Hallo,
ich brauche einen Rat. Es geht um folgendes:
Ich habe vor ein paar Monaten 50€ am Geldautomaten einer Bank abgehoben und das Geld in der Hektik liegen gelassen. Als ich es nach ca. 1 Stunde bemerkte #, fragte ich am Schalter nach und man sagte mir, dass das Geld nicht wieder eingezogen wurde, sondern, dass es wohl jemand genommen haben muss. Aus diesem Grunde habe ich bei der Polizei eine Anzeige gegen "Unbekannt" gemacht.
Nun rief mich gestern die Anwältin der verdächtigten Person an mit dem Angebot, dass mir ihr Mandant inoffiziell die 50€ bezaht, wenn ich bei ihr einen Wisch unterschreibe, dass ich die Anzeige zurückziehe.
Meine Frage ist nun, ob es irgendwelche Konsequenzen für mich gibt oder geben kann, wenn ich grundlos diese ANzeige zurückziehe. Fände es gut, wenn ich mein Geld wieder bekomme und der Verdächtige weniger Unannehmlichkeiten hat.
Vielen dank für jede Antowrt!
Strafantrag zurückziehen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein, das hat für Sie keine Konsquenzen.
Hallo IDYBELL,
und was sage ich wenn mich die Polizei fragt, warum ich den Antrag zurückziehen will, obwohl es jetzt einen Verdächtigen gibt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dass Sie sich mit demjenigen geeinigt haben und kein Interesse mehr an der Strafverfoglung haben. Wenn die StA will, verfolgt sie die Sache ohnehin weiter, per öffentl. Interesse.
Ausserdem wird Sie auch niemand fragen, da Sie ja nicht selbst zur Polizei gehen, sondern der RAin den 'Wisch' unterschreiben.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Auf das Angebot können Sie eingehen, aber Sie müssen das nicht. Es ist nicht halb so großzügig wie es aussieht, weil der Besch. ja sowieso verpflichtet ist, Ihnen das Geld zurückzuzahlen. Sie selbst haben also nichts davon, wenn Sie den Strafantrag zurücknehmen. Die Anzeige zurücknehmen geht sowieso nicht. Das Verfahren ist ja nun mal in der Welt. Im Grunde ist dieses Angebot ziemlich fragwürdig und lässt schon an eine versuchte Nötigung denken.
Der Anwalt des Beschuldigten würde sich wahrscheinlich die Hände reiben:
§ 470 StPO
[Kosten bei Rücknahme des Strafantrags] 1Wird das Verfahren wegen Zurücknahme
des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie
die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1
Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. ...............
meri, Dein Einwand ist berechtigt.
Allerdings gilt § 470 StPO
nur bei Antragsdelikten und nur dann, wenn die StA kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen hat.
Diebstahl ist nach § 248a StGB
nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (z.Zt. 50 €) ein Antragsdelikt.
Hier befinden wir uns genau auf der Grenze. Daher sollte isiraider sich sicherheitshalber eine Freistellungserklärung unterschreiben lassen.
IDYBELL sollte dieses tolle Angebot an die StA schicken. Der Strafbefehl dürfte gleich etwas saftiger ausfallen.
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