Mein Ex-Freund hat mich erpresst und bedroht, zudem ist er zu dem Zeitpunkt auf Bewährung gewesen (18 Jahre alt). Ich bin zu der Polizei um NUR ein Kontaktverbot einrichten zu lassen, welches für 2 Wochen eingerichtet worden ist. Jedoch wollte ich keine Anzeige erstatten. Nun muss mein Ex-Freund vor Gericht aussagen. Wird er bestraft, wenn ich nochmals erläutere, dass ich keine Anzeige wollte und auch den Strafantrag zurückgezogen habe?
Strafantrag zurückgezogen - trotzdem bestraft?
11. Juni 2017
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Frage vom 11. Juni 2017 | 23:24
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafantrag zurückgezogen - trotzdem bestraft?
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#1
Antwort vom 11. Juni 2017 | 23:47
Von
Status: Unbeschreiblich (119525 Beiträge, 39735x hilfreich)
ZitatWird er bestraft, wenn ich nochmals erläutere, dass ich keine Anzeige wollte und auch den Strafantrag zurückgezogen habe? :
Tja, die Glaskugeln sind derzeit in der Inspektion ...
Aber es kann durchaus sein, das es in dem Verfahren überhaupt nicht interessiert, ob Du keine Anzeige wolltest und auch den Strafantrag zurückgezogen hast.
#2
Antwort vom 12. Juni 2017 | 01:18
Von
Status: Unbeschreiblich (32828 Beiträge, 17249x hilfreich)
auch den Strafantrag zurückgezogen habe? Weder Erpressung noch Bedrohung sind Antragsdelikte - folglich können Sie gar keinen Strafantrag zurücknehmen.
Jedoch wollte ich keine Anzeige (123recht.net Tipp: Strafanzeige stellen ) erstatten. Tja, dann haben Sie wieder was gelernt - JEDE Information an die Polizei über Straftaten ist eine Anzeige, ob Sie die nun so nennen oder nicht.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. Juni 2017 | 01:46
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:auch den Strafantrag zurückgezogen habe? Weder Erpressung noch Bedrohung sind Antragsdelikte - folglich können Sie gar keinen Strafantrag zurücknehmen.
Zum einen das, .... zum anderen: Selbst wenn unnötigerweise ein Straftantrag aufgenommen wurde, der dann später zurückgenommen wurde, stellt sich die Frage warum Sie überhaupt erst einen gestellt haben, wenn NUR ein Kontaktverbot erwirkt werden sollte. Passt irgendwie nicht so recht zusammen.
Zitat:Jedoch wollte ich keine Anzeige erstatten.
Warum haben Sie dann -gemäß Ihrer Angaben, bzw. der logischen Schlussfolgerung daraus- einen Strafantrag unterschrieben?
Und Anzeige haben Sie alleine schon durch die Mitteilung des Sachverhaltes ggü. der Polizei erstattet.
Aber von alledem mal abgesehen: Ja, auch ohne Strafantrag und ohne Willen des Geschädigten kann die Staatsanwaltschaft Delikte per öffentlichem Interesse verfolgen, sofern es sich nicht um absolute Antragsdelikte handelt. Das ist weder bei Bedrohung noch Erpressung der Fall
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