Strafantrag und Anklageschrift absolutes Antragsdelikt

8. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
misterbona
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Strafantrag und Anklageschrift absolutes Antragsdelikt

Ein Dienstvorgesetzter stellt einen Strantrag wegen Beleidigung zB. weil Beleidigungen in Schriftsätzen vorhanden sind als Tat (gemäss §77 StGB; "Tat" ist immer ein vollständiger Lebenssachverhalt von Tatsachen) mit Verweis auf die Akte.

Müsste dann die Anklageschrift auf die beleidigenden Schriftsätze ebenfalls als Tat verweisen und diese Tat aufführen?

Gemäss §77 StGB Thomas Fischer StGB Rn 27:
Die Handlung, auf die sicher der Antrag bezieht, ist das gesamte hinreichend konkretisierte Geschehen im Sinne des §264 StPO; Umfang und rechtliche Einordnung sind unabhängig vom Antrag zu ermitteln.

§ 264 Gegenstand des Urteils
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Die in der Anklage bezeichnete Tat müßte also der Tat in dem Strafantrag entsprechen, da es ja auch die zu beurteilende Tat für das Urteil darstellt?


-- Editiert von misterbona am 08.09.2019 03:54

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
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Zitat:
Die in der Anklage bezeichnete Tat müßte also der Tat in dem Strafantrag entsprechen, da es ja auch die zu beurteilende Tat für das Urteil darstellt?


Ja, natürlich. Soweit es den Lebenssachverhalt angeht. Eine falsche rechtliche Einordnung der Tat durch den Strafantragssteller wäre jedoch unschädlich. Oder worauf soll die Frage hinauslaufen?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.09.2019 07:18

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#2
 Von 
misterbona
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Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das steht zB .als konkretisierter Lebensachverhalt im Strafantrag:

Ein Dienstvorgesetzter stellt einen Strantrag wegen Beleidigung zB. weil Beleidigungen in Schriftsätzen vorhanden sind als Tat mit Verweis auf die Akte in der sich die Schriftstücke befinden.

Dann steht irgendetwas aus den Schriftstücken in der Anklageschrift was eine Beleidigung sein soll und verlesen wird. Dann werden die beleidigenden Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen.
In der Hauptverhandlung kann aber widerlegt, dass es sich bei den in der Anklageschrift genannten Äußerdungen um Beleidigungen handelt.
Oder es wird nur das aufgeführt was im Strafantrag steht. Der Angeklagte hat sich der Beleidigung schuldig gemacht, weil er beleidigende Schriftstücke an das Gericht geschickt hat.
Dann erfolgt die Verurteilung mit anderen Äusserungen aus den Schriftstücken oder einfach nur, weil es beleidigende Schriftstücke sind.
In der Berufungsverhandlung wird dann widerlegt, dass die Äusserungen wegen derer man veruteilt wurde Beleidigungen darstellen. Auf die Frage was denn genau beanstadet wird gibt es natürlich keine Antwort.
Es stehen dann wieder andere Äusserungen im Berufungsurteil aus den Schriftstücken, die eine Beleidigung darstellen sollen. Natürlich handelt es sich dabei auch nicht um Beleidigungen.
Man ist aber bei diesem Vorgehen komplett Chancenlos sich überhaupt verteidigen zu können.
Ich weiß auch nicht wie Schrftsückte eine Beleidigung darstellen sollen und warum das einen konkretisierten Lebenssachverhalt darstellt. Dabei ist ja bereits die "Beleidigung" kein zu beurteillender Lebenssachverhalt bzw. die Tat, sondern eine Straftat.
Demnach sind ja eine Unmenge von Beleidigungen vorhanden und jede Erklärung/Beschwerde und jeder Satz und jedes Wort kann eine Beleidigung darstellen. Aber auch der Sinngehalt von Aussagen stellt mal eine Beleidigung dar, weil man zB. die Verletzung von Grundrechten eines Richters dargelegt hat.
Man pickt es aus vielen Schrifstücken beliebig heraus (Hypothesentesten).
Diese strafbare Beleidigung kann man ja zB. immer anwenden, wenn Kritik an einem gerichtlichen Urteil oder an einem dienstlichen Vorgehen geübt wird: "Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes.."
Auch dagegen kann man sich nicht verteidigen. Wie will man das widerlegen? Würde konkret beschrieben warum das so ist, dann hätte man eine Chance.

Fischer §200 Rn7
B. Die Tat im strafprozessualen Sinn (1 ff zu § 264) wird mit Zeit und Ort als 7 historisches Ereignis in der Weise geschildert, dass die Identität des gemeinten geschichtlichen Vorgangs (BGH 5, 227) klargestellt wird (BGH 16, 47, 48; 29, 124, 126). Die Tat muss sich von anderen gleiBGHR Tat 4 und 7).

Wenn das so ablaufen würde wie vorstehend beschrieben, dann hätte man von Anfang an eine Chance sich verteidigen zu können.

Des wegen interessiert mich wie das Vorgehen überhaupt insgesamt abläuft.
Denn die Tat, die vom Gericht beurteilt wird ist ja ohnehin die im Strafantrag konkretisierte genannte Tat "Beleidigungen" in Schriftsätzen. Wobei "Beleidigungen" ja keine Tat sind, sondern eine Straftat.
Wenn es aber dort bereits "Beleidigungen" sind, dann müssten jede einzelne Beleidigung ja so geschildert sein, dass diese sich von einer anderen Beleidigung unterscheiden lässt.
Genau genommen müssten ja Schriftsätze so geschildert sein, das diese sich von anderen Schriftsätzen oder von den Sätzen und Worten und Sinnghalten darin unterscheiden lassen.
Das müsste ja dann auch für den Straftantrag gelten, da es eigentlich nur auf diesen ankommt, denn die im Strafantrag §77 StGB bezeichnetet Tat ist diejenige, die gemäß §264 StGB in der Hauptverhandlung beurteilt wird.

-- Editiert von misterbona am 08.09.2019 16:57

-- Editiert von misterbona am 08.09.2019 17:18

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#3
 Von 
misterbona
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Fischer:
B. Die Tat im strafprozessualen Sinn (1 ff zu § 264) wird mit Zeit und Ort als historisches Ereignis in der Weise geschildert, dass die Identität des gemeinten geschichtlichen Vorgangs (BGH 5, 227) klargestellt wird (BGH 16, 47, 48; 29, 124, 126).
Die Tat muss sich von anderen gleic_h_artigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHR Tat 3).
Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeschuldigte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGHR Tat 4 und 7).


-- Editiert von misterbona am 08.09.2019 17:25

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Also, dem ersten Teil des vorletzten Beitrags (bis zum Fischer-Zitat) konnte ich soweit noch folgen, wenngleich er viel zu abstrakt ist um von hier aus der Ferne irgendetwas Vernünftiges dazu sagen zu können. Beim zweiten Teil wird es dann schwierig

Dies hier ist jedenfalls nicht richtig

Zitat:
Denn die Tat, die vom Gericht beurteilt wird ist ja ohnehin die im Strafantrag konkretisierte genannte Tat


Maßgeblich ist die Anklageschrift, nicht der Strafantrag.

Zitat:
denn die im Strafantrag §77 StGB bezeichnetet Tat ist diejenige, die gemäß §264 StGB in der Hauptverhandlung beurteilt wird.


Dasselbe... Beurteilt wird die Tat, die angeklagt ist, also in der Anklageschrift benannt ist. Das kann abweichend vom Strafantrag z.B. "üble Nachrede" sein, auch wenn der Geschädigte die Tat im Strafantrag versehentlich oder unwissentlich als "Verleumdung" bezeichnet hat.

Im Übrigen ist, wie schon gesagt, die Schilderung viel zu abstrakt und in Teilen auch zu unverständlich um irgendetwas seriöses dazu sagen zu können.

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#5
 Von 
misterbona
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Bitte keine Voll-Zitate unmittelbar vorstehender Beiträge. Bitte auf Antworten statt auf zitieren klicken. Danke


Das die Beurteilung der Tat dem Gericht unterliegt ist klar. Das ergibt sich aus §264 StPO .
Daraus ergibt sich ja dann auch automatisch, dass die "Beleidigung" keine "Tat" darstellt, denn ob es eine solche gibt wird ja erst vom Gericht festgestellt.
Es kann aber doch nur der Lebenssachverhalt = "Tat" beurteilt werden, der im Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt auch als Tat beschrieben ist, denn sonst besteht evtl. ein Verfahrenshindernis, denn es sollen ja nur die Taten verfolgt werden, dessen Verfolgung der Antragsteller wünscht.

§_77 StGB Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

Gemäss §77 StGB Strafantrag Thomas Fischer StGB Rn 27:
Die Handlung, auf die sicher der Antrag bezieht, ist das gesamte hinreichend konkretisierte Geschehen im Sinne des §264 StPO ; Umfang und rechtliche Einordnung sind unabhängig vom Antrag zu ermitteln.

Demnach kommt es auf die Anklageschrift bezüglich der "Tat" gar nicht an.

Oder muss dann die "Tat", die beurteilt werden soll, in der Anklageschrift wiederholt werden?

-- Editiert von misterbona am 08.09.2019 19:22

-- Editiert von Moderator am 08.09.2019 22:05

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Oder muss dann die "Tat", die beurteilt werden soll, in der Anklageschrift wiederholt werden?


Die muss dort nicht nur wiederholt werden, es ist wie gesagt alleine die Anklageschrift maßgeblich, dafür worüber verhandelt wird.

Ein Strafantrag ist mehr oder weniger nur eine Ermittlungsanregung incl. Strafverfolgungswunsch des Geschädigten. Was dann angeklagt wird entscheidet die Staatsanwaltschaft (bei absoluten Antragsdelikten, soweit sie vom Strafantrag umfasst sind. Es wird aber ohnehin in der Regel "wegen aller in Frage kommenden Tatbestände" Strafantrag gestellt)

Hier finden Sie wie eine Anklageschrift aufgebaut sein muss:

klick

Insbesondere Teil III beachten (ab Seite 18)

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#7
 Von 
misterbona
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

So hatte ich mir das früher auch vorgestellt, weil man ja auch nur die Anklageschrift erhält und nicht den Strafantrag. Und man sollte doch möglichst genau wissen warum man angeklagt wird, damit man sich auch verteidigen kann.
Und bei einem absoluten Antragsdelikt dürfte halt kein Lebenssachverhalt angeklagt werden, der nicht vom Straftantrag mitumfasst ist.

Da hatte ich jetzt mehere Fälle, da hat man sich vollkommen selbstverständlich nicht an die Anklageschrift gehalten, wenn diese denn überhapt mal konkrete Taten enthielt. Genau so wie die Urteile.

Wenn man aber nur mal animmt, dass eine konkrete Tat angklagt wurde wie zB.:
Der X hat am x ten ein Schreiben an das Gericht geschickt in dem er dem Richter Y eine Grundrechtsverletzung vorwarf.

Es besteht dann allerdings nur noch das Problem, wenn der Strafantrag lautet:

Es wird Strafantrag gestellt wegen Beleidgungen in Schriftstücken. Anlage Akte x. (Darin befinden sich halt viele Schriftstücke)

Dann verbleibt als gewünschter zu verfolgender Lebenssachverhalt bzw. Tat nur noch: "in Schriftstücken. Anlage Akte x".

Woher weiss man dann für welche bestimmte konkretisierte Tat ein Strafantrag gestellt wurde?

Fischer §77a
Inhalt des Antrags muss das Begehren eines strafrechtlichen Einschreitens einer bestimmten Handlung erkennbar zum Ausdruck bringen (5 StR Eil * BGH 59, 278; zur Konkretisierung vgl. 2 StR 79/17 [=StraFo 17, 338]).

a) Es liegt kein wirksamer Strafantrag der Verletzten vor.
Hinsichtlich der weiteren Körperverletzung wurde ebenfalls kein Strafantrag gestellt. Die Nebenklägerin He. hat zwar im Rahmen dieser Vernehmung die allgemein gestellte Frage des Vernehmungsbeamten bejaht: „Sie stellen aber auch Strafantrag gegen ihn? Sie wollen auch, dass die Sache verfolgt wird von der Polizei, ja? Das seh ich richtig?" (Bl. 41 f. aaO). Dies erfolgte im Anschluss an die Erörterung von Bedrohungen und nicht konkret mit Bezug auf die beiden abgeurteilten Körperverletzungstaten. Da eine Vielzahl von Vorwürfen im Raum stand, auch diejenigen, die zum Freispruch durch das Landgericht geführt haben, hätte ein wirksamer Strafantrag wegen Körperverletzung einer Tatkonkretisierung bedurft. Ein Strafantrag muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen (vgl. BeckOK-StGB/Dallmeyer, 33. Ed., § 77 StGB Rn. 9).

BGH 2 StR 79/17 - Beschluss vom 20. April 2017

Selbst wenn der Antrag gestellt worden wäre, dass alle in den Schriftstücken geäusserten Beleidigungen verfolgt werden sollen, wäre das kein ordnungsgemässer Straftantrag.

Es fehlt die Konkretisierung und "Beleidigung" ist keine Tat, sondern ein Straftatbestand.

Und selbst wenn der Strafantrag gestellt worden wäre bezüglich aller in Schriftsücken (zumindest die wären bestimmbar) enhaltenen Äußerungen, wäre das kein ordnungsgemässer Straftantrag.

Denn auch in dem Fall fehlt die Konkretisierung einer bestimmten Tat.

-- Editiert von misterbona am 09.09.2019 04:23

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#8
 Von 
misterbona
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Es wird aber ohnehin in der Regel "wegen aller in Frage kommenden Tatbestände" Strafantrag gestellt)


Genau gesagt wegen aller in Frage kommenden Straftatbestände. Was man aber eben gar nicht braucht, weil das Gericht die Tat ohnehin auf alle Straftatbestände prüft und nicht an die beantragten Straftatbestände gebunden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
misterbona
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Und was ich immer noch nicht verstehe ist warum der Fischer folgendes schreibt:

Gemäss §77 StGB Strafantrag Thomas Fischer StGB Rn 27:
Die Handlung, auf die sicher der Antrag bezieht, ist das gesamte hinreichend konkretisierte Geschehen im Sinne des §264 StPO ; Umfang und rechtliche Einordnung sind unabhängig vom Antrag zu ermitteln.

Man kann ja auch mal in die ZPO schauen:

Lutz Meyer-Gossner §158 Rn 19/20
...Beschränkbar ist der Strafantrag, und zwar auf einzelne Personen, aber auch sachlich und rechtlich auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen worden sind (Kriterien für die Beschränkbarkeit der Untersuchung in § 154 a). Ist eine Beschränkung nicht erkennbar, so bezieht sich der Antrag auf die ganze Tat iS des § 264 (BGH 33, 114, 116) und auf alle in Betracht kommenden Täter und Teilnehmer sowie auf alle Antragsdelikte, die in der Tat zu sehen sind (RG 62, 83, 89; KG JR 56, 351). Eine Beschränkung der Anzeige als solcher (I) ist zwar zulässig, aber rechtlich ohne Bedeutung.
In tatsächlicher Hinsicht kann der Antrag zB auf bestimmte Äußerungen innerhalb eines beleidigenden Schriftstücks beschränkt werden. Im Übrigen bleibt es dabei, dass sich das Strafverfahren auf die ganze Tat (§ 264) bezieht.


Demgemäss ist ein Schriftstück eine Tat.

Dann dürfte auch der Strafantrag ausreichend sein, weil sich die Schriftstücke als Taten konkretisiert bestimmen lassen:
Dann verbleibt als gewünschter zu verfolgender Lebenssachverhalt bzw. Tat nur noch: "in Schriftstücken. Anlage Akte x".

Ich bin jetzt fälschlich davon ausgegangen, dass eine Beleidigungstraftat auch immer eine Tat umfasst, weil ja gerade immer eine Straftat aufgeführt wird obwohl ich genau weiss, dass eine Straftat gerade keine Tat darstellt.

Es gibt eine Tat als Lebenssachverhalt, der mehere gleiche oder unterschiedeliche Straftatbestände verwirklichen kann.

Dann würde nur noch die Problematik verbleiben, dass Äusserungen, die eine Beleidigung darstellen sollen und im Urteil stehen nicht in der jeweiligen Verhandlung mündlich genannt werden.

-- Editiert von misterbona am 09.09.2019 06:04

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
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(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
weil das Gericht die Tat ohnehin auf alle Straftatbestände prüft und nicht an die beantragten Straftatbestände gebunden ist.


Die Staatsanwaltschaft prüft, und klagt dann entsprechend an. Die Anklageschrift ist dann die Grundlage der Verhandlung.

Zitat:
Demgemäss ist ein Schriftstück eine Tat.


Der Inhalt des Schriftstücke ist die Tat, bzw. verwirklicht den Tatbestand. 1 Schriftstück kann auch mehrere Tatbestände verwirklichen, z.B. üble Nachrede und Beleidigung. Zu prüfen wäre dann lediglich, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. 1 Schriftstück kann auch den selben Tatbestand mehrmals erfüllen, z.B. 5mal Beleidigung.

Zitat:
Es gibt eine Tat als Lebenssachverhalt, der mehere gleiche oder unterschiedeliche Straftatbestände verwirklichen kann.


Genau

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#11
 Von 
misterbona
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ist mir aber die ganze Zeit schon aufgefallen, dass der Fischer immer von Handlungen spricht und ob er das genau so präzise meint:

§77 StGB Strafantrag Thomas Fischer StGB, Rn 24:
Der Inhalt des Antrags muss das Begehren eines strafrechtlichen Einschreiten wegen einer bestimmten Handlung erkennbar zum Ausdruck bringen (5 StR 46/14 = BGH 59, 278; zur Konkretisierung vgl. 2 StR 79/17 [=StraFo 17, 338]).

§77 StGB Strafantrag Thomas Fischer StGB, Rn 27:
Die Handlung, auf die sich der Antrag bezieht, ist das gesamte hinreichend konkretisierte Geschehen im Sinne des §264 StPO ; Umfang und rechtliche Einordnung sind unabhängig vom Antrag zu ermitteln.

Der Senat hat daher die in dieser Sache entstandenen Vorgänge darauf geprüft, ob ein Strafantrag vorliegt. Das ist nicht der Fall. Ein Strafantrag kann nach Lage der Dinge insbesondere nicht in der Anzeige des Geschädigten gesehen werden. Diese ergibt nicht das unzweideutige Verlangen, daß die in Rede stehende Tat verfolgt werden solle, zumal sich die Anzeige auf weitere Entwendungen bezog und weiterhin erwähnt, daß dem Geschädigten beide Säcke, aus denen nur je eine Schaufel fehlte, zurückgegeben worden seien.
Urt. v. 19.06.1956, Az.: 5 StR 188/56 , Rn 11
https://research.wolterskluwer-online.de/document/0b8873d4-0d8e-44e6-8969-91ef60f5f079

Mit dem Strafantrag wird also eine bestimmte Straftat oder eine bestimmte konkretisierte Tat oder eine bestimmte Handlung auf die Überprüfung bezügl. einer Strafbarkeit gewünscht, dabei muss sich die bestimmte konkretisierte Straftat, die bestimmte_ Tat oder die bestimmte Handlung von_ anderen gleiAuslegung...">2 StR 79/17</a> [=StraFo 17, 338]).

Wenn das so wie vorstehend ist, dann wäre das so einfach nicht möglich, sondern man müsste sogar innerhalb des Tatgeschehens eine erkennbare Handlung benennen, wegen der eingeschritten werden soll.

Man müsste also einen Straftantrag stellen, weil sich zB. in der Akte in einenem Schriftsück auf Seite 5 folgende Äusserung: "...." befindet, die man strafrechtlich untersuchen lassen möchte?

Das wäre dann kein wirksamer Strafantrag:
"Strafantrag ...in Schriftstücken. Anlage Akte x".

-- Editiert von misterbona am 09.09.2019 20:04

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Wenn es also tatsächlich möglicht ist einfach einen Strafantrag zu stellen um eine beliebige Anzahl von Schrifstücken auf eine Beleidigung untersuchen zu lassen, dann kann das natürlich jeder so machen.


Es ist ja nicht so, dass eine Akte abgegeben wird mit dem Strafantrag

"ich gebe ihnen hier mal eine Akte, schauen Sie doch mal ob da Beleidigungen drin sind"

sondern

"der A hat mich in Schriftstücken mehrfach beleidigt, die einzelnen Beleidigungshandlungen entnehmen Sie bitte anliegender Akte."

Letztendlich wäre die Sache wahrscheinlich sehr leicht aufklärbar, wenn man Strafantrag, Anklageschrift und Urteil vorliegen hätte, ob die Formerfordernis eingehalten wurde, nach heutigen rechtlichen Maßstäben, ohne auf ein mehr als 60 Jahre altes Urteil zurückgreifen zu müssen.

Ohne diese Unterlagen lässt sich schlichtweg von hier aus nichts weiter seriös zu der Sache sagen.

Falls das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht es einem ja frei Berufung, Revision, oder gegebenenfalls Sprung - Revision dagegen einzulegen und es überprüfen zu lassen.

Ist es bereits rechtskräftig, ist der Drops eh gelutscht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.09.2019 21:29

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