Strafantrag zurücknehmen?

26. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Kleine1234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Strafantrag zurücknehmen?

Nur eine ganz kurze Frage: Kann ich eine Anzeige wegen Fahrraddiebstahls ohne Angabe von Gründen zurücknehmen, oder muss ich Gründe nennen? Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sofern es sich nicht um einen Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, oder um einen Haus- und Familiendiebstahl handelt, so handelt es sich nicht um ein Strafantragsdelikt. Eine Rücknahme ist mithin nicht möglich. Es ist jedoch möglich, wenn Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bekunden, dass Sie kein Interesse an einer weiteren Strafverfolgung haben, dass diese dann das Verfahren einstellt. Eine Angabe von Gründen ist nicht zwingend.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kleine1234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank!
Nur noch einmal zum Verständnis: Handelt es sich bei einem Diebstahl eines Fahrrades um einen Diebstahl geringfügiger Sachen wie in §243 erwähnt? Wenn ja, so würde doch nur auf Antrag verfolgt oder ist es dann eine Anzeige?
Ist eine Anzeige wegen Fahrraddiebstahls (genauer Text: Bes. schw. Fall des Diebstahls von Fahrrädern (§ 243 StGB )) so ein Fall wo ich die Anzeige nicht zurückziehen kann?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Also handelt es sich um einen bes. schweren Fall (Schloß wurde geknackt o.ä.)?

Hier kann man einen Strafantrag nicht zurückziehen, da es ein Offizialdelikt ist (und somit ein Strafantrag gar nicht nötig ist, sondern nur eine Strafanzeige . Eine Strafanzeige läßt sich nie zurückziehen, da das nichts weiter ist, als eine Mitteilung an die Polizei, daß eine strafbare Handlung stattgefunden hat. Wenn die einmal gemacht ist, ist sie gemacht.)

Wenn das Fahrrad nur einen geringen Wert (<50,00 €) hat, ist die Anwendung des § 243 allerdings ausgeschlossen. [vgl. § 243, Abs.2 StGB ] und es bleibt ein § 242 StGB (einfacher Diebstahl) über, iVm. der Geringwertigkeitsklausel des § 248a StGB .

Wie man es aber auch dreht und wendet hat die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall die Möglichkeit die Tat auch ohne den Willen des Geschädigten zu verfolgen, da sie das 'öffentliche Interesse' an der Strafverfolgung geltend machen kann. Das ginge nur dann nicht, wenn es ein 'absolutes Antragsdelikt' wäre (wie etwa Beleidigung). Diebstahl ist aber in keiner Form ein abs. Antragsdelikt.

Das einzige was Sie machen können, ist der Polizei mitteilen, daß Sie sich mit dem Täter geeinigt haben und nicht an einer weiteren Verfolgung interessiert sind. (So wie Kollege Roenner schon vorgeschlagen hat).

Ob dann weiter verfolgt wird, oder nicht, entscheidet die StA.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 26.04.2006 21:16:26

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kleine1234
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen, vielen Dank! Das hat mir weiter geholfen!

0x Hilfreiche Antwort

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