Strafantrag zurückziehen -wie?

14. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
go528262-52
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafantrag zurückziehen -wie?

Hallo ich habe heute Strafantrag gestellt, da mir auf einem öffentlichen Fest in's Gesicht geschlagen wurde, das ich aus der Nase geblutet habe, mein Gesicht unterhalb des Auges angeschwollen ist und mir ein Stück des Zahnes raus gehauen wurde.

Jetzt habe ich jedoch erfahren, dass der Grund dafür gewesen sein soll, dass ich dessen Ex abgefüllt und an den Brüsten berührt haben soll. Und diese auch Strafantrag stellt, wenn ich meinen Antrag nicht zurücknehme. Als ich das erfahren habe wollte ich den Strafantrag zurücknehmen.

Der Polizist hat jedoch gesagt, dass sei nicht mehr möglich, dass sei jetzt Sache der Staatsanwaltschaft.

Kann man das nicht irgendwie zurücknehmen, dass von meinem von uns ein Gerichtsverfahren läuft oder bedeutet das mit der Staatsanwaltschaft erstmal gar nichts?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Den Strafantrag kann man zurückziehen. Die Strafanzeige (eine bloße Mitteilung) nicht; die Kenntnis lässt sich ja nicht rückgängig machen.

Es ist aber möglich, mit der Staatsanwaltschaft direkt Kontakt aufzunehmen und zu erklären, dass man an der Strafverfolgung so gar kein Interesse habe (was aber prinzipiell auch duch den zurückgezogenen Strafantrag deutlich werden dürfte).

Es besteht eine nicht geringe Chance, dass die Sache eingestellt wird.

Davon abgesehen hat sich die andere Person nunmehr auch wegen (mindestens versuchter) Nötigung strafbar gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Davon abgesehen hat sich die andere Person nunmehr auch wegen (mindestens versuchter) Nötigung strafbar gemacht.


Das ist zumindest fraglich, und wäre nur dann sicher der Fall wenn die angedrohte Strafanzeige völlig ausser Zusammenhang mit der Anzeige des TE/dem Gesamtkontext stehen würde, oder eine Falschanzeige wäre. Hier ist aber ein innerer Zusammenhang gegeben, der bei Drohung mit "erlaubtem Übel" (was eine Anzeige ja ist) die Strafbarkeit iaR. entfallen lässt. Käme also drauf an, ob die StA hier den Mittel-Zweck-Zusammenhang dennoch als verwerflich ansehen würde. Dazu kommt es auch auf den genauen eigentlichen Hergang an. Je mehr das in Richtung Notwehr geht, desto eher wird man keine Verwerflichkeit sehen.

@TE

Die eigentliche Frage hat Droitteur schon beantwortet. Man kann den Strafantrag zwar zurücknehmen, da es sich bei Körperverletzung aber nur um ein relatives Antragsdelikt handelt, kann die Staatsanwaltschaft die Sache dennoch weiter verfolgen.

Seite es sich möglicherweise sogar um "gefährliche Körperverletzung" handeln, z.b. weil sie von zwei Leuten gemeinschaftlich verprügelt wurden, wäre es sogar ein Offizialdelikt, bei welchem gar kein Strafantrag notwendig ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Dass es "zumindest fraglich" ist, zumindest so weit würde ich mitgehen.

Vielleicht war ich ein bisschen vorschnell, was den Aspekt der Notwehr angeht. Allerdings sieht es für mich so aus, als hätten beide kirmestypisch über die Stränge geschlagen - ob es denn wirklich Notwehr war.. Das Verhalten jetzt im Nachhinein, die mögliche Nötigungshandlung, dürfte dagegen, nüchtern-sachlich geworden, nicht mehr durch kirmestypisches Überdiesträngeschlagen zu entschuldigen sein. Möglicherweise war ich daher etwas zu streng; verständlich ist die Forderung jedenfalls auch.

0x Hilfreiche Antwort

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