu bedürfte es schon eines Geständnisses im Prozeß. Sogar ein bei der Polizei abgegebenes Geständnis kann widerrufen werden, dann fällt es als Beweismittel komplett weg.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Sogar ein bei der Polizei abgegebenes Geständnis kann widerrufen werden, dann fällt es als Beweismittel komplett weg.


Unmittelbar fällt es weg, richtig, aber mittelbar kann der Vernehmungsbeamte als Zeuge über den Inhalt vernommen werden. Der steht im Gegensatz zur Ärztin/Psychologin hier in diesem Fall nicht unter Schweigepflicht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Liebe/r Streetworker, dass es zwischen der Anzeige und dem Strafantrag einen Unterschied gibt, habe ich tatsächlich nicht gewusst. Es geht bei der Anzeige um den 225StGB. Die Anzeige habe ich sofort nach Kenntnisnahme gestellt. Mittlerweile wissen alle Beteiligten, dass sich die Taten so zugetragen haben wie Angezeigt. Aber wie Bigi schon richtig schreibt, reicht es aus, dass Person A an der richtigen Stelle die Tat leugnet und da außer dieser Person und der Geschädigten niemand sonst anwesend war, wird, A wohl so davon kommen. Kann ich mich nicht mit abfinden.

Aber dennoch vielen Dank für Euer Wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Eine Anzeige wegen Rechtsbeugung bringt überhaupt nichts, weil es eine Vorsatztat ist.

Der Weg ist wie folgt:
StA stellt ein.
Der Anzeigende, der auch Verletzter ist, kann Beschwerde einlegen, wenn das Klageerzwingungsverfahren zulässig ist (kann er auch sonst, aber dann ist es eine sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde).
Über die Beschwerde entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.
Hält sie die Entscheidung der StA, kann das Klageerzwingungsverfahren betrieben werden (klappt praktisch nie).
Alternativ: es wird Beschwerde gegen die Entscheidung der GStA eingelegt. Das nennt sich dann weitere Dienstaufsichtsbeschwerde. Darüber entscheidet das vorgesetzte Ministerium, allerdings regelmäßig mit recht knappem Bescheid.
Dann ist Schluss.
Jeder Rechtsweg hat nun mal ein Ende, auch wenn einem das Ergebnis nicht gefallen mag.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Es geht bei der Anzeige um den 225StGB


Dann hat die StA den angezeigten Sachverhalt aber wohl nicht als § 225 StGB gewertet, denn das ist ein Offizialdelikt, kein Antragsdelikt. Ein unterschriebener Strafantrag also nicht notwendig.

Wahrscheinlich wurde es als einfache Körperverletzung gewertet. Das wäre ein Antragsdelikt und als Privatklagedelikt auch nicht der "gerichtlichen Entscheidung" nach § 172(2) StPO zugänglich.

Da man für Antrag nach § 172(2) StPO ohnehin einen Anwalt bräuchte, könnte man mit dem erörtern, inwiefern ein entsprechender Antrag aufgrund der Einstufung nach (mutmaßlich) § 223 StGB statt § 225 StGB Sinn macht.

Das einzige was ansonsten noch ginge, wäre die Dienstaufsichtsbeschwerde (s. Wastl)

-- Editiert von !!Streetworker!! am 30.12.2019 19:21

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja DANKE an alle, auch wastl, gute Zusammenfassung.
Recht haben und Recht bekommen sind eben immernoch verschiedene Dinge.

Gegen diese Windmühle mit der Dienstaufsichtsbeschwerde werde ich mich wohl nicht stellen. Dann müssen wir das jetzt privat klären. Ich bin gespannt was der Staatsanwalt sagt wenn ich persönlich bei Person A war.

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